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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102328/2012

Gegenstandsloserklärung des Sachbescheides nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102328/2012vom 21.05.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch WT, gegen den Bescheid des FA Wien 1/23 vom 1. März 2012 betreffend Umsatzsteuer 2009 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandlos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatzsteuer 2009 verfügenden Bescheid vom 1. März 2012 sowie gegen den Sachbescheid vom 1. März 2012 die Umsatzsteuer 2009 betreffend mit Schreiben vom 3. April 2012 Berufung erhoben. Die Amtsbehörde erließ mit Datum 13. April 2012 eine abweisende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des Sachbescheides die Umsatzsteuer 2009 betreffend. Über das Rechtsmittel die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend wurde nicht entschieden. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung zum Sachbescheid wurde mit Datum 25. April 2012 ein Vorlageantrag gestellt. Nach weiteren Erhebungen durch die Amtsbehörde wurde der o.a. Vorlageantrag dem UFS vorgelegt. Im Sinne des § 323 Abs. 38 BAO gF sind durch das Bundesfinanzgericht (BFG) die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gegenständlich ist somit über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung des Bf. zu entscheiden. Im Sinne des § 307 Abs. 1 BAO wurde durch die Amtsbehörde mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2009 mit Bescheid vom 1. März 2012 verbunden. Wird gemäß § 307 Abs. 3 BAO der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid aufgehoben, so tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Sind beide Bescheide, d.h. der Wiederaufnahmebescheid und der Sachbescheid, wie im gegenständlichen Fall, angefochten, so ist zunächst über das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Dies wurde durch die Abgabenbehörde zunächst unterlassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2015 wurde über das Rechtsmittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2009 entschieden. Dem Rechtsmittel wurde stattgegeben und der angefochtene Wiederaufnahmebescheid wurde aufgehoben. Der mit der Wiederaufnahme in Zusammenhang stehende Sachbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2009 vom 1. März 2012 scheidet somit ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufungsvorentscheidung wurde dem BFG zur Kenntnis übermittelt. § 261 Abs. 2 BAO lautet: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Da der angefochtene Bescheid vom 1. März 2012 betreffend die Umsatzsteuer des Jahres 2009 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wird das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 3. April 2012 als gegenstandslos erklärt. Zulässigkeit einer Revision Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.     Wien, am 21. Mai 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102328/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102328.2012
Stammnummer
105309
Gültig
21.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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