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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100255/2012

Berufung gegen einen nichtvorhandenen Bescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100255/2012vom 05.03.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Y, Adresse, gerichtet gegen den Bescheid des FA Graz-Umgebung vom 27.5.2011, betreffend die Abweisung des Anbringens vom 28.12.2010, mit dem der Antrag gemäß § 295a BAO abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) hat bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung elektronisch für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid 2005 am 27. Mai 2011. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 brachte der Berufungswerber ein Anbringen, bezeichnet als "Antrag gem. § 295 BAO", ein. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom 27. Mai 2011 abgewiesen. In der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) geht der Beschwerdeführer unter Punkt "2." auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt, dass die Abweisung des Antrages auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 aufgehoben werde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 243 BAO in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 27. Mai 2011 mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu VwGH 1.2.1995, 92/12/0286). Da vom Finanzamt kein Bescheid auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 erlassen worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe VwGH vom 19.3.2013, 2012/15/0092 und VwGH vom 20.3.2014,2012/15/0169). Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig. Graz, am 5. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100255/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100255.2012
Stammnummer
105671
Gültig
05.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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