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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100078/2012

Keine Zurücknahme eines Antrags nach Rechtskraft des Bescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100078/2012vom 25.06.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. November 2011, betreffend die Abweisung des Antrages vom 17. Dezember 2010, mit dem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückgezogen wurde, zu Recht erkannt: Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2006. Nach der von Amts wegen erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 19. Juni 2006 erging der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2006. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 brachte der Beschwerdeführer ein Anbringen, bezeichnet als „Rückziehung meiner ArbeitnehmerInnenveranlagung“, ein. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. November 2011 abgewiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) geht der Beschwerdeführer auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen. Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen: Gemäß § 243 BAO in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 19. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung (jetzt: Beschwerde) angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu VwGH 1.2.1995, 92/12/0286). Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 19. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom 17. Dezember 2010 auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen (siehe dazu auch VwGH 19.3.2013, 2012/15/0092). Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, abzuweisen war. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 25. Juni 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100078/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100078.2012
Stammnummer
105404
Gültig
25.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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