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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501106/2014

Vollstreckungsverfügung wegen tw. Nichtentrichtung rechtskräftig verhängter Parkstrafen; Zahlungsnachweis nach behördeninterner Zahlungssuche; Aufhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501106/2014vom 27.08.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Vollstreckungssache gegen D, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalts GmbH, Kolonitzgasse 7/17, 1030 Wien, wegen teilweiser Nichtentrichtung einer mit Strafverfügung vom 20.11.2013 verhängten Geldstrafe von 76,00 Euro betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26.02.2014 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrat der Stadt Wien MA 6 als Vollstreckungsbehörde vom 30.01.2014, GZ. MA 67-Pa-, Zahlungsreferenz 213728843099, zu Recht: Die Vollstreckungsverfügung wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Dem Beschwerdeführer (Bf) war mit Strafverfügung vom 20.11.2013 eine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF angelastet und gegen ihn dafür eine Geldstrafe von 76,00 Euro (bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Erstzfreiheitsstrafe) verhängt worden. Der Beschuldigte wurde unter Hinweis auf den der Strafverfügung beigelegten Zahlschein dahin gehend belehrt, dass "allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen" - dem Verfahren war am 17.07.2013 eine Anonymverfügung mit verhängter Geldstrafe von 48,00 Euro, welche als nicht entrichtet registriert war, vorausgegangen - "auf die verhängte Geldstrafe angerechnet" würden. Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde erließ, nachdem in ihrer Buchhaltung weiterhin kein zuordenbarer Zahlungseingang ersichtlich war, neben anderen, dem BFG nicht vorgelegten Rechtssachen wegen Zahlungsverzuges hinsichtlich gleichfalls mit rechtskräftigen Strafverfügungen auferlegter Geldstrafen für gleichartige Verwaltungsübertretungen, die hier angefochtene Vollstreckungsverfügung über den gesamten Strafbetrag von 76,00 Euro. In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel begehrte der Bf, a) seiner Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung ersatzlos zu beheben; b) die zu leistende(n) Geldstrafe(n) gegen ihn einzustellen. Begründungshalber führte er aus, "dass zur angeführten Vollstreckungsverfügung die (jeweils) vorausgegangene(n) Verwaltungsübertretung(en) betreffend § 4 Abs. 1 Parkometergesetz (behördliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges angeführt) im August 2013 zur Überweisung gebracht wurden". Der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten "Auftragsliste - Lang" der Spardat Wien war zu entnehmen, dass die betreffende Anonymstrafe (48,00 Euro) laut Bankrechner vom 26.08.2013 mit Durchführungsdatum vom selben Tag neben zahlreichen anderen Anonymstrafen an die MA 67 Parkraumüberwachung überwiesen worden waren. Dem Auftraggeber der Zahlungen war allerdings insofern ein Fehler unterlaufen, als die hier interessierende Geldstrafe (in der Strafverfügung erhöht auf 76,00 Euro) bei Bezeichnung des Empfängerkontos infolge eines Ziffernsturzes nicht auf das seinerzeit gegenständliche Strafkonto des Bf, sondern auf ein anderes, nicht Bezug habendes Verfahrenskonto der Behörde einging, so dass die Geldleistung des Bestraften (Bf) in der Buchhaltung des Magistrats mangels Zuordnung zu seiner Strafsache nicht nachvollzogen werden konnte, folglich als unberichtigt offen blieb. Auftrags des Bundesfinanzgerichtes führte die belB eine Zahlungssuche durch, über deren erfolgreiches Ergebnis sie mit Schreiben vom 07.08.2014 samt Beilagen berichtete: Demnach wurde die auf ein fremdes Strafkonto gebuchte Zahlung von 48,00 Euro gefunden und nunmehr dem Bf als - freilich verspätete - Entrichtung zugeordnet; unter dieser Voraussetzung erschien der Betrag auf die mit Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 76,00 Euro anrechenbar. Hinsichtlich des demzufolge noch offenen Restbetrages von 28,00 Euro teilte der Bf über seinen rechtsfreundlichen Vertreter dem BFG bereits im Fax-Schreiben vom 12.08.2014 mit, diesen Betrag "innerhalb der nächsten Tage auf das von der MA 65 bekannt gegebene Konto, unter Angabe der Referenznummer" zu begleichen. Mit Anhang zur E-Mail vom 26. August 2014 wies der Bf die Bezahlung des Restbetrages an die MA 65 - Parkraumbewirtschaftung auf das mit zutreffender Refernznummer bezeichnete Konto nach und beantragte die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Beweiswürdigung Die nunmehr vollständige Entrichtung der Parkstrafe durch den Bf erscheint nach dem oben Gesagten erwiesen, der Vollstreckungsverfügung ist daher die Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Einbringung der Geldforderung (§§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) offenkundig entzogen. Erwägungen zur Beschwerde Da der Bf die nachträgliche Entrichtung der gesamten Geldstrafe nachgewiesen hat, war die gegenständliche Vollstreckungsverfügung, seinem Beschwerdevorbringen im Ergebnis folgend, aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte aufgrund des erklärten Verzichtes durch den Bf (E-Mail vom 12.08.2014) und wegen des aufgrund der Aktenlage feststehenden, zur Aufhebung führenden Sachverhaltes unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 27. August 2014

Normen und Schlagworte

Nachträgliche Entrichtung eines Parkstrafen-Restbetrages; Zahlungssuche nach fehlgeleiteter Anonymstraf-Zahlung, Anrechnung auf Strafverfügung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501106/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501106.2014
Stammnummer
105875
Gültig
27.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7501106/2014 — Vollstreckungsverfügung wegen tw. Nichtentrichtung rechtskräftig verhängter Parkstrafen; Zahlungsnachweis nach behördeninterner Zahlungssuche; Aufhebung · RIS AI