Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3224-W/02
Schätzung von Reisekostenersätzen als Betriebseinnahmen mangels Vorliegen von Belegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3224-W/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reisekostenersätze in der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind einerseits als Betriebseinnahmen und andererseits in der gleichen Betragshöhe als Betriebsausgaben zu erfassen. Da dadurch eine Erfolgsänderung nicht eintritt (Saldo: 0) vermag auch der Umstand, dass diese Ersätze weder als Betriebseinnahmen noch als Betriebsausgaben buchhalterisch erfasst wurden und Originalbelege nicht mehr greifbar sind, eine Schätzungsbefugnis nicht zu begründen. Dies deshalb, weil eine Erfolgsänderung gleichermaßen, wie bei korrekter Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, nicht eintritt und somit die Grundvoraussetzung des § 184 Abs. 1 BAO, dass die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, nicht vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 2. Juni 2004 über die Berufung des
OF, vertreten durch Libertas Intercount Revisions GesmbH, , gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien, vertreten
durch Oberrätin Dr. Doris Obermayer, betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für 1995 und 1996 und
Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie Berichtigung der Einkommensteuer 1997 gem.
§ 295 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 15. März 2001 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern (6, je 3 für
ATS, je 3 für €) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
OF wurde seitens der
Großbetriebsprüfung Wien einer den Zeitraum 1995 bis 1997 umfassenden
Prüfung von Aufzeichnungen (§ 151 BAO) unterzogen, wobei
schätzungsweise Hinzurechnungen erfolgten, zu denen im
Betriebsprüfungsbericht (BPB) unter Tz 16 folgendes ausgeführt
wurde:
"Der
Abgabepflichtige bezieht im Prüfungszeitraum Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (Fa. T, USA, Aufsichtsratsvergütungen ...) und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.(Konsulententätigkeit für die Fa. C,
BRD und FF, GB u.a.). Es handelt sich dabei um Einkünfte, für die
Österreich das Besteuerungsrecht hat. Zur Überprüfung der
Einnahmen und Ausgaben wurden der Betriebsprüfung nur jene Bankauszüge
und Belege vorgelegt, auf denen die betrieblichen Bewegungen erfasst waren. Da
es sich jedoch um Bankkonten handelt, auf denen sowohl betriebliche wie auch
private Bewegungen erfasst sind, wurde von der Betriebsprüfung darauf
hingewiesen (Vorhalt vom 15.6.2000), dass im Fall von gemischten Bankkonten
diese nur dann als Grundaufzeichnungen anzusehen wären, wenn der
Finanzbehörde alle Kontoauszüge samt den dazugehörigen
Einzelbelegen vorgelegt werden. Die konkrete Abwicklung und der
tatsächliche Ablauf der einzelnen Beratungsverträge war anhand der nur
fragmentarisch vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht nachvollziehbar. Die
Betriebsausgaben (Reisekosten) wurden anhand einer händischen Aufstellung
dokumentiert, Rechnungs- und Zahlungsbelege dazu wurden nicht vorgelegt.
Buchhaltungskonten, auf denen die Einnahmen und Ausgaben chronologisch,
zeitgerecht verbucht wurden, lagen nicht vor. In der Folge wurden die
Bankkontoauszüge von D und CB in lückenloser Reihenfolge zwar
vorgelegt, in die dazugehörigen Beilagen wurde die Einsicht mit der
Begründung, dass es sich um private Bewegungen handle, nicht
ermöglicht. Mit einem Vorhalt vom 24.7.2000 wurde ersucht bekannt zu geben,
welche Vorgänge den betragsmäßig genannten Zuflüssen
(anhand der Gutschriften der vorgelegten Banknoten) zugrunde liegen sowie
Unterlagen (Vereinbarungen, Schriftverkehr etc.) beizubringen, mittels welcher
die vereinbarten Leistungen dokumentiert sind. Die Ermittlungen der
Betriebsprüfung ergaben, dass aufgrund einer vorgelegten Honorarnote der
Fa. C der Schluss gezogen werden konnte, dass eine Abschlagszahlung auf das
Bankkonto EZ eingegangen sein muss. Mit einem Vorhalt vom 24.7.2000 wurde die
steuerliche Vertretung ersucht, auch dieses Konto vorzulegen. Da die Vorlage der
laufenden Kontoauszüge nicht möglich wäre, wurde lediglich eine
nachträglich erstellte Kontoübersicht (ohne Einzelbelege) des
Bankkontos in Kopie zur Verfügung gestellt.
In einer
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juli 2000 wurde eine Aufstellung übermittelt,
durch welche mittels Hinweise und Ergänzungen angemerkt wurde, welche
Grundlage die Zuflüsse auf dem CB - Konto (ursprünglich als
private Bewegung dargestellt) haben. Ein Teil der Einnahmen wurde von der BP als
(glaubhaft) privat anerkannt: .........
Für
jenen Teil der Einnahmen, die als Reisekostenersätze angemerkt waren, wurde
von der Betriebsprüfung um Vorlage der Belege zum Nachweis der
Betriebsausgaben ersucht. Entsprechende Originalunterlagen, welche die Kosten
für die Geschäftsreisen iS der steuerlichen Vorschriften belegen,
konnten nicht beigebracht werden. Dabei handelt es sich um folgende
Beträge:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Reisekostenersätze
|
620.000
S
|
700.000
S
|
202.000
S
Als
Beweismittel für den Ausgabencharakter der Reisekosten wurde eine
Bestätigung der ausländischen Geschäftspartner über die
Reisekostenersätze vorgelegt, welche auf die im Anforderungsschreiben
konkret angeführten Beträge basieren und diese auch
bestätigen........
Weiters
wird darauf verwiesen, dass trotz mehrmaliger Aufforderung, keine schriftliche
Dokumentation (oder schriftliches Festhalten im nachhinein aufgrund von
mündlichen Vereinbarungen) über die Leistungsvereinbarungen mit den
ausländischen Geschäftspartnern vorgelegt wurde.
Aufzeichnungsmängel
- Zusammenfassung
Bezüglich
der Konsulententätigkeit wurden keine schriftlichen Verträge bzw.
Vereinbarungen vorgelegt.
Bei
sog. gemischten Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen
aufweisen, gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur dann als
Aufzeichnung, wenn der Abgabenbehörde in alle Auszüge und die
dazugehörigen Einzelbelege Einsicht gewährt wird.
Die
in Rechnung gestellten Spesenersätze wurden nicht erfasst und die Belege
nicht aufbewahrt (keine Detaillierung Flugk. Telefon, Bewirtung)
Es
liegen keine Aufzeichnungen betr. Dauer, Ziel u. Zweck der einzelnen Reisen
vor.
Reisekosten
können belegmäßig nicht nachgewiesen werden.
Spesenersätze
sind tw höher als das Honorar (T, USA).
Die
im Jahre 1997 geltend gemachten Reisespesen sind den erklärten Einnahmen
nicht zuordenbar (z.B.: Progressionseinkünfte,..). Darüber hinaus
wurden die Zahlungsbelege und Rechnungen für div. Flugtickets nicht
vorgelegt.
Durch
die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenpauschales i.H. v. 12 % d. Einnahmen aus
Gewerbebetrieb im Jahre 1996 wären nach Ansicht der Bp sämtliche
Betriebsausgaben als abgegolten zu betrachten.
Kein
Nachweis über
Leistungsvereinbarungen.
Aufgrund
der vorliegenden Aufzeichnungsmängel und Nichtaufbewahrung von Unterlagen
werden die als Reisekostenersätze zugeflossenen Beträge als Einnahmen
erfasst. Die Reisekosten und sonstigen Spesen werden von der
Betriebsprüfung im Schätzungsweg in Abzug
gebracht.
Tz
17
Nachstehende
Beträge werden den Einkünften aus selbständiger Arbeit
zugerechnet:
|
|
1995
|
1996
|
Einnahmen
T
|
240.000
|
220.000
|
Spesenersätze
T
Gesamtvergütung
T
|
606.000
846.000
|
312.000
532.000
|
abzüglich
20 % für Reisek. u. Spesen
|
169.200
|
106.400
|
vorläufiger
Gewinn T lt.
bereits
erklärt
Zurechnung
gem. § 184 BAO
|
676.800
240.000
436.800
|
425.600
220.000
205.600
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. Vlg
Erhöhung
lt. Bp
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. Bp
|
419.106
436.800
855.906
|
458.198
205.600
663.798
Tz
18
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
Aufgrund
der Ausführungen lt. Tz 16 werden nachstehende Beträge
hinzugerechnet.
|
|
1996
|
1997
|
restliche
Reisekostenersätze
|
388.000
|
202.000
|
davon
50 % im Schätzungsweg als Aufwand anerkannt
|
194.000
|
101.000
|
Gewinnerhöhung
lt. Bp
|
194.000
|
101.000
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb -
Konsulententätigkeit
:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
lt.
Erkl.
|
|
2,034.120
|
|
lt.
Vlg/BVE
|
|
0,00
|
2,032.221
|
Berichtigung
gem. § 293 BAO
|
|
2,034.120
|
|
Erhöhung
lt. Bp
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb-Konsulententätigkeit
|
0
|
194.000
2,228.120
|
101.000
2,133.221
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb-Beteiligungen
|
912.598
|
-13.875
|
-384.310
|
VG
(verteilt auf 3 Jahre)
Gesamtbetrag
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
.............
912.598
|
................
2,214.245
|
-121.877
1,627.034
Das Finanzamt
erließ am 21. März 2001 die Wiederaufnahmebescheide betreffend die
Einkommensteuer für 1995 und 1996 (§ 303 Abs. 4 BAO) und im
wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuerbescheide für 1995 und
1996 und einen gem. § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid
für 1997, worin die Feststellungen der Großbetriebsprüfung Wien
vollinhaltlich Berücksichtigung fanden.
OF erhob gegen
diese Bescheide am 25. Juli 2001 das Rechtsmittel der Berufung, worin beantragt
wurde die in den Tz 17 und 18 des Betriebsprüfungsberichtes dargestellten
Gewinnerhöhungen aus den Besteuerungsgrundlagen auszuscheiden. In der
Begründung wurde insbesondere die aus der Sicht des Bw. unsachliche und
lediglich auf die Erzielung eines Mehrergebnisses abstellende Vorgangsweise der
Betriebsprüfung kritisch beleuchtet und dargetan, dass sich seine
Tätigkeit ausschließlich auf Transaktionen im Ausland bezogen habe,
weshalb kostspielige Auslandsreisen angefallen seien. Die entsprechenden Kosten
seien den Auftraggebern bekannt gegeben und die Originalbelege übermittelt
worden. In den Überschussrechnungen seien weder die Ausgaben für die
Reisen, noch die Kostenersätze durch die Auftraggeber erfasst worden.
Dieser Umstand und die Tatsache, dass Originalbelege nicht vorgelegt worden
seien, habe die Betriebsprüfung dazu veranlasst die Besteuerungsgrundlagen
zu schätzen.
Zudem wurde darauf hingewiesen, im Rahmen diverser
Besprechungen mit der Betriebsprüfung (BP) habe diese den Eindruck erweckt
nur an einem hohen Mehrergebnis interessiert zu sein und beabsichtigte
Zuschätzungen nur deshalb um etwa 50 % erhöht zu haben, weil der
Berufungswerber (Bw.) nicht bereit gewesen sei die ursprünglich in Rede
gestandenen Zuschätzungen unter Rechtsmittelverzicht
anzuerkennen.
Bezüglich der Geschäftsbeziehungen zu T wurde
vorgebracht, dem Schreiben des P vom 11. Juni 2001, dem damaligen
Präsidenten und Generaldirektor von T, sei zu entnehmen, dass OF in den
Jahren 1995 und 1996 im Zusammenhang mit dem Verkauf von T an Tr tätig
gewesen sei. Dem Schreiben sei auch eine Liste der Sitzungen und Gespräche,
die in diesen beiden Jahren geführt bzw. abgehalten wurden, angeschlossen.
OF sei sechsmal nach San Francisco und einmal nach New York geflogen, wobei
jedes Mal die 1. Klasse in Anspruch genommen worden sei. Es seien allein aus
diesem Titel reine Flugkosten von über 500.000 S angefallen, die von T
ersetzt worden seien. Dazu kämen noch Hotelkosten, Taxi- Telefon- und
andere Spesen, die gleichfalls mit Beleg an T gemeldet worden und ersetzt worden
seien. Keinerlei derartige Spesen seien als Betriebsausgaben geltend gemacht
worden. Eine Hinzurechnung der von T getragenen Reisekosten zu den Einnahmen
hätte zwangsläufig Ausgaben in gleicher Höhe zur Folge gehabt, da
T, wie den Bestätigungen zu entnehmen sei, tatsächliche Reisekosten
und kein zusätzliches Honorar überwiesen habe.
Zudem seien der Berufung Schreiben des K und des G, einem
Partner einer der angesehensten Anwaltsfirmen von San Francisco und einem
angesehenen Vertreter der amerikanischen Eisenbahnindustrie, beigegeben, denen
Hinweise auf die Transaktion T und Tr und auf die Tätigkeit des OF für
die T zu entnehmen seien. Leider habe aber keine der beteiligten Personen dem
Wunsch des Bw. auf Rückgabe der Originalbelege entsprechen können, da
die Unterlagen, wie dem beiliegenden Schreiben des L, dem Vizepräsidenten
der Tr, zu entnehmen sei, nicht mehr existierten. Zusätzlich zu diesen
Personen, die sich bislang geäußert haben, seien auch die weiteren
Mitglieder des damaligen Direktoriums BF, GT und EA bereit zu bestätigen,
dass OF, abgesehen von den erklärten Honoraren, nur die belegten
Spesenersätze erhalten habe.
Schließlich werde auch darauf hingewiesen, dass ein
Spesenersatz in Höhe von 14.000 S nicht den Spesenersätzen nach Zi 17
des BPB, sondern jenen der Zi 18 zugerechnet worden sei.
Zu den Feststellungen betreffend die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bemerkt der Bw. vorerst, dass in der 50 % igen Zurechnung lt. BPB
ein Betrag von 44.674,24 S (4.280 $) enthalten sei, der einen Scheck der MB
betreffe, der bereits in den Einnahmen des Jahres 1996 lt. Steuererklärung
enthalten und daher seitens der BP doppelt erfasst worden sei.
Für alle anderen unter dem Titel Reisekosten und
Spesen enthaltenen Beträge lägen Bestätigungen der Auftraggeber
darüber vor, dass es sich um Kostenersätze gehandelt habe. In
einzelnen Fällen (F) gebe es detaillierte Reiserechnungen, denen die
einzelnen Ausgabeposten zu entnehmen seien.
Die BP habe die vorgelegten Unterlagen als nicht
glaubwürdig bezeichnet und ohne nachvollziehbare Begründung den
Besteuerungsgrundlagen 50 % der Reisekostenersätze zugerechnet, wobei sie
offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Unternehmungen zusätzlich zu
den Honoraren Reisekostenersätze bezahlen und bestätigen, obwohl gar
keine Kosten angefallen sind.
Die Großbetriebsprüfung Wien (GBPW) bezog zur
vorstehenden Berufung mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 Stellung, wobei vorerst
die Stichhaltigkeit jener Vorwürfe des Bw. betreffend die mangelnde
Objektivität der Prüfungsorgane und deren vorrangiges Bestreben ein
Mehrergebnis zu erreichen, in Abrede gestellt wurde.
Soweit Schriftstücke vorgelegt worden seien, seien
dies Bestätigungsschreiben von Personen gewesen, deren Funktion und
Position in den jeweiligen Unternehmen nicht überprüft werden konnten.
Ein Schriftstück, das im Jahre 2000 Vorgänge aus den Jahren 1995 und
1996 bestätige und eine Firma betreffe (T), die nicht mehr existiere,
müsse angezweifelt werden, zumal die angeforderten Unterlagen und
entsprechenden Kontenbewegungen in der Buchhaltung aus dieser Zeit nicht mehr
greifbar gewesen seien. Das der Berufung beigelegte Schreiben von L
bestätige, dass alle erforderlichen Beweismittel vernichtet worden
seien.
Zu den erfolgten Schätzungen wurde bemerkt, dass diese
auf Grund materieller (Nichterfassung von Einnahmen, Fehlen von Belegen) und
formeller Mängel notwendig geworden seien.
Dem Vorbringen, dass es sich bei den auf den Konten
verbuchten Einnahmen um Kostenersätze handle, sei insoweit Rechnung
getragen worden, als die Reisekosten im Verhältnis zu den jeweiligen
Einnahmen geschätzt wurden (T: 20 % der Einnahmen). Die auf dem CB -
Konto eingegangenen Beträge in Höhe von insgesamt S 3,244.000 (1995
-1997) wurden als private Kontenbewegungen im Zuge der Glaubhaftmachung
anerkannt. Wie im Berufungsschreiben angeführt, sei seitens der BP
über Ersuchen der steuerlichen Vertretung ein Kompromiss dahingehend, 50 %
der nicht erfassten Reisekostenersätze als Betriebsausgaben ohne Nachweis
anzuerkennen, vorgeschlagen worden.
Der Bw. habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens immer wieder
dargelegt, dass keinerlei schriftliche Vereinbarungen mit den Unternehmungen
getroffen worden seien, sondern nur solche mündlicher Natur bestanden
hätten. Derartige mündliche Vereinbarungen seien aber auch nicht
schriftlich erfolgt, sondern nur behauptet worden, in diesen Positionen sei es
üblich Leistungsvereinbarungen so zu gestalten. Die in beigelegten
Schreiben aufgelisteten "Board Meetings", an denen der Bw.
teilgenommen hat, bestätigten noch nicht erforderliche
Leistungsvereinbarungen- und abgeltungen. Die einzige gesicherte Dokumentation
von Beweismitteln seien die Banküberweisungen.
Die BP habe neben der Nichtvorlage der Originalbelege auch
die Nichtvorlage von Aufzeichnungen betreffend die Reisekosten und die
Reisekostenersätze, die Nichtvorlage entsprechenden Schriftverkehrs sowie
die Nichtvorlage von Zahlungsnachweisen hinsichtlich der behaupteten Ausgaben
beanstandet.
Da für die Jahre 1995 und 1996 zunächst keine
Unterlagen (für 1997 lediglich eine Aufstellung der Reisekosten auf Basis
der vorhandenen Flugtickets, ohne Angabe von Ziel und Zweck der einzelnen
Reisen, keine Zahlungsnachweise) über die Reisetätigkeit des Bw.
vorlagen, erschien es der BP angebracht auf die Vorlage von Aufstellungen der
beruflichen Reisen zu drängen. Diesem Ersuchen wurde jedoch nicht
entsprochen.
Weiters sei auf die unterschiedlichen
Tätigkeitsbereiche des OF und die damit im Zusammenhang stehenden
Besprechungsorte hinzuweisen. Der Bw. sei neben seiner Funktion als
Vorstandsdirektor der CB bis Juli 1995 (zuständig für das
Auslandsgeschäft) Direktor verschiedener Organisationen gewesen (z.B. BI,
GB, BB, EI ...). Zudem sei festzuhalten, dass einige Auftraggeber, angesiedelt
in so genannten Steueroasen, den Vermerk "Treuhandfirma" aufwiesen
(z.B. MA, EF).
Der Vollständigkeit halber weise die GBPW auf die
Akontorechnung vom 2. September 1996, überwiesen am 23. Jänner 1997,
für Beratungsleistungen der C hin. Die Abrechnung enthalte ein pauschales
Zeithonorar für die Zeit vom 15. Juli 1996 bis 1. September 1996 über
150.000 DM sowie ein Auslagenpauschale für Flüge, Hotels, Taxi
über 17.500 DM. In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sei lediglich ein
Betrag von 150.000 DM erfasst worden. Das Auslagenpauschale sei bei den
Einnahmen aus Gewerbebetrieb 1997 nicht mit 17.500 DM (d.s. 120.925 S -
Umrechnungskurs 6,91) enthalten gewesen.
Zu den in der Berufung bemängelten Berechnungsfehlern
wurde in der Stellungnahme der GBPW folgende Berichtigung der
Bemessungsgrundlagen vorgenommen:
|
|
1996
|
1997
|
|
S
|
S
|
Eink. aus selbst. Arb. (BP)
|
663.798
|
|
Zuzüglich 50 % v. 14.000
|
7.000
|
|
Eink. Aus selbst. Arb. (BP)
|
670.798
|
|
Eink. aus Gw lt. BP
|
2,214.245
|
1,627.034
|
abzügl. 50 % v. S 14.000
|
7.000
|
|
abzügl. 50 % v. S 44.674 MB
|
22.337
|
|
zuzügl. 50 % v. S 120.925
Spesen C
|
|
60.462
|
Eink. aus Bw lt. BP (n. Bfg.)
|
2,184.908
|
1,687.496
In der
Stellungnahme zur Berufung führt die GBPW weiter aus, dass nur mit
einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen steuerfrei
behandelt werden können. Eine Glaubhaftmachung reiche jedoch schon deshalb
nicht aus, weil über die einzelnen Dienstreisen keine tauglichen und
zeitnahen Aufzeichnungen erbracht worden seien. Reisekostenersätze bzw.
damit im Zusammenhang stehende Ausgaben stellten keine durchlaufenden Posten dar
und seien daher nach dem Zuflussprinzip zu erfassen gewesen.
Die
Berufungsbehörde ersuchte den Bw. mit Schreiben vom 31. März 2003
jene Beträge, deren Bezahlung P mit Schreiben vom 11. Juni 2001
bestätigt hatte, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Belege,
Aufzeichnungen, Aktenvermerke). Derartige Unterlagen müssten insbesondere
beim Vertragspartner aufliegen, da P die Zahlung der konkreten Beträge
bestätigt ("... habe ich die oben angeführten Beträge ...
persönlich autorisiert ...") und eine derartige betragsmäßige
Angabe allein aus der Erinnerung nicht wahrscheinlich sei.
Der Bw. teilte der Berufungsbehörde mit Schreiben vom
21. Mai 2003 mit, andere Unterlagen als jene, die bereits im Verfahren der
Finanzbehörde vorgelegt worden seien, stünden nicht zur
Verfügung. Belege betreffend die T, die 1996 von einem amerikanischen
Großkonzern übernommen worden sei, seien bei der aufnehmenden
Gesellschaft nicht mehr auffindbar. Da Reiseaufenthalts- und Telefonkosten nicht
von OF getragen worden seien, habe dieser auch keine Aufzeichnungen
geführt. Eine zusätzliche Bestätigung des Sachverhalts könne
allerdings dadurch erfolgen, dass die Finanzverwaltung die in der Korrespondenz
angegebenen Personen (z.B. P) unmittelbar befrage.
Zu den "Restlichen Reisespesen" wurde vorerst angegeben,
dass bezüglich der Reisespesenverrechnung Ba (37.830 S) die Bank ersucht
worden sei die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Der Betrag von $ 4.280 (richtig wäre: $ 4.290) sei im
Zuge der Einkommensteuererklärung für 1996 erfasst worden, weshalb die
diesbezügliche Feststellung der BP eine Doppelerfassung
darstelle.
Hinsichtlich der nachversteuerten Reisespesen C habe OF im
Zuge zweier Rechnungen Pauschalspesen verrechnet, die, wie aus den
Steuererklärungen und den Beilagen hervorgehe, den Einnahmen zugerechnet
worden seien. Obwohl hier angefallene und von OF bezahlte Kosten ersetzt worden
seien, die in den Betriebsausgaben nicht enthalten waren, habe die BP eine
Zurechnung vorgenommen und zu den vorgelegten Unterlagen keine Stellungnahme
abgegeben. Gleiches gelte auch für die C - Reisespesen des Jahre
1997. Hingewiesen werde auch auf den Umstand, dass in den Jahren 1996 und 1997
vereinnahmten und versteuerten C - Honorare DM 500.000 betragen
hätten.
Zu den Reisespesen EF wurden drei Schreiben der
Gesellschaft vorgelegt, worin lt. Auffassung des Einschreiters bestätigt
werde, dass hiemit Reisespesen ersetzt würden. Die diesbezüglichen
Sitzungsgelder seien in den Betriebseinnahmen enthalten.
Bei den Reisespesen W handle es sich um Kosten für ein
Meeting am 17. November 1996 in Rom, an dem OF teilgenommen habe. Es sei ein
unrunder Betrag, wie dem Kontoauszug zu entnehmen sei, ersetzt worden,
andererseits habe OF für diese Reisekosten keine Betriebsausgaben geltend
gemacht. Das maßgebliche Honorar sei in den Betriebseinnahmen des Jahres
1996 enthalten.
Zu den Reisespesen OBF wurden ein Schreiben des Managers R
vom 19. September 2000 sowie sieben Rechnungen an die Gesellschaft vorgelegt.
Dazu bemerkte der Bw. die diesbezüglichen Belege seien der OBF
übermittelt worden. Da die Gesellschaft mittlerweile aufgelöst worden
sei, seien die Originalbelege nicht mehr greifbar. R sei aber bereit
persönlich zu bestätigen, dass die Reisekostenabrechnungen anhand der
Originalbelege erstellt worden seien, auf Basis derer die Zahlungen erfolgt
wären. OF habe auf Grund dieses Beratungsvertrages 1997 1,194.108 S
eingenommen und versteuert. Im Jahr 1998 sei ein Betrag von 1,236.688 S
eingegangen.
Die Berufungsbehörde ersuchte den Bw. in der Folge
(E-Mail vom 28. Mai 2004) jene Betriebsausgaben, die für den Fall des
Verzichts auf das Betriebsausgabenpauschale für 1996 in Ansatz zu bringen
seien, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Personenkraftfahrzeug,
Telefonspesen, Arbeitszimmer). Die überwiegend betriebliche Nutzung des
Personenkraftfahrzeuges (Mercedes S 350 DT) möge gleichfalls nachgewiesen
werden (E-Mail vom 1. Juni 2004).
Der Bw. übermittelte der Berufungsbehörde am 1.
Juni 2004 (Fax) diverse Unterlagen betreffend die beim Finanzamt erfolgte
steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben für das
Personenkraftfahrzeug, für Telefonspesen und das Arbeitszimmer hinsichtlich
der Jahre 1996 und 1997.
Zu den das Personenkraftfahrzeug betreffenden
Betriebsausgaben wurde in der Eingabe der steuerlichen Vertreterin des Bw. vom
14. Mai 1999 ausgeführt, dass nach Auskunft ihres Mandanten das Fahrzeug
u.a. für die berufliche Tätigkeit desselben in Wien und Salzburg
verwendet worden sei. Zahlreiche Fahrten seien zum und vom Flugplatz in Wien und
Salzburg angefallen. Für Privatfahrten stünden zwei weitere
Personenkraftfahrzeuge zur Verfügung, für die gelegentliche Nutzung
des Firmenfahrzeuges werde zusätzlich ein Privatanteil von 30 %
ausgeschieden.
In der am
2. Juni 2004 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wies AD Osztovits darauf hin, dass ihr zu Beginn der
Prüfung keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestanden seien, die es
erlaubt hätten eine Zuordnung bestimmter Spesen zu den einzelnen
Einkünften des OF durchzuführen. In diesem Zusammenhang wendete Frau
Mag. Rausch ein, dass zu Beginn der Prüfung sehr wohl gewisse Unterlagen,
die eine Zuordnung zu bestimmten Einkünften möglich gemacht haben,
vorgelegen sind, wie z. B. Flugtickets, die nunmehr auch der
Berufungsbehörde vorgelegt wurden.
AD Osztovits gab dazu an, Zahlungsnachweise über die
besagten Tickets seien nicht vorgelegen.
Werner Floquet stellte sodann als steuerlicher Vertreter
des Bw. den Antrag hinsichtlich des Jahres 1996 die tatsächlichen
Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Vom Betriebsausgabenpauschale werde
Abstand genommen. Weiters gab Werner Floquet bezüglich der betrieblichen
PKW- Fahrten in Wien und Salzburg an, diese Fahrten seien mit anderen als den
nichtselbstständigen Einkünften im Zusammenhang gestanden
(selbstständigen und gewerblichen Einkünfte).
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde vom
Referenten mit der Verkündigung beendet, dass die Entscheidung über
die Berufung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung
vorbehalten bleibe.
Der Bw. übermittelte der Berufungsbehörde am 15.
Juni 2004 eine Aufstellung der betrieblich vorgenommenen Fahrten für die
Jahre 1996 und 1997 aus denen der jeweilige Tag der Fahrt und der angefahrene
Zielort, manchmal auch unter Nennung der jeweiligen Kontaktperson, angegeben
waren.
Hieraus ergaben sich für 1996 insgesamt gefahrene
Kilometer von 24.100, wovon als privat gefahren 7.000 km angegeben wurden,
11.600 km wurden 19 erfolgten Fahrten zwischen den beiden Arbeitsorten Wien und
Salzburg (jeweilige Bürostandorte) zugeordnet. 1997 habe die
Gesamtfahrleistung 27.800 km betragen, 8.000 km seien davon privat gefahren
worden, eine Fahrleistung von 14.000 km betreffe 23 Fahrten zwischen den beiden
Büros in Wien und Salzburg.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung dann zu schätzen, wenn sie diese
nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Gem. § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind.
Gem. § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind, oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin,
Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine
sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen (Stoll, BAO -
Kommentar, S 1906). Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der
objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln oder zu berechnen (VwGH 28. Februar 1995,
94/14/0157).
Im vorliegenden Fall begründet das Finanzamt die von
der GBPW in Anspruch genommene Schätzungsbefugnis damit, dass bislang nicht
als Betriebseinnahmen erfasste Reisekostenersätze nicht aufgezeichnet und
entsprechende Belege nicht aufbewahrt worden seien, weshalb diese
Betriebseinnahmen, vermindert um einen geschätzten Betriebsausgabenanteil
(20 bzw. 50 %) der Besteuerung zu unterziehen gewesen seien.
Hiebei ist vorerst zu beachten, dass die in Rede stehenden
Reisekostenersätze vom Bw. nicht getragen worden waren, sondern die
Abrechnung dergestalt erfolgte, dass der Einschreiter die entsprechenden
Reisekosten- und Spesenbelege dem jeweiligen Auftraggeber übermittelte, der
dann für die Bezahlung dieser Beträge Rechnung trug. Eine
Retournierung der Belege sei aber nicht erfolgt, dieselben derzeit auch nicht
mehr greifbar.
Die vom Bw. vertretene Auffassung, in diesem Fall seien
weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben zu erfassen, kann sich, da
diesfalls Aufzeichnungsmängel im Sinne des BPB (Tz 16, letzte Seite)
vorliegen, auf eine Rechtsgrundlage nicht stützen und ist damit
rechtsunrichtig.
Dessen ungeachtet ist dieser Buchführungsmangel jedoch
nicht ausreichend um eine Schätzungsbefugnis zu begründen, da eine
solche Befugnis bzw. Verpflichtung (vgl. Soll a.a.O., S 1912) voraussetzt, dass
es der Behörde unmöglich ist, die Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln.
Dies ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb in Abrede
zu stellen, weil die in Rede stehenden Reise- und Spesenersätze, die
seitens der Vertragspartner des Bw. geleistet und somit getragen wurden,
einerseits Betriebseinnahmen darstellen, andererseits aber in derselben
Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, da die Höhe
der maßgeblichen Beträge im Betriebsprüfungsverfahren unstrittig
geblieben ist und demnach die für jedwede Schätzungsmaßnahme
erforderliche Voraussetzung, dass nämlich die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden können, nicht
vorliegt.
Steht nämlich außer Streit, dass die gezahlten
Reise- und Spesenersätze tatsächlich den getätigten
diesbezüglichen Aufwendungen entsprechen, gelangt man bei der vom Bw.
gewählten, den formalen Buchhaltungsvorschriften allerdings
widersprechenden, Vorgangsweise zum selben wirtschaftlichen Ergebnis
(nämlich: 0), wie bei Berücksichtigung der in Rede stehenden
Ersätze als Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Allfällige
Feststellungen dahingehend, dass im Zuge der Reise- und Spesenersätze auch
über derartige Ersätze hinausgehende Einkommenskomponenten enthalten
seien, wurden jedoch seitens der BP nicht getroffen, weshalb das wirtschaftliche
und steuerliche Ergebnis dieser Zahlungsvorgänge jeweils mit 0 S anzusetzen
ist und auch der Umstand, dass mangelhafte Buchhaltungsaufzeichnungen vorliegen,
den Ansatz eines anderen Ergebnisses nicht rechtfertigen
würde.
Bei korrekter buchhalterischer Behandlung dieser
Vorgänge wäre ein anderes wirtschaftliches und steuerliches Ergebnis
nämlich schon deshalb nicht zu Tage getreten, weil die entsprechenden
Reise- und Spesenersätze in derselben Höhe als Betriebseinnahmen
erfasst worden wären, wie die diesfalls in Ansatz zu bringenden
Betriebsausgaben.
Durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG
liegen aber nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass als
durchlaufende Posten, die für Bereiche des Einkommensteuerrechtes
gleichermaßen wie im Umsatzsteuerrecht auszulegen sind (vgl. VwGH 22.
Oktober 1991, 91/14/0034), nur solche Beträge angesehen werden können,
die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
oder verausgabt.
Im vorliegenden Fall steht aber außer Streit, dass
der Bw. jene beruflich bedingten Ausgaben, die im Zusammenhang mit seinen
Auslandsaufenthalten stehen, im eigenen Namen und für eigene Rechnung
getätigt hat und nur ein Ersatz dieser Kosten durch den jeweiligen
Auftraggeber bzw. Vertragspartner erfolgt ist.
Zum Jahr 1996 ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der
Einschreiter das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 , Teilstrich 2
EStG in Höhe von 12 % der Umsätze geltend gemacht hat, was jedenfalls
mit dem Ansatz von tatsächlichen Betriebsausgaben - als solche sind die
vorliegendenfalls durch die BP im Schätzungsweg ermittelten
Betriebsausgaben anzusehen - unvereinbar ist.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung hat
allerdings der steuerliche Vertreter des Einschreiters den Antrag gestellt
für 1996 die tatsächlichen Betriebsausgaben, die bereits im Zuge der
Eingabe vom 12. Mai 2004 betraglich konkretisiert worden waren (380.452,43 S),
in Ansatz zu bringen.
Der Ansatz dieser Ausgaben als Betriebsausgaben ist wohl
- jedenfalls hinsichtlich der Fahrt- und Reisespesen - nicht als formal
einwandfrei erbracht anzusehen aber doch als glaubhaft gemacht zu beurteilen,
weil vergleichbare Tätigkeiten im Regelfall Aufwendungen dieses
Ausmaßes mit sich bringen, wobei die entsprechende Berücksichtigung
als Betriebsausgaben schon deshalb vertretbar war, weil eine sich an den konkret
verwirklichten Umständen orientierte Schätzung kaum eine anderes
Ergebnis gezeitigt hätte. Im Übrigen wird auch auf den Umstand
verwiesen, dass im Zuge des vom Finanzamt abgewickelten Berufungsverfahrens, das
mit rechtskräftig gewordener Berufungsvorentscheidung abgeschlossen wurde,
diese das Jahr 1997 betreffenden Ausgaben als Betriebsausgaben Anerkennung
gefunden haben.
Bezüglich der vorgelegten Aufstellung der betrieblich
vorgenommenen Fahrten mit dem Personenkraftfahrzeug der Marke "Mercedes S
350 DT" kann aber wegen der mangelhaften Aufzeichnungen - der
berufliche Zweck der Fahrten ist nur fallweise erkennbar - nur die
Hälfte dieser Aufwendungen im Schätzungsweg als betrieblich veranlasst
angesehen werden, wobei die Betriebsausgabeneigenschaft der Kosten für die
19 bzw. 23 Fahrten zwischen den Büros Wien und Salzburg als durchaus
glaubhaft angesehen wird, was bezogen auf die Gesamtkilometerleistung mit diesem
Fahrzeug eine betrieblichen Anteil von etwa 60 % ergibt, weshalb in Abweichung
zu den diesbezüglichen Erklärungen des Bw. ein Privatanteil in
Höhe von 40 % in Ansatz gebracht wird.
1996:
|
Insgesamt 1996 gefahrene Kilometer
|
24.100 km
|
50 % von 5.500 km lt. Aufstellung
|
2.750 km
|
2.750 km + 11.600 km (Fahrten
zwischen Wien und Salzburg) = 14.350
km
|
= ca. 60 % d. Gesamtkilometerleistung
1997:
|
Insgesamt 1997 gefahrene Kilometer
|
27.800 km
|
50 % von 5.800 km lt. Aufstellung
|
2.800 km
|
2.800 km + 14.000 km (Fahrten zwischen Wien und
Salzburg) = 16.800 km
|
= ca. 60 % d.
Gesamtkilometerleistung
Die Besteuerungsgrundlagen wurden daher wie folgt
ermittelt:
|
1995:
|
|
Einkommen lt. BP
|
6,074.926 S
|
Erhöhung BP
|
-
436.800 S
|
|
5,638.126 S
|
Progressionseinkünfte
|
672.768 S
|
gerundetes Welteinkommen
|
6,310.900 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
3,029.110 S
|
Gem. § 33 EStG 48 % v. 4,938.907 S
|
2,370.675,36 S
|
Gem. § 37 Abs. 1 EStG 24 % v. 699.219 S
|
167.812,56 S
|
Steuer sonstige Bezüge
|
35.359,20 S
|
Einkommensteuerschuld
|
2,573.847,12 S
|
Lohnsteuer
|
- 2,098.810,90 S
|
Kapitalertragsteuer
|
- 118,00 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
474.918
S
|
1996:
|
|
Einkommen lt. BP
|
4,462.827 S
|
Erhöhung f. selbst. Einkünfte lt.
BP
|
- 205.600 S
|
Erhöhung f. Einkünfte aus Gw -Betrieb lt.
BP
|
- 194.000 S
|
M B lt. Stellungnahme d. BP
|
- 22.337 S
|
Bisheriges Betriebsausgabenpauschale
|
277.380 S
|
Tatsächliche Kosten als Betriebsausgaben
|
- 380.452 S
|
Differenz 30 %/40 % Privatanteil PKW (31.275,99 S/
41.701,32 S)
|
10.425 S
|
|
3,948.243 S
|
Progressionseinkünfte
|
662.400 S
|
gerundetes Welteinkommen
|
4,610.600 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
2,178.960 S
|
§ 33 EStG 47,26 % v. 3,948.243 S
|
1,865.939,64 S
|
Steuer sonstige Bezüge
|
6.539,22 S
|
Einkommensteuerschuld
|
1,872.478,86 S
|
ausländische Steuer
|
- 262 S
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
640.964,20 S
|
Kapitalertragsteuer
|
- 77 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
|
1,231.176 S
|
1997:
|
|
Einkommen lt. BP
|
4,863.600 S
|
Zuschätzung BP
|
- 101.000 S
|
Differenz 30%/40 % Privatanteil - PKW (55.056,32 S /
73.408,43 S)
|
18.352
S
|
|
4,780.952 S
|
Progressionseinkünfte
|
723.009
S
|
Gerundetes Welteinkommen
|
5,504.000 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
2,634.500 S
|
§ 33 EStG 47,87 % v. 4,780.952 S
|
2,288.641,72 S
|
Steuer sonstige Bezüge
|
28.896,36
S
|
|
2,317.538,08 S
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
1,386.296,80 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
931.241 S
Eine Erhöhung der
Einkünfte 1997 aus Gewerbebetrieb um das Spesenpauschale von 60.5462 S
(vgl. Stellungnahme der BP v. 29. Oktober 2001) konnte deshalb nicht erfolgen,
weil entsprechende Betriebsausgaben mangels Tragung der Kosten durch den Bw.
nicht geltend gemacht wurden und das steuerliche Ergebnis bei
Berücksichtigung entsprechender Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
dasselbe gewesen wäre, wie das hier vorliegende. Feststellungen, wonach
Teile dieser Vergütungen nicht tatsächlich entstandene
Reiseaufwendungen betroffen haben, sondern beispielsweise bislang nicht
deklarierte Beratungshonorare, sind aber seitens der BP nicht getroffen
worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 6
Berechnungsblätter 1 Niederschrift vom 2. Juni 2004
Wien,
23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3224-W/02
- Stammnummer
- 10598
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF