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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100210/2013

Pflichtveranlagung bei Bezug von Krankengeld

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100210/2013vom 23.07.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 21. Februar 2013, betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Am 20. Februar 2013 brachte der Beschwerdeführer (Bf.) über FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ein und machte Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt legte seiner Steuerberechnung zwei Bezüge zugrunde und setzte im Bescheid vom 21. Februar 2013 eine Nachforderung von 342 € fest. Gegen diese Vorschreibung erhob der Bf. Berufung mit der Begründung, dass kein Grund für eine Pflichtveranlagung vorläge und er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2013 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein Pflichtveranlagungsgrund nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorliege. Gegen diese Erledigung wurde der Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass keine Pflichtveranlagung vorläge, sondern eine freiwillig eingebrachte Veranlagung, wobei er nicht gewusst habe, dass er aufgrund eines Krankenstandes Geld von der Betriebskrankenkasse bezogen habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Strittig ist, ob ein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt. Von folgendem Sachverhalt wird ausgegangen: Der Bf. ist Metallfacharbeiter und hat im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2012 steuerpflichtige Bezüge von der X GmbH und Co KG in Höhe von 29.809,79 € erhalten. Daneben erhielt er im Zeitraum 1. Jänner bis 17. September 2012 steuerpflichtige Krankengelder von der Betriebskrankenkasse Yin Höhe von 1.895,40 €. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis, aber auch nach lit. c Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung. Zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 26 Abs. 1 Z 3 ASVG auch eine Betriebskrankenkasse zuständig. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind. § 69 Abs. 2 EStG 1988 regelt ua. den Lohnsteuerabzug bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung. Demnach sind 22 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 € täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausbezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Dieser Verpflichtung gemäß wurden die Krankengelder im vorliegenden Fall mit 2.211,30 € bekanntgegeben, wobei ein Siebentel als sonstiger Bezug nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 315,90 € auszuweisen war, was steuerpflichtige Bezüge von 1.895,40 € ergab. Bei der folgenden Veranlagung wurde das gesamte Krankengeld (ausgenommen die mit festem Steuersatz zu versteuernden sonstigen Bezüge) mit den Einkünften aus dem Dienstverhältnis gemeinsam der Tarifbesteuerung unterzogen, was - trotz der beantragten Aufwendungen - zu einer Nachforderung geführt hat, weil nun auch der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Freibetrag von 20 € täglich der Tarifbesteuerung zu unterliegen hat. Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320). In den Pflichtveranlagungsfällen des § 41 Abs. 1 ist dies nicht möglich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 41, Anm. 30). Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist bei Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung) ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben. Da der Bf. im gegenständlichen Fall im Veranlagungsjahr auch Krankengeld bezogen hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die (ordentliche) Revision an den VwGH wurde nicht zugelassen, weil sich die rechtliche Beurteilung klar aus der zitierten Gesetzeslage ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.     Graz, am 23. Juli 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100210/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100210.2013
Stammnummer
106048
Gültig
23.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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