Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0336-W/04
Keine Werbungskosten bei Gegenständen des Haushalts.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-W/04vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den vorgelegten Rechnungen (Ton- bzw. Bildträger, Spielzeug- und Kinderartikel, Lebensmittel, Süßigkeiten, Toilettenartikel, Bekleidung, Schmuck sowie Freizeit- und Haushaltsartikel) handelt es sich schon nach der Art der Positionen um für den Haushalt der Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen (Kinder) aufgewendete Beträge, die schon nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 21. November 2003 wird
geändert.
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
bezog im Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus
unselbständiger Arbeit. Laut Einkommensteuererklärung bezog sie
für zwei Kinder die Familienbeihilfe. Die Bw. legte ihrer
Einkommensteuererklärung einen handschriftlichen Zettel bei, auf denen die
erhaltenen Verdienste bei verschiedenen Marktforschungsinstituten und diverse
Kosten aufgelistet wurden (Computer/Zubehör/Reparatur Euro 1.840,00,
Werbungskosten Euro 1.560,40, Post, Km-Geld, Taxi, etc.).
Seitens des Finanzamtes wurde
ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen und die Bw.
aufgefordert, die Kosten für die Aufwendungen und Computer, etc.
belegmäßig nachzuweisen. Nach der Übermittlung der Belege wurde
seitens des Finanzamtes ein endgültiger Einkommensteuerbescheid 2002
erlassen und diverse Kosten zum Großteil nicht anerkannt. Die in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angeführten "Werbungskosten" von Euro 1560,40
seien zur Gänze nicht anzuerkennen, da keine berufliche Veranlassung
erkennbar sei und Geschenke wie Blumen, CDs, Piercings, Bekleidung, Schuhe gem.
§ 20 EStG der Privatsphäre zuzurechen seien. Aufwendungen für den
PC seien nur in Höhe von Euro 940,44 nachgewiesen worden. Die Einnahmen von
einem Forschungsinstitut wurden seitens des Finanzamtes
erhöht.
In Ihrer fristgerechten
Berufungsschrift gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 weist die Bw. unter
Beifügung einer Abrechnung darauf hin, dass das Forschungsinstitut die
Krankenkasse bereits abgezogen und nicht ausbezahlt habe. Betreffend des
Computers habe die Bw. noch Belege gefunden, die sie übermittle. Die
weiteren Werbungskosten würden darauf beruhen, dass die Bw. "um an ein
Interview zu kommen, meistens ein Geschenk mitbringe".
Der Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung teilweise stattgegeben. Die Einnahmen von dem
Marktforschungsinstitut wurden auf Euro 4.978,30 vermindert und die
nachgewiesenen PC-Aufwendungen auf Euro 1.375,04 erhöht. Die
"Werbungskosten" von Euro 1.560,40 wurden seitens des Finanzamtes als nicht
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gemäß
§ 20 EStG behandelt.
Mit Schreiben vom Februar 2004
wurde seitens der Bw. fristgerecht der Antrag auf Entscheidung der Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die Bw. beantragt die
als "Werbungskosten" bezeichneten Aufwendungen steuerlich anzuerkennen. Da die
Bw. auf die Bereitschaft der Leute angewiesen sei, sich für Interviews Zeit
zu nehmen, müsse die Bw. bei öfteren Besuchen kleine Geschenke
mitbringen. Es sei in der heutigen Zeit leider sonst unmöglich, sich ein
bis zwei Stunden Zeit zu nehmen. Durch die kleinen Mitbringsel ließen sich
die Gesprächspartner auch gerne öfter befragen. Dies seien für
die Bw. Werbungskosten, die sie, wie bisher, als absetzbar ansehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.
1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
(Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben):
1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
b)
Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften
Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c)
Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht
abzugsfähig sind.
d)
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
e)
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
3.
Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben.
Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung
der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze
tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
Durchschnittssätze für abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die
Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der
Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten
Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche
Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland
handelt.
4.
Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung
beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor, wenn die Gegenleistung für
die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte
ihres gemeinen Wertes beträgt oder - soweit für die Übertragung
von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden
und wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung
von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass
deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene
Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des
vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten
vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der
Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz
anzuwenden.
5.
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist.
6. Steuern vom Einkommen und
sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende
Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer
nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.
Wird gemäß
§
276 Abs. 3 BAO ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des
Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht
berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als
unerledigt.
Die
laut Bw. kleinen "Geschenke", die die Bw. als "Werbungskosten" geltend machen
will, können im Wesentlichen laut den übermittelten Belegen den
folgenden Gruppen zugeordnet werden:
Einzelne
Ton- bzw. Bildträger, wie Toy Story 2, Pumuckl, Bravo Hits, Future Trance,
Sitting Ducks, die Sims, der kleine Eisbär sowie Batterien, eine
Audio-Kassette, etc. (Media Markt, Saturn, Makro Markt).
Spielzeug
und Kinderartikel, wie Matchbox Auto, Simba Medicopter, Super Speed Bike, Skater
Jeanshose, Harry Potter, Kindertisch, Baby Sweetshirt, Pullover Bär,
Professor Gangrene, The Corps Tank, Piatnik Spiele, etc. (Spielwarenmarkt "Toys
r Us, Astro).
Lebensmittel
und Süßigkeiten, wie Haribo, Fanta Lemon 0,5 L, Weingummi, Bunte
Herzen, Puzzle Burger, Kugellutscher, Käse, Baguette, Fleisch, Eistee,
Wurst, Bier, Hühner Nuggets, Schokobananen, Trolli Saure, Kaffee, Fizz
Lollies, Cappy Apfelsaft gespritzt, Schaumerdbeeren, Sahnepudding, Cabanossi,
etc. (Astro, Toys r Us, Eurospar, Zielpunkt, Hofer).
Toilettenartikel,
Bekleidung und Schmuck wie: Damenschuhe, Piercingschmuck, Look, Today Bad,
Bodytouch, Nivea Milk, Apple Deo (Jello Schuhpark, Bipa, Interspar).
Freizeit-
und Haushaltsartikel bzw. Diverses, wie: Fahrradhelm, Lenkerhörner, Glocke,
Baumkerzen, Sternkerze, Kerzenständer, Grußkarten, Loctite, Tesa,
Blumen (Hofer, Bipa, Forstinger, Kika, Zielpunkt, Holland Blumenmarkt)
sowie
zwei
Rechnungen eines Lokales im 23. Bezirk (in räumlicher Nähe zum Wohnort
der Bw), einmal über zahlreiche Speisen und Getränke - u.a. mit 5 mal
Sekt plus 11 weitere Getränke - sowie eine Rechnung über zwei
Bier).
Bei den
vorgelegten Rechnungen (Ton- bzw. Bildträger, Spielzeug- und Kinderartikel,
Lebensmittel, Süßigkeiten, Toilettenartikel, Bekleidung, Schmuck,
Freizeit- und Haushaltsartikel, Rechnungen eines in räumlicher Nähe
zum Wohnort der Bw. gelegenen Lokales) handelt es sich nach Ansicht des UFS
schon nach der Art der Positionen um für den Haushalt der Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen (Kinder) aufgewendeten
Beträge, die schon nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind, wobei § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lediglich
klarstellende Bedeutung hat. Nicht jeder Aufwand kann abgezogen werden. Die
für Nahrung, Kleidung und Unterkunft nötigen Aufwendungen
(Grundbedürfnisse) bilden zwar Grundvoraussetzungen für die berufliche
bzw. betriebliche Existenz, sind aber mangels Veranlassungszusammenhanges mit
der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar. Es
ist für den UFS aufgrund der Art der Artikel nicht glaubhaft, dass z.B.
Rechnungspositionen wie ein Fahrradhelm, Lenkerhörner, ein Baby Sweetshirt,
Kugellutscher, Käse, Fleisch, Wurst, Bier, Hühner Nuggets, Cabanossi,
ein Matchbox Auto, ein Simba Medicopter, ein Super Speed Bike, eine Skater
Jeanshose, ein Kindertisch, Batterien, Piercingschmuck, Damenschuhe sowie die
weiteren oben stehenden Positionen irgendeine berufliche Veranlassung im Sinne
der behaupteten "kleine Geschenke" für die Interviewpartner darstellen.
Dies gilt auch für die zwei vermerklosen Rechnungen eines Lokales im 23.
Bezirk (in räumlicher Nähe zum Wohnort der Bw), einmal über
zahlreiche Speisen und Getränke (u.a. mit 5 mal Sekt plus 11 weitere
Getränke - möglicherweise eine Feier), sowie eine Rechnung
über zwei Bier ein paar Tage vorher (rein private
Veranlassung).
Selbst Aufwendungen, die dazu
dienen würden, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, wie
(tatsächlich erfolgte) Geschenke an Geschäftspartner, wären
grundsätzlich als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen
zu werten (vgl. VwGH vom 13.10.1999, 94/13/0035).
Repräsentationsaufwendungen werden ungeachtet des bereits in diese Richtung
deutenden § 20 Abs. 1 Z 2 lit a in Abs. 1 Z 3 gesetzlich
ausdrücklich als nicht abzugsfähig erklärt. Es fallen darunter
somit auch Repräsentationsaufwendungen, die keinen Zusammenhang mit der
Haushaltsführung aufweisen (Vgl. Quantschnigg/Schuch:
Einkommensteuerhandbuch, Tz. 25 zu § 20 EStG). Kleinere Sachgeschenke
(Weinflaschen, Sekt, Spirituosen, Bonbonnieren, Uhren, Lederwaren,
Parfümerieartikel udgl.), die aufgrund bestehender Beziehungen an Klienten,
Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei besonderen
Angelegenheiten gegeben werden, sind durch die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der
Lebensführung; sie sind Repräsentationsaufwendungen, für die es
ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf
des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern (vgl. SWK 1997, S
549 ff. "Gelegenheitspräsente"). Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme
vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen bezieht sich weiters im
Falle eines damit verbundenen Werbezweckes nur auf Bewirtungsspesen und nicht
auch auf andere Repräsentationsaufwendungen, zu denen etwa u.a. auch
Geschenke gehören (vgl. u.a. VwGH vom 3.5.2000, Zl. 98/13/0198). Auch
bei den beiden Wirtshausrechnungen ist ein konkreter Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit der Bw. nicht erkennbar.
Die laut Bw. als
"Werbungskosten" bezeichnete Position von Euro 1560,40 war daher zur Gänze
nicht anzuerkennen. Die Ansicht der Bw., dass diese Position "so wie bisher
absetzbar" sei, ist verfehlt und vermag die zwingende Nichtanwendung
gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen.
Im Sinne der
Berufungsvorentscheidung vom Jänner 2004 waren die Einnahmen von dem
Marktforschungsinstitut mit Euro 4.978,30 und die nachgewiesenen PC-Aufwendungen
mit Euro 1.375,04 anzusetzen. Weitere Vorbringen der Bw. wurden hierzu nicht
erstattet. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit waren konform zur
Berufungsvorentscheidung mit Euro 4.006,45 anzusetzen.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-W/04
- Stammnummer
- 10593
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF