Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0604-I/03
Ansatz der Vertragserrichtungskosten als vom Käufer übernommene sonstige Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-I/03vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurden vom Vertragsverfasser im Begleitschreiben zur Abgabe der Abgabenerklärung nur die beiden Verkäufer als jene Vertragsparteien bezeichnet, die ihn mit der Vertragserrichtung betraut haben, während die Berufung die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Gegenleistung mit dem Argument bekämpft, der Käufer habe den Vertragsverfasser (=rechtlicher Vertreter des Bw.) mit der Vertragserrichtung beauftragt, dann durfte das Finanzamt aus den dargestellten Gründen zu Recht davon ausgehen, dass kein Auftrag des Bw., sondern ausschließlich der Auftrag der Verkäufer zur Vertragserrichtung vorlag. Die vom Bw. vertraglich übernommene Bezahlung der Kosten der Vertragserrichtungskosten stellt eine sonstige Leistung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christian Pichler, gegen den Bescheid vom 20. März 2003 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag erwarb der Käufer A. H-D von
den beiden Verkäufern E-M. Sch. und R. S. die darin bezeichneten
Liegenschaften um einen Pauschalpreis von 460.000,-- €. Der Vertragspunkt
VI. Nebenbestimmungen hatte folgenden auszugsweise wiedergegebenen
Inhalt:
"Die Kosten der
Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages und aller in diesem
Zusammenhang anfallenden Gebühren, Steuern und Auslagen und insbesondere
die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bezahlt der Käufer
alleine."
Im Anhang zum Schreiben vom 23. September 2002
übermittelte der vertragsverfassende Rechtsanwalt diesen Vertrag, die
Abgabenerklärung und eine Bestätigung der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft. Dieses Eingabe hatte ua. folgenden Text:
"Sehr geehrte
Damen und Herren, ich darf Ihnen zur Kenntnis bringen, dass ich von E-M. Sch.
und R. S, K. BLZ V mit der Errichtung und Verbücherung eines Kaufvertrages
betraut wurde. Ich wurde gleichermaßen bevollmächtigt, vor den
Behörden und insbesondere vor dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern einzuschreiten. Ich berufe mich auf die mündlich erteilte
Vollmacht nach § 10 AVG. "
Das Finanzamt schrieb mit dem gegenständlichen
Bescheid für den angezeigten Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von 468.280 € vor. Neben dem Kaufpreis wurden
Vertragserrichtungskosten von 8.280 € als Gegenleistung angesetzt.
Die Berufung gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid
bekämpft ausschließlich die Einbeziehung der
Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit der Begründung,
diese Vertragserrichtungskosten seien zum einen nicht angefallen, zum anderen
seien diese nicht als Gegenleistung des Käufers gegenüber den
Verkäufern anzusehen. Die Vertragserrichtungskosten würden vom
Käufer, der auch den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt habe, getragen
werden müssen. Dieser Aufwand komme jedoch den Verkäufern nicht
zugute. Vielmehr ergebe sich die Übernahme der Kosten daraus, dass eben der
Käufer die Vertragserrichtung initiiert und beauftragt habe.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung: "Da den Auftrag
zur Vertragserrichtung lt. Schreiben vom 23.09.2002 der Rechtsanwaltskanzlei Dr.
P. die Verkäufer gaben, sind die dem Berufungswerber angelasteten
Vertragserrichtungskosten Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage. Auf die
Bestimmung des § 5 (1) GrEStG wird hingewiesen."
Der Bw. stellte darauf hin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin
vorgebracht, die Argumentation des Finanzamtes, wonach der Auftrag zur
Vertragserrichtung von den Verkäufern ausgegangen sei, sei unrichtig. Der
Käufer habe dem Rechtsanwalt Dr. Ch. P. unabhängig von
allfälligen Schreiben den Auftrag zur Errichtung des Vertrages bei einer
Besprechung in der Kanzlei des Vertragsverfassers erteilt. Schon aus diesem
Grund sei die Argumentation in der Berufungsvorentscheidung haltlos. Zudem
müsse auf den klaren Inhalt des Kaufvertrages hingewiesen werden, wo unter
Punkt VI. ausdrücklich ausgeführt werde, dass die Parteien keine
anderslautenden Nebenabreden abgeschlossen hätten. Somit sei der
Vertragsinhalt bindend, indem jedenfalls festgehalten werde, dass der
Käufer allein die Kosten der Vertragserrichtung bezahle. Von einer
Gegenleistung, die Grunderwerbsteuer auslöse, könne somit durch die
Übernahme der Vertragserrichtungskosten seitens des Käufers nicht
gesprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Übernommene
Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Leistungen an Dritte, die dem
Verkäufer -sei es auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer
vertraglichen Verpflichtung- obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und 66 zu § 5
GrEStG).
Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählen
nach der Rechtsprechung (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0353) und Lehre (nochmals
Fellner, Rz 79 zu § 5 GrEStG) nur dann zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag
zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten
zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die
Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftragsgeber
dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer diese für den
Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den
Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine
sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob das Finanzamt die Vertragserrichtungskosten zu Recht in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einbezogen hat. Das Finanzamt vertrat unter
Hinweis auf das Schreiben vom 23. September 2002 die Ansicht, bei den
Vertragserrichtungskosten handle es sich um Kosten, zu deren Tragung auf Grund
der Auftragserteilung die beiden Verkäufer zivilrechtlich verpflichtet
gewesen waren, die aber dann auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung vom
Käufer zur Gänze zur Entrichtung übernommen wurden. Der Bw. hielt
dem letztlich im Vorlageantrag entgegen, der Auftrag zur Vertragserrichtung sei
vom Käufer erteilt worden.
Dem Berufungsfall liegt an Sachverhalt zugrunde, dass mit
Schreiben vom 23. September 2002 der Vertragsverfasser selbst dem Finanzamt zur
Kenntnis brachte, "dass ich von E-M. Sch. und R. S, K. BLZ V mit der Errichtung
und Verbücherung eines Kaufvertrages betraut wurde". Als Auftraggeber
wurden nur die Verkäufer benannt, nicht hingegen der Käufer. Der mit
dieser Eingabe übermittelte Kaufvertrag enthielt in Punkt VI, Nebenabreden,
die vertragliche Bestimmung, dass neben anderen die Kosten der Errichtung und
Verbücherung dieses Vertrages der Käufer alleine bezahle. Die vom
Finanzamt bei dieser Sachlage vertretene Ansicht, nur die beiden Verkäufer
haben den Vertragsverfasser mit der Vertragserrichtung beauftragt, erscheint aus
nachstehenden Gründen sachlich gerechtfertigt und schlüssig.
Dem Vertragsverfasser Dr. Ch. P. musste zum Zeitpunkt der
Abfassung des Schreibens vom 23. September 2002 wohl selbst am besten bekannt
sein, welche der Vertragsparteien ihn mit der Errichtung des vorgelegten
Kaufvertrages tatsächlich beauftragt hat. Wäre daher die
Auftragserteilung nicht durch die Verkäufer sondern, wie er nunmehr glauben
machen will, durch den Käufer erfolgt, dann hätte dies in den in Frage
stehenden Text des obgenannten Schreibens zweifelsfrei Eingang gefunden. Wenn
der Vertragsverfasser und nunmehrige rechtliche Vertreter des Bw. daher erst
nach Vorliegen der Grunderwerbsteuervorschreibung und damit in Kenntnis der
Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einwendet,
der Käufer habe ihm den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt, dann
widerspricht er mit diesem Vorbringen seiner eigenen früheren schriftlichen
Mitteilung. Es entspricht aber einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass einer
früheren oder zeitnaher getätigten Aussage in der Regel ein
höherer Wahrheitsgehalt zukommt als einer späteren, abweichenden
Aussage (VwGH 27.9.1995, 90/13/0054). Der Hinweis auf den Inhalt des Punkt VI
des Kaufvertrages spricht in diesem Zusammenhang keineswegs für eine
Auftragserteilung durch den Käufer, denn mit dieser Vertragsbestimmung
wurde zwischen den Vertragsparteien lediglich festgelegt, dass der Käufer
allein die Kosten der Vertragserrichtung bezahlt. Auf Grund dieser
Vertragsbestimmung darf zum einen unbedenklich davon ausgegangen werden, dass
Vertragserrichtungskosten angefallen sind, ansonsten wäre diese
ausdrückliche Vertragsbestimmung völlig unerklärlich. Zum anderen
macht eine solche Einbindung einer Regelung über die Bezahlung der
Vertragserrichtungskosten in den zwischen den Verkäufern und dem
Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag überhaupt nur dann rechtlich Sinn,
wenn der Käufer sich dadurch gegenüber den Verkäufern vertraglich
verpflichtet, die ihnen auf Grund der Auftragserteilung zivilrechtlich zur
Abstattung zukommenden Vertragserrichtungskosten im vertraglich vereinbarten
Ausmaß zur Bezahlung zu übernehmen. Wären dies hingegen solche
Kosten gewesen, die den Käufer schon infolge seiner Auftragserteilung an
den Rechtsanwalt zivilrechtlich getroffen hätten, dann hätte es einer
solchen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des
Liegenschaftskaufes gar nicht bedurft, denn der vertragserstellende Rechtsanwalt
hätte dann von sich aus als Folge des bestehenden
Auftragsverhältnisses mit dem Käufer als seinem Auftraggeber über
diese erbrachten Leistungen abgerechnet. Die zwischen den Vertragsparteien
vertraglich vereinbarte Übernahme der Kosten der Vertragserrichtung spricht
daher deutlich dafür, dass wie im Schreiben vom 23. September 2002
mitgeteilt die Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Vertrages
beauftragt haben, haben es doch die Vertragsparteien augenscheinlich für
notwendig erachtet vertraglich festzuschreiben, dass der Käufer diese
Vertragserrichtungskosten trägt.
Wurden vom Vertragsverfasser im Schreiben vom 23. September
2002 allein die beiden Verkäufer als jene Vertragsparteien bezeichnet, die
ihn mit der Vertragserrichtung betraut haben, dann durfte nach den dargestellten
Gründen das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass kein Auftrag des Bw.,
sondern ausschließlich der Auftrag der Verkäufer zur
Vertragserrichtung vorlag. Die vom Bw. vertraglich übernommene Bezahlung
der Kosten der Vertragserrichtung war eine sonstige Leistung nach § 5 Abs.
1 Z 1 GrEStG und deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer erweist sich daher als nicht rechtswidrig. Da gegen die
Höhe der vom Finanzamt auf Grund von Erfahrungswerten ermittelten
Vertragserrichtungskosten keine konkreten, durch Vorlage entsprechender
Unterlagen untermauerte Einwände erhoben wurden und damit nicht aufgezeigt
geschweige denn nachgewiesen wurde, dass dieser (pauschale) Ansatz zu hoch
bemessen worden war, erscheint auch die betragsmäßige Höhe der
angesetzten Vertragserrichtungskosten sachlich angemessen und unbedenklich.
Ohne den bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid mit
Rechtswidrigkeit zu belasten, wurden daher die Vertragserrichtungskosten in
Höhe von 8.280 € als vom Käufer übernommene sonstige
Leistung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in die Gegenleistung
einbezogen. Es war somit wie im Spruch ausgeführt die Berufung gegen den
angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
16. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-I/03
- Stammnummer
- 10532
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF