Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101461/2012
Gegenstandsloserklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101461/2012vom 15.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11.01.2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 17. März 2012 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erklärt, ihren Vorlageantrag vom 17. März 2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zurückzuziehen.
Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.
Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerdeverfahren im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 15. Juli 2014
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101461/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101461.2012
- Stammnummer
- 105925
- Gültig
- 15.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF