Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0545-L/03
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-L/03vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Michael Metzler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Der
angefochtene Bescheid betreffend Aussetzungszinsen wird
abgeändert.
Die Höhe
der im angefochtenen Bescheid angeführten Aussetzungszinsen (Zeitraum 2003)
beträgt € 1.995,96 (bisher 1.993,11).
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der
Begründung zu entnehmen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999 fand eine
Lohnsteuerprüfung statt. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19.6.2000
schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin ATS 199.109 an Lohnsteuer, ATS
34.844 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
ATS 4.103 an DZ zur Zahlung vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung
vom 19.7.2000 wurde auch die Aussetzung der Einhebung beantragt. Das Finanzamt
bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 27.7.2000 die Aussetzung der Einhebung
für die Lohnsteuer 1999 im Ausmaß von ATS 199.109, für den
Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 34.844 und für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 4.103.
Mit Bescheid vom 28.3.2003 wurde der Ablauf der Aussetzung
der Einhebung infolge Berufungserledigung verfügt.
Mit Bescheid vom 28.3.2003 wurden Aussetzungszinsen in
Höhe von € 1.993,11 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.4.2003
Berufung erhoben. Die dem Bescheid beiliegende Berechnung der Aussetzungszinsen
für den Zeitraum 27.7.2000 bis 28.3.2003 sei nicht nachvollziehbar. Es
liege ein Begründungsmangel vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich in
der Berechnungstabelle Anfangsbestand und Änderungen zusammensetzten.
Weiters weichen die in der Berechnung der Aussetzungszinsen angeführten
Zahlen von dem im Bescheid über den Ablauf der Aussetzung erlassenen
Bescheid ab. Zudem sei der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Verfahrensakt
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da die Angelegenheit beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht worden sei. Letztendlich wurde
darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung selbst, die in der weiteren Folge
auch dem Aussetzungsantrag zugrunde liege, nicht zu Recht bestehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2003 setzte das
Finanzamt die Aussetzungszinsen mit € 1.995,96 fest (zuvor € 1993,11)
und führte dazu weiters aus: Auf Grund des Antrages sei mit Bescheid vom
27.7.2000 die Einhebung der Aussetzung für einen Gesamtbetrag von €
17.300,21 bewilligt worden. Wie aus dem Berechnungsblatt der Aussetzungszinsen
hervorgehe, seien vom 3.8.2000 bis 28.3.2003 für den Betrag von €
17.300,20 Aussetzungszinsen verrechnet worden. Weshalb für die Dauer vom
27.7.2000 bis 2.8.2003 nur für den verminderten Betrag von € 14.160,30
Aussetzungszinsen vorgeschrieben worden seien, sei tatsächlich nicht
nachvollziehbar. Für diesen Zeitraum sei daher die Bemessungsgrundlage um
€ 3.139,90 und somit die Aussetzungszinsen um € 2,85 zu erhöhen.
Letztendlich wurde darauf hingewiesen, dass ein Nebengebührenbescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden könne, dass der zugrunde
liegende Abgabenbescheid unrichtig sei.
Im Vorlageantrag vom 25.7.2003 wurde die Ansicht vertreten,
dass § 252 Abs. 2 BAO kein tauglicher Grund für die Abweisung der
Berufung sei, weil im Falle der Rechtkraft des Nebengebührenbescheides im
Falle des Erfolges bei der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Gefahr
bestünde, dass die bezahlten Aussetzungszinsen nicht rückerlangt
werden können.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 10.5.2004
wurde auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 27.5.1998, Zl. 98/13/0044
verwiesen. Darin setze sich der Verwaltungsgerichthof mit der Frage auseinander,
ob die Anrufung eines Höchstgerichtes das Unterbleiben einer Vorschreibung
von Aussetzungszinsen während der Dauer des Verfahrens vor den
Höchstgerichten zur Folge habe. Weiters wurde vorgehalten, dass das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung die Darstellung der Berechnung
nachgeholt habe und im Vorlageantrag bezüglich der Berechnung kein Einwand
mehr erhoben worden sei.
Im Antwortschreiben vom 1.6.2004 wurde zunächst
bemängelt, dass ein Beschwerdeführer für den Fall, dass er im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiege, nur den ursprünglich
eingehobenen Betrag retourniert erhalte. Wenngleich § 212a Abs. 9 BAO eine
nachträgliche Herabsetzung bei der Einhebung von Aussetzungszinsen
berücksichtige, finde aber keine Verzinsung des vom Steuerschuldner
geleisteten Betrages statt. Auf Grund des Umstandes, dass ein Großteil der
Steuerschuldner für die Leistung derartiger Beträge einen Bankkredit
in Anspruch nehmen müsse, sei nicht einzusehen, vorab Geldleistungen zu
erbringen, wenngleich die Entscheidung wie in der hier vorliegenden Causa
bereits 3 Jahre ausständig sei. Der von der Behörde als Anfangsbestand
bekannt gegebene Betrag in der Höhe von € 17.130,60 sei nach wie vor
nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die Berufungswerberin abweichend
von den gesetzlichen Bestimmungen wiederum nicht informiert worden, wer vom
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung zuständig sei. Zudem sei die
nunmehrige Entscheidung hinsichtlich der Fälligkeit der Aussetzungszinsen
unrichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 9 erster Satz der
Bundesabgabenordnung sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs.6) oder
b)soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über
den jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den
tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar.
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für
die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw. die im
Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit. Im
gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz vom
20.7.2000 die Aussetzung der streitverfangenen Beträge beantragt. Für
die Lohnsteuer 1999 im Ausmaß von ATS 199.109 (€ 14.469,82) für
den Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 34.844 (€ 2.532,21) und den
Zuschlag vom Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von ATS 4.103 (€ 298,18)
wurde mit Bescheid vom 27.7.2000 für einen Gesamtbetrag von €
17.300,21 die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Der Betrag von ATS 238.056
(€ 17.300,20) war daher Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen.
Wobei 1 Cent an Differenz durch die Umrechnung von Schilling in Eurobeträge
entstand. Der Zinssatz beträgt 1 Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank.
Daraus folgert nachfolgende Berechnung der
Aussetzungszinsen:
|
Datum
|
Anfangsbestand
und Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl
der Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
27.07.2000
|
17.300,20
|
17.300,20
|
7
|
0,0130
|
15,74
|
03.08.2000
|
0,00
|
17.300,20
|
64
|
0,0130
|
143,94
|
06.10.2000
|
0,00
|
17.300,20
|
329
|
0,0144
|
819,61
|
31.08.2001
|
0,00
|
17.300,20
|
18
|
0,0130
|
40,48
|
18.09.2001
|
0,00
|
17.300,20
|
52
|
0,0116
|
104,35
|
09.11.2001
|
0,00
|
17.300,20
|
397
|
0,0103
|
707,42
|
11.12.2002
|
0,00
|
17.300,20
|
108
|
0,0088
|
164,42
|
|
|
|
|
Summe
|
1.995,96
Laut Berechnungsblatt für
die Aussetzungszinsen vom 28.3.2003 wurden während der Zeit vom 27.7.2000
bis 2.8.2000 nur für den verminderten Betrag von € 14.160,30
Aussetzungszinsen verrechnet. Für diesen Zeitraum waren die
Bemessungsgrundlage um € 3.139,90 und in der weiteren Folge die
Aussetzungszinsen um € 2,85 zu erhöhen. Der angefochtene Bescheid war
daher abzuändern bzw. zu verbösern.
Weiters wird ausdrücklich
auf die Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2003 verwiesen.
Den Vorwurf einer nicht nachvollziehbaren Berechnung der
Aussetzungszinsen vermochte das Finanzamt durch seine Darstellung im
Berechnungsblatt, welches Bestandteil der Berufungsvorentscheidung vom 10.7.2003
war, bereits zu entkräften. Der Hinweis auf das anhängige Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof vermag der Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg
zu verhelfen. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des §
212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich
nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO
ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dies endet spätestens
mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese
Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts angefochten wird. Der Hinweis im Vorlageantrag auf die
drohende Gefahr, dass selbst im Falle des Erfolges bei der
Verwaltungsgerichthofbeschwerde die Gefahr bestünde, dass die bezahlten
Aussetzungszinsen nicht rückerlangt werden könnten, entspricht
gleichfalls nicht der Rechtslage. Denn die in § 212a Abs. 9 für den
Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld getroffenen
Regelung trägt dem Umstand der Akzessorietät von Aussetzungszinsen in
der erforderlichen Weise Rechnung (z.B. VwGH 27.5.1998, 98/13/0044). Darauf ist
die Berufungswerberin bereits im Schriftsatz vom 10.5.2004 aufmerksam gemacht
worden. Die im Antwortschreiben vom 1.6.2004 erhobene Forderung nach Verzinsung
des vom Steuerschuldner vorläufig geleisteten Betrages findet im Gesetz
keine Deckung. Der Betrag von € 17.300,21 entspricht jenem, für den
die Berufungswerberin selbst die Aussetzung der Einhebung beantragt hat. Der im
Antwortschreiben angeführte Betrag von € 17.130,60 scheint in den
vorgelegten Akten nicht auf. Weder in der BAO noch im UFSG findet sich eine
gesetzliche Bestimmung, welche das Finanzamt zur Information verpflichtet, wer
vom Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung zuständig sei. Die
Fälligkeit der Aussetzungszinsen richtet sich nach § 210 Abs. 1
BAO.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
16. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0545-L/03
- Stammnummer
- 10611
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF