Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2245-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2245-W/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Lessiak &
Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Börseplatz - Börsegasse
10, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1. November 1995
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der von einer
Sachwalterin vertretenen Bw. die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag
ab November 1995 zusteht.
Laut der von der Sachwalterin vorgelegten und vom Otto
Wagner Spital, Sozialpsychiatrische Ambulanz, Baumgartner Höhe,
ausgestellten ärztlichen Bescheinigung (Beih 3) vom 1.11.2002 ist die Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Ein Grad der Behinderung wurde in dieser Bescheinigung nicht
angegeben.
Unter "Ergänzende Bemerkungen" ist
Folgendes angeführt:
"Erkrankung hat
möglicherweise schon vor dem 1. stat. Aufenthalt bestanden (wie es oftmals
bei dieser Erkrankung vom Verlauf her typisch ist)."
Die Bw. war laut Versicherungsdatenauszug vom 9.
Jänner 2001 wie folgt beschäftigt:
|
1.11.1983
- 30.6.1984
|
Besuch
einer mittleren Schule
|
1.8.1984
- 31.8.1984
|
Angestellte
|
1.11.1984
- 30.6.1985
|
Besuch
einer mittleren Schule
|
27.2.1986
- 17.3.1986
|
Angestellte
|
1.4.1986
- 30.9.1986
|
Angestellte
|
20.10.1986
- 8.2.1989
|
Angestellte
|
9.2.1989
- 4.3.1989
|
Krankengeldbezug
|
5.3.1989
- 15.3.1989
|
Angestellte
|
3.4.1989
- 4.8.1989
|
Angestellte
|
20.2.1995
- 3.3.1995
|
Arbeiterin
|
4.3.1995
- 1.9.1995
|
Krankengeldbezug
|
2.9.1995
- 15.9.1995
|
Arbeiterin
|
9.1.1996
- 31.1.1996
|
Geringfügig
beschäftigte Arbeiterin
|
1.2.1996
- 7.8.1996
|
Arbeiterin
|
16.8.1996
- 14.10.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
|
15.10.1996
- 29.12.1996
|
Angestellte
|
30.12.1996
- 2.1.1997
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
3.1.1997
- 16.2.1997
|
Arbeitslosengeldbezug
|
17.2.1997
- 15.6.1997
|
Arbeiterin
|
16.6.1997
- 23.6.1997
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
16.6.1997
- 31.3.1998
|
Arbeiterin
|
1.4.1998
- 1.6.1998
|
Arbeitslosengeldbezug
|
2.6.1998
- 28.2.1999
|
Arbeiterin
|
1.3.1999
- 2.5.1999
|
Arbeitslosengeldbezug
|
3.5.1999
- 14.7.1999
|
Arbeiterin
|
15.7.1999
- 29.2.2000
|
Krankengeldbezug
|
1.3.2000
- 2.4.2000
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
8.8.2000
- laufend
|
Pensionsvorschussbezug
Das Finanzamt erließ am 6.
März 2001 einen Bescheid, mit dem es den Antrag vom 25. Oktober 2000
auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe, ab
1. November 1995 abwies.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gem. §
6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befunden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch hat (Abs. 1 - 3). Volljährige Vollwaisen haben
gem. § 6 Abs. 2 lit. d Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Lt. ärztlicher
Bescheinigung vom Jänner 2001 besteht seit dem Jahr 1988 eine Behinderung,
aus diesem Grund sind Sie nunmehr voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Sie waren
während eines Zeitraume von über drei Jahren, über das 21.
Lebensjahr hinaus, berufstätig, daher ist die voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten.
Ihr Antrag wird
daher abgewiesen."
Die durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertretene Sachwalterin
erhob mit Schreiben vom 9. April 2001 gegen obigen Bescheid Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
und erhöhten Familienbeihilfe ab 01.11.1995 bis auf weiteres abgewiesen.
Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Behinderung seit dem Jahr 1998
bestehe, die Berufungswerberin sei jedoch für einen Zeitraum von über
3 Jahren über das 21. Lebensjahr hinaus berufstätig gewesen. Daher sei
voraussichtlich die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten.
Diese
Begründung ist unzutreffend.
Aus der
amtsärztlichen Bescheinigung vom 15.09.1988 ergibt sich, dass die
Berufungswerberin sich vom 25.08. bis 16.09.1988 im NÖ Landeskrankenhaus
Psychiatrie und Neurologie Klosterneuburg aufgrund der Diagnose ängstlich
wahnhaftes Zustandsbild befunden hat. Die Aufnahme erfolgte wegen einer
zunehmend ängstlichen paranoid gefärbten
Wahnstimmung.
Der 21. Geburtstag
der Berufungswerberin war der 28.07.1988.
Es ist davon
auszugehen, dass die Wahnvorstellungen und paranoiden Ängste der
Berufungswerberin nicht plötzlich nach ihrem Geburtstag, jedoch ganz kurz
vor dem Krankenhausaufenthalt vom 25.08.1988 entstanden sind. Sie war daher
bereits längere Zeit vor dieser Krankenhausaufnahme nicht mehr
arbeitsfähig und muss dementsprechend auch häufiger im Krankenstand
gewesen sein.
Zudem ist zu
berücksichtigen, dass sie bei einem Dienstbereitstellungsservice für
Büroarbeiten angestellt war und daher nur sehr selten, über
Entgegenkommen ihres Dienstgebers, eingesetzt wurde. Jedenfalls kann nicht von
einer Selbsterhaltungsfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr gesprochen
werden.
Die Begründung
des angefochtenen Bescheids, dass "voraussichtlich" die dauernde
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei" ist
jedenfalls nicht geeignet, die Ablehnung des Anspruches zu
begründen.
Es hätte eine
umfassende ärztliche Begutachtung der Berufungswerberin erfolgen
müssen.
Es wird
ausdrücklich die Einholung eines ergänzenden Gutachtens
beantragt..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
Diese ersuchte mit Schreiben vom 26. Juli 2001 das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Begutachtung im Sinne des
§ 8 Abs. 6 FLAG; es wurde gebeten, den Grad der Behinderung zu ermitteln,
und festzustellen, ob die Bw. "voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und wenn, wann dieser Umstand (vor dem
21. Lebensjahr) eingetreten ist..."
Das am 11. September 2001 erstellte
nervenfachärztliche Sachverständigengutachten hat folgenden
Inhalt:
Anamnese:
Die
AW ist schon seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung, wobei als
Diagnose eine schizoaffektive Psychose mit Antriebsstörung und
dysphor-agressiven Verhaltensmuster bei produktiver Symptomatik besteht. Eine
letzte Akutaufnahme erfolgte im Juni 2000 auf der Baumgartner-Höhe, wo die
AW bis August stationär war, sodann weiter behandelt in einem
Superakutpavillion wurde.
Schon
1995 war die Patientin in Gugging aufgenommen.
Dzt.
Medikation besteht in Akineton 4 mg ret. Tbl. 0-0-1, Cisordinol Tbl. 10 mg
- 0-0-40 mg, Dominal bei Bedarf.
Weiters
wurde die AW schon bei Dr.J. auf Pav. 2
ein Jahr im Nachtspital betreut. Sie lebt nun im 14. Bez. in einer
Gemeindewohnung und hat eine befristete Pension bis Anfang Jänner 2002 und
ist besachwaltet.
Dzt.
absolviert sie mehrfach Besuche in der Woche: 1 x wöchentlich den
Sachwalter, 1 x wöchentlich den Arzt und 3 x wöchentlich die Ambulanz
wegen der Einteilung der Medikation.
Objektiv:
Neurologisch:
Caput
frei beweglich, HNAST frei. An den HN sämtlich unauffälliger Befund.
Obere und untere Extremitäten: Tonus, Kraft, Koordination,
Sensibilität, Motorik seitengleich und unauffällig, MER mittellebhaft
und symmetrisch, Pyramidenzeichen negativ, Gangbild
unauffällig.
Psychisch:
etwas
zurückhaltend, scheu, ängstlich, dysphor, zeitweise Affektinkontinenz
in Richtung Aggressivität, dzt. keine produktiven Radikale, wobei latente
Beeinträchtigung vorliegend ist. Deutliche Einbrüche im
Kurzzeitgedächtnis und Biorhythmusstörungen deutlich fassbar. In der
Affezierbarkeit ist nur der negative Skalenbereich
erreichbar.
Diagnose:
Schizoaffektive
Psychose...V/e/585...70%
3
Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Psychoseneigung nach wie vor fassbar ist
und ein deutlicher Defektzustand schon vorliegend ist.
Seit
1995 ist die Psychose stationär betreuungspflichtig, somit ist die AW seit
dem 28. Lebensjahr dauernd außerstande, sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen."
Das Sachverständigengutachten wurde den Vertretern der
Sachwalterin mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 zur Kenntnis
gebracht.
Die Rechtsanwaltskanzlei gab dazu mit Schreiben vom 24.
Oktober 2002 folgende Stellungnahme ab:
"Das mit
Schreiben vom 10.10.2002 übermittelte Gutachten
Dris.S. vom 11.09.2001 kommt zu dem
Schluss, dass die Berufungswerberin seit dem 28. Lebensjahr dauernd außer
Stande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Das Gutachten
trifft keine Aussage darüber, wie der Zustand vor diesem Zeitpunkt war.
Entscheidungswesentlich ist jedoch die Frage, ob die
Selbsterhaltungsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eintrat
oder nicht.
Es wird daher die
Bekanntgabe beantragt, wie der Gutachtensauftrag an Herrn
Dr.S. lautete.
Es wird weiters die
Ergänzung des nervenärztlichen Gutachtens zur Frage beantragt, ob die
Unfähigkeit der Berufungswerberin, sich selbst zu erhalten, bereits vor dem
21. Lebensjahr eingetreten ist oder nicht."
Mit Fax vom 14. Oktober 2003 übermittelten die
Rechtsanwälte den Arztbrief des NÖ. Landeskrankenhauses für
Psychiatrie und Neurologie Klosterneuburg bezüglich des Aufenthaltes der
Berufungswerberin in der Landesnervenheilanstalt vom 25.08.1988 bis zum
16.09.1988.
Darin wird Folgendes ausgeführt:
"Fr.St.
wurde wegen einer zunehmend ängstlich paranoid gefärbten Wahnstimmung
aufgenommen. Während des stat. Aufenthaltes kam es unter Gabe von
Neurolaptika zu einer deutlichen Besserung, ein kurzfristiger Rückfall nach
einem Absetzversuch auf dringenden Wunsch der Patientin nahm soweit es ihr auf
Grund ihrer Störung möglich ist, an der Morgenrunde und den anderen
Therapieangeboten teil..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Abs. 1 bis 3
leg. cit. hat.
Nach § 6 Abs. 2
lit. d dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
bis c zutreffen und sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich nicht in Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Laut nervenärztlichem
Sachverständigengutachten vom 11. September 2001 leidet die Bw. an
Schizoaffektiver Psychose. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H.
festgestellt. Die Bw. ist laut diesem Gutachten seit 1995 durch diese Psychose
stationär betreuungspflichtig. Die Bw. war zu diesem Zeitpunkt 28. Jahre
alt. Laut Gutachten ist die Bw. ab diesem Zeitpunkt dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Bw. vollendete das 21.
Lebensjahr am 28. Juli 1988.
Feststeht, dass die Bw. nach
dem Besuch einer mittleren Schule ab dem Jahr 1986 einer Beschäftigung
nachging, somit bis zu ihrem 21. Lebensjahr bereits fast drei Jahre
berufstätig war. Auch in den folgenden Jahren war die Bw. bei verschiedenen
Firmen beschäftigt. Erst ab dem Jahr 2000 ging die Bw. keiner
Beschäftigung mehr nach.
Unbestritten ist, dass sich die
Bw. vom 25.8.1988 bis zum 16.9.1988 in der Landesnervenheilanstalt Gugging
stationär aufhielt (Arztbrief des NÖ. Landeskrankenhauses für
Psychiatrie und Neurologie).
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt jedoch die Meinung, dass ein Aufenthalt in einer
Nervenheilanstalt - wie es bei der Bw. der Fall war - nicht gleich dazu
führen muss, dass jemand auf Dauer außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, was auch durch die Tatsache bestätigt wird, dass
die Bw. von Februar 1986 bis Juli 1999 einer Beschäftigung
nachging.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall
wie folgt entschieden:
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit
1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte
selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist,
vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem
allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung
in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21.
November 1990, 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der
Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer
Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass
die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa
aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Auch in der Diagnose des am 11.
September 2001 erstellten schlüssigen nervenfachärztlichen
Sachverständigengutachten wird bestätigt, dass die Psychose der Bw.
seit 1995 stationär betreuungspflichtig sei, weshalb die Bw. seit dem 28.
Lebensjahr dauernd außerstande sei, sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen. Damit hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
eindeutig ausgesprochen, dass die dauernde Unfähigkeit zur Verschaffung des
Unterhalts eben erst seit dem 28. Lebensjahr eingetreten ist und nicht davor.
Daher war vom Antrag auf Gutachtensergänzung als unerheblich im Sinne des
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen.
Da also sowohl das Gutachten
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als auch die
tatsächliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach dem 21.
Lebensjahr gegen eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, sprechen, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für
den Bezug der erhöhtenFamilienbeihilfe nicht gegeben.
Wien, am 23.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2245-W/02
- Stammnummer
- 10570
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF