Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0283-F/02
Schmutz- und Gefahrenzulage eines Arbeitnehmers (Grenzgänger) in der Metallindustrie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0283-F/02vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am
3. Juni 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Reiner & Reiner Steuerberatungs Gmbh, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Ohneberg,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 2000 nach in Feldkirch
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidungen teilweise stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in den Streitjahren Grenzgänger nach der
Schweiz. Er war bei der EBM-AG in F beschäftigt.
In der gegen die im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufung vom 3. Jänner 2002
begehrte die steuerliche Vertreterin des Bw. die Schmutz- und Gefahrenzulagen in
Höhe von 10% des Grundgehaltes steuerfrei zu belassen und brachte dazu
Folgendes vor: Das Finanzamt habe die Schmutz- und Gefahrenzulage nicht
steuerfrei berücksichtigt, weil erstens die Zulage in den
Lohnbestätigungen nicht ausgewiesen worden sei und zweitens mangels
geeigneter Unterlagen eine Prüfung der formellen und materiellen
Voraussetzung nicht möglich gewesen sei. Gegenständlich seien aber
alle drei geforderten Voraussetzungen erfüllt gewesen. Im Monatsgehalt des
Bw. sei eine Schmutz- und Gefahrenzulage in Höhe von 10% enthalten. Dies
gehe aus dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1983 hervor.
Die Zulage werde also auf Grund einer innerbetrieblichen Vereinbarung
gewährt. Ein separater Ausweis in den Lohnbestätigungen sei aber nicht
Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung. Der Bw. sei als Dreher
tätig und bearbeite vorwiegend Werkstücke aus Stahl, Guss und Blei,
die zwischen 500 und 600 kg schwer seien. Die Gefahr, dass ein Drehteil
herabstürze, bestehe permanent. Durch die rostigen Rohlinge komme es nicht
selten zu Erkrankungen an den Händen, am Hals und im Gesicht. Das
Nachfüllen von Kühlmitteln in die Maschinen belaste den Organismus
enorm. Der Wasserdampf - vermengt mit Staub - und der Lärmpegel
führten ebenfalls zu einer großen Belastung. In Beantwortung
des Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 8. Jänner 2002
führte die steuerliche Vertreterin des Bw. aus, dass keine
Monatslohnausweise oder sonstige Unterlagen vorhanden seien, aus welchen die
Auszahlung einer Schmutz- und Gefahrenzulage ersichtlich sei. Weiters legte die
Vertreterin eine Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag mit folgendem Inhalt
vor: "Im Monatsgehalt ist eine
Schmutz- und Gefahrenzulage von 10% enthalten. Diese beinhaltet die nach
österreichischem Recht zu zahlende Entschädigung für die nicht zu
umgehende erhebliche Schmutzbelastung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung
sowie für die Gefahren wie Lärm, Staub usw., die eine gesundheitliche
Gefährdung darstellen können."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 27. Februar 2002 (zusätzliche
Begründung vom 28. Februar 2002) als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 2. April 2002 begehrte die
steuerliche Vertreterin des Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der am 3. Juni 2004 auf Antrag des Bw.
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei Arbeitsantritt habe ihm der
Personalchef eine Sondervereinbarung, mit dem Inhalt, dass im Lohn eine Schmutz-
und Gefahrenzulage in Höhe von 10% enthalten sei, übergeben. Dazu habe
dieser bemerkt, dass "man nicht separat rechnen werde". Das eigentliche Problem
liege seiner Ansicht nach darin, dass das Finanzamt nie darauf hingewiesen habe,
dass die Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag nicht ausreiche, um die Zahlung
einer Schmutz- und Gefahrenzulage nachzuweisen. Wäre ein diesbezüglich
Hinweis durch das Finanzamt erfolgt, hätte er darauf bestanden, dass seine
Arbeitgeberin die Zulagen richtig ausweise.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz- und
Gefahrenzulagen bis 4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutz-
und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem
Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken, oder
infolge
der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der
herrschenden Lehre (vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
EinkommensteuerHandbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe
auch E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in:
ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung von Schmutz- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sein
müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor,
kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Aus dem im Gesetz
verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass
die Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil
angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens
einer Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers
verbunden ist, für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil
des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller
Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur,
wenn die Zulagen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die
Bedingung ist aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten
materiellen Voraussetzung erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die
nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und
der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich.
Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen können ebenfalls
begünstigt besteuert werden. Dafür müssen aber über eine
längere Zeit Aufzeichnungen geführt werden, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgt,
ergeben.
Der Berufungssenat teilt die Meinung des Finanzamtes,
nämlich dass es im gegenständlichen Fall an der funktionellen
Voraussetzung mangelt und daher die Schmutz- und Gefahrenzulagen nicht
steuerfrei behandelt werden können. Das Finanzamt konnte nicht
verlässlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin des Bw. diesem
losgelöst von seinem Grundlohn bzw.
zusätzlich zum Grundlohn die in Rede stehenden Zulagen ausbezahlt
hat. Weder aus den ursprünglichen (anläßlich der Veranlagung
vorgelegten) noch aus den berichtigten (anläßlich der Wiederaufnahme
des Verfahrens vorgelegten) Jahreslohnausweisen ist ersichtlich, dass
tatsächlich eine Schmutz- und Gefahrenzulage neben dem Grundlohn zur
Auszahlung gelangt ist. Lediglich im Lohnausweis für das Jahr 1994 hat die
schweizerische Arbeitgeberin des Bw. die Auszahlung einer Schmutz- und
Erschwerniszulage in Höhe von 3.240,00 SFr bestätigt. In diesem
Zusammenhang fällt aber auf, dass abgesehen vom Umstand, dass nur im
Lohnausweis für das Jahr 1994 eine Zulage ausgewiesen worden ist, der Bw.
auch nur für das Jahr 1994 die steuerfreie Berücksichtigung der als
Schmutz- und Erschwerniszulage bezeichneten Zulage begehrt hat. Nach Ansicht des
Berufungssenates deutet dies darauf hin, dass tatsächlich keine Zulagen
zusätzlich zum Grundlohn gezahlt worden sind, denn es ist nicht
verständlich, dass der Bw. in all den Jahren auf einen, seiner Ansicht nach
zu Recht bestehenden, steuerlichen Vorteil verzichtet haben soll. Das Vorbringen
des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2004,
dass er deshalb nie ausdrücklich die steuerfreie Behandlung der Schmutz-
und Gefahrenzulage begehrt habe, da er der Meinung gewesen sei, dass das
Finanzamt diese von Amts wegen berücksichtige, wird vom Senat aus folgenden
Gründen als Zweckbehauptung gewertet: Zum ersten widerspricht das
Vorbringen der Persönlichkeit des Berufungswerbers. Der Bw. ist Mitglied
des Grenzgängerverbandes und als solches u.a. auch in steuerlichen Fragen
überdurchschnittlich sachkundig. Weiters hat er als Mitglied der
Betriebskommission und auch in der mündlichen Berufungsverhandlung unter
Beweis gestellt, dass er willens und fähig ist, Interessen zu vertreten und
zu verfolgen. Zum zweiten steht die Behauptung des Bw. im Gegensatz zu seinem
eigenen Vorbringen, wonach er bei seiner Einstellung als erster die Bezahlung
der strittigen Zulage gefordert und auch erhalten habe. Hat der Bw.
tatsächlich eine derartige (oder ähnliche) Forderung zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses gestellt, wofür die aktenkundige
Sondervereinbarung (freilich keineswegs vollinhaltlich) spricht, dann ist es
nicht nachvollziehbar, weshalb die begünstigte Besteuerung im ersten Jahr
lediglich geltend, die Nichtgewährung aber weder realisiert noch
bekämpft worden ist und weshalb in den Folgejahren - ausgenommen aus
nicht erklärlichen Gründen wiederum das Jahr 1994 - die
begünstigte Zulagenbesteuerung ohne entsprechende Geltendmachung und ohne
jeglichen Hinweis in den Steuerbescheiden von Amts wegen berücksichtigt
worden sein soll. Neben der Persönlichkeit des Bw und seinem Vorbringen
bezüglich der vorgelegten Sondervereinbarung wie auch im Berufungsverfahren
1994 sprechen zum dritten die allgemeinen Lebenserfahrungen dagegen, steuerliche
Begünstigungen würden ohne Geltendmachung von Amts wegen
berücksichtigt. Im Übrigen wird mit dem Vorbringen nicht dargetan,
dass tatsächlich eine Schmutz- und Gefahrenzulage zu bzw. neben dem
Grundlohn ausbezahlt worden ist.
Die bereits angesprochene Sondervereinbarung zum
Arbeitsvertrag jedenfalls ist nicht geeignet, die tatsächliche Auszahlung
einer Schmutz- und Gefahrenzulage nachzuweisen und zwar aus folgenden
Gründen: Zu einen ist zu bedenken, dass gemäß der vom Bw.
vorgelegten Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom
2. Jänner 1984 die Zulagen bereits seit 1984 gewährt worden
sein sollen. Zum anderen hat aber - wie bereits erwähnt - die
Arbeitgeberin des Bw. in keinem der Streitjahre (außer 1994) die Bezahlung
einer solchen Zulage bestätigt. Auffallend ist außerdem, dass die
Höhe der im Jahre 1994 ausgewiesenen Zulage nicht jener Höhe
entspricht, wie sie in der Sondervereinbarung vereinbart worden ist. Wäre
im Lohn im Jahre 1994 in Höhe von 60.960,00 SFr tatsächlich eine
Zulage in Höhe von 10% enthalten, so hätte die Höhe der Zulage im
Jahre 1994 6.096,00 SFr (60.960,00 SFr x 10 : 100)
und nicht 3.240,00 SFr (vgl. Bestätigung vom
14. März 1995) betragen. Wäre die Sondervereinbarung vom
2. Jänner 1984 tatsächlich entsprechend ihrem Inhalt
abgeschlossen und auch vereinbarungsgemäß umgesetzt worden, dann
hätte die Arbeitgeberin nicht für das Jahr 1994 in einer Reihe von
Fällen mit unterschiedlich hohem "Grundlohn" Zulagen in gleicher Höhe
bestätigt. Läge wirklich eine erst gemeinte, tatsächlich auch
vollzogene Sondervereinbarung über die Gewährung einer Zulage zum
Grundlohn vor, dann hätte einerseits der Bw. bereits zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses beim Finanzamt die begünstigte Besteuerung
beansprucht und andererseits die Arbeitgeberin den Umstand der Bezahlung einer
Zulage in der Lohnverrechnung berücksichtigt und die Zulagen in den
Jahreslohnbestätigungen oder in den monatlichen Lohnbestätigungen
ausgewiesen. Insbesondere aus diesen wie auch den nachfolgend noch
angeführten Gründen gelangte der Senat in freier Würdigung der
Beweise (§ 167 BAO) zur Überzeugung, dass dem Bw. neben dem
Grundlohn eben keine Zulage bezahlt worden ist.
Ein weiterer Aspekt, weshalb der Berufungssenat die Meinung
des Finanzamtes teilt, ist jener, dass aus der Berechnung der Jahresendzulage
(13. Monatslohn) ersichtlich ist, dass im Monatsgehalt keine Schmutz- und
Gefahrenzulage enthalten ist. Während der Schweizer Gesamtarbeitsvertrag
(Kollektivvertrag) der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (GAV
MEM) die Auszahlung einer Schmutz- und Gefahrenzulage nicht vorsieht, sieht
dieser die Auszahlung einer Jahresendzulage zwingend vor und legt deren
Berechnungsweise fest. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass Basis
für die Berechnung der Jahresendzulage der Monatslohn oder der normale
Durchschnittslohn ohne jegliche Zulagen ist. Aus den Jahreslohnausweisen ist
aber ersichtlich, dass die schweizerische Arbeitgeberin des Bw. für die
Berechnung der Jahresendzulage jedenfalls keine Schmutz- und Gefahrenzulage vom
Monatslohn abgezogen hat, denn, wäre - wie in der Sondervereinbarung zum
Arbeitsvertrag bestätigt worden ist - im Monatslohn tatsächlich eine
Zulage enthalten, so hätte die schweizerische Arbeitgeberin nämlich in
den jeweiligen Streitjahren die Jahresendzulage in einem geringeren Betrag
errechnet als in jenem, welcher tatsächlich in den Lohnausweisen
ausgewiesen worden ist [vgl. zB das Jahr 1996: Gehalt: 62.820,00 SFr. :
12 Monate = 5.235,00 SFr. (= Höhe eines Monatslohnes =
Höhe der bestätigten Jahresendzulage); Gehalt: 62.820,00 SFr.
abzüglich behauptete Schmutz- und Gefahrenzulage in Höhe von
5.407,39 SFr. = 57.412,61 SFr. (= Gehalt ohne Zulage) : 12 =
4.784,39 SFr. (= Jahresendzulage neu)].
Schließlich wird die Ansicht des Finanzamtes, dass
die bestätigten Zulagen nicht zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt
worden sind, auch dadurch bestätigt, dass der GAV MEM gar keine Auszahlung
von Schmutz- und Gefahrenzulagen vorsieht. Der Umstand, dass der
österreichische Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende
und -verarbeitende Industrie solche Zulagen vorsieht, ist in diesem Zusammenhang
unmaßgeblich, denn der Kollektivvertrag gilt räumlich nur für
das Gebiet der Republik Österreich und regelt die Lohn- und
Arbeitsbedingungen nur zwischen österreichischen Arbeitgebern und deren
Arbeitnehmern. Abgesehen davon, dass der Bw. nach dem Dafürhalten des
Berufungssenates unter zulagenwürdigen Umständen tätig ist,
besteht der wesentliche Unterschied doch darin, dass der österreichische
Arbeitgeber in der Maschinenindustrie auf Grund der Bestimmungen im
österreichischen Kollektivvertrag verpflichtet ist, bei
zulagenwürdiger Tätigkeit einen Zuschlag zum Lohn auszubezahlen,
welcher gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt
werden kann, während, wie vorgenannte Gründe deutlich machen, die
schweizerische Arbeitgeberin des Bw. zur Abgeltung der verschmutzenden und
gefährdenden Umstände keinen zusätzlichen Lohnbestandteil
ausbezahlt hat.
Zur strittigen Frage ist weiters Folgendes zu
bemerken:
Österreich und die Schweiz haben ein
Verwaltungsübereinkommen über die Sicherung der steuerlichen
Gleichbehandlung österreichischer Grenzgänger (AÖFV 1998/84)
getroffen. Im Artikel 2 dieses Verwaltungsübereinkommens ist vorgesehen,
dass der österreichische Grenzgänger Anspruch auf einen Lohnausweis
hat, der gegenüber den österreichischen Steuerbehörden verwendet
werden kann. Weiters ist vorgesehen, dass dieser Lohnausweis die
maßgeblichen Daten der Lohnbuchhaltung enthalten muss und der Schweizer
Arbeitgeber auf diesem Lohnausweis den Gesamtbezug des Arbeitnehmers unter
besonderer Angabe der in Österreich nach den Angaben des Arbeitnehmers
steuerbegünstigt zu behandelnden Zulagen und Zuschläge im Einzelnen
unterschriftlich zu bestätigen hat. Gegenständlich hat die
schweizerische Arbeitgeberin aber weder in den ursprünglichen
Lohnabrechnungen noch in den berichtigten Jahreslohnausweisen die Auszahlung
einer Schmutz- und Gefahrenzulage bestätigt (in der ursprünglichen
Jahreslohnabrechnung für das Jahr 1994 hat die Arbeitgeberin zwar die
Auszahlung einer Schmutz- und Erschwerniszulage bescheinigt; in der
nachträglich berichtigen Jahreslohnabrechnung und in den
Monatslohnausweisen scheinen jedoch keine solchen Zulagen mehr auf). Hätte
die schweizerische Arbeitgeberin tatsächlich losgelöst vom Grundlohn
bzw. zusätzlich zu diesem eine Schmutz- und Gefahrenzulage ausbezahlt, so
hätte dieser Umstand auch in den Lohnbestätigungen seinen Niederschlag
gefunden. Durch das Verwaltungsübereinkommen soll gewährleistet
werden, dass österreichische Grenzgänger nach der Schweiz in gleichem
Umfang in den Genuss der in § 68 EStG 1988 festgelegten
Begünstigung kommen wie die bei österreichischen Arbeitgebern
beschäftigten Arbeitnehmer. Es soll aber jedenfalls nicht dazu kommen, dass
österreichische Grenzgänger günstiger als inländische
Arbeitnehmer behandelt werden. Um im Inland in den Genuss der Begünstigung
des § 68 EStG 1988 gelangen zu können, ist ua.
Voraussetzung, dass aus dem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß zu
führenden Lohnkonto ersichtlich ist, dass auch tatsächlich neben dem
Grundlohn eine Schmutz- und Gefahrenzulage ausbezahlt worden ist (§ 76
EStG 1988). Der vom Arbeitgeber auszustellende Lohnzettel (Lohnausweis) muss die
Eintragungen im Lohnkonto enthalten (§ 84 EStG 1988).
Außerdem muss die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges jederzeit aus den Lohnaufzeichnungen ersichtlich sein. Einem
inländischen Arbeitnehmer wäre im Übrigen unter den selben
Voraussetzungen, nämlich wenn - wie gegenständlich vorliegend - die
Auszahlung der Schmutz- und Gefahrenzulage aus den Lohnunterlagen nicht
einwandfrei nachgewiesen werden kann, die Begünstigung des
§ 68 EStG 1988 auch zu versagen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt - gerade auch im
Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - als
unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft gesehen war die Berufung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1998 als unbegründet
abzuweisen. Hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 war der Berufung im Umfang der
Berufungsvorentscheidungen (Berücksichtigung des Pendlerpauschales)
teilweise stattgegeben.
Feldkirch,
am 23. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0283-F/02
- Stammnummer
- 10563
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF