Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0867-W/04
Anerkennung von Fahrtkostenersätzen in Form von Kilometergeldern an Angestellte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0867-W/04vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Botendienst, geb. 196X,
1120 Wien, B.-Gasse, vertreten durch Hannes Folterbauer, Steuerberater,
1010 Wien, Spiegelgasse 21, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Oberrat Dr. Klang,
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) betreibt als Franchisenehmer
einen Botendienst. Wie bereits für die Jahre 1999 und 2000 machte er auch
für das Streitjahr 2002 sowohl tatsächliche Kosten als auch
Kilometergeld für betrieblich genutzte KFZ (die sich 1999/2000 im Eigentum
seiner Gattin und im Streitjahr im Eigentum seines Angestellten befanden, der
den gleichen Familiennamen wie der Bw. trägt) geltend. Bei den im Jahr 2002
genutzten Kraftfahrzeugen handelt es sich um einen Ford Transit (Lieferwagen)
sowie um einen Ford Fokus (PKW). Jeweils mit Monatsende wurde eine
Zahlungsbestätigung des Arbeitnehmers (ohne Mehrwertsteuerausweis)
über die vom Bw. erhaltene Kilometergeldsumme ausgestellt.
Ebenso wie für die Veranlagungszeiträume 1999 und
2000 ersuchte das Finanzamt den Bw. unter anderem um Vorlage von
Fahrtenbüchern als Nachweis für die geltend gemachten Kilometergelder.
Das in Ablichtung in den Akten aufliegende Fahrtenbuch weist die gleichen
Mängel wie die für die Jahre 1999 und 2000 vorgelegten
Fahrtenbücher auf: Die Abfahrtszeit ist immer 10:00 Uhr, die Ankunftszeit
wird bis auf wenige Ausnahmen stets mit 14:00 Uhr angeführt. Die
Kilometerstände sind ausschließlich auf Zehner- oder Hunderterstellen
gerundet und es werden keinerlei Privatfahrten ausgewiesen. Die täglichen
Fahrtstrecken betragen zumeist genau 100 km, daneben vereinzelt auch 70, 80 oder
90 km. Als Reiseweg wird nur "Wien", selten "Wien-Schwechat", "Wien-Schwadorf"
bzw. "Wien-Wr. Neudorf" statt dem konkreten Ausgangspunkt und Endpunkt der
jeweiligen Fahrt, der Fahrtstrecke und dem Zweck angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bereits in der Entscheidung des Berufungssenates I der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterrreich und Burgenland vom
13. November 2002, GZ.RV/XXX-15/03/2002 wurde der Bw. auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 8.10.1998, 97/15/0073) verwiesen,
wonach Kraftfahrzeugkosten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe
berücksichtigt werden können. Ebenso wurde in der genannten
Berufungsentscheidung darauf hingewiesen, dass eine gleichzeitige Geltendmachung
von tatsächlichen Aufwendungen und pauschalen Abgeltungen, wie z.B.
Kilometergeld, gesetzlich nicht zulässig ist, was auch von der Judikatur
bestätigt wurde.
Der UFS schließt sich der
Auffassung des seinerzeitigen Berufungssenates I an, dass der Nachweis der
Fahrtkosten grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen hat: Das
Fahrtenbuch hat die beruflichen und die privaten Fahrten zu enthalten, es muss
fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum,
Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt
zweifelsfrei und klar angeben (VwGH v. 16.9.1970, 373/70). Auch sind
Kilometergelder nur bei Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges oder eines
"eigenen" Leasingfahrzeuges heranzuziehen.
Auch die vom Bw für das
Jahr 2002 vorgelegten Fahrtaufzeichnungen entsprechen diesen Anforderungen
nicht. Sie enthalten keine Privatfahrten und die Kilometerstände enden
immer auf Null. Der UFS beurteilt diese Aufzeichnungen als ungeeignet, die
betriebliche Kilometerleistung nachzuweisen.
Die Kilometergelder wurden daher vom Finanzamt zu recht
außer Ansatz gelassen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0867-W/04
- Stammnummer
- 10578
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF