Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103246/2010
Gegenstandsloserklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103246/2010vom 15.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen die Bescheide des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15. März 2010 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 beschlossen:
I. Die Vorlageanträge vom 24. September 2010 werden gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt. Damit gelten die Bescheidbeschwerden wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erklärt, ihre Vorlageanträge vom 24. September 2010 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 zurückzuziehen.
Die Vorlageanträge waren daher gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.
Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdeverfahren einzustellen sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerdeverfahren im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 15. Juli 2014
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103246/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103246.2010
- Stammnummer
- 105923
- Gültig
- 15.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF