Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0561-I/02
Taggelder als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0561-I/02vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bereist ein Steuerpflichtiger während mehrerer Jahre regelmäßig ein lokal eingegrenztes, vier aneinander angrenzende politische Bezirke umfassendes Gebiet samt angrenzenden Orten, ist in typisierender Betrachtungsweise zu unterstellen, dass ihm die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Gebiet bekannt sind und ihm daher kein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand entsteht. Sollte dies dennoch der Fall sein bleibt es ihm unbenommen, diesen Verpflegungsmehraufwand durch Mitnahme von Lebensmitteln oder durch die zeitliche Lagerung von Mahlzeiten aufzufangen (VwGH 26.6.2002, 2000/15/0151).
Werden Fahrten aus diesem Gebiet hinaus an einen neuen Tätigkeitsort unternommen, führt dies nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält; ein allfälliger aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann auch in solchen Fällen durch die angeführten Maßnahmen (entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln) abgefangen werden. Soweit allerdings eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von fünf Arbeitstagen die Verpflegungsmehraufwendungen bis zur Höhe der Taggelder gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Für die Beantwortung der Frage, ob Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abzuziehen sind, sind die in einem Kollektivvertrag hinsichtlich der Auszahlung von Taggeldern bei Durchführung von Dienstreisen getroffenen Regelungen unmaßgeblich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. iur. Wolfram Schrott, gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sowie die sich nach
Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer für die einzelnen Kalenderjahre
ergebenden Gutschriften werden wie folgt festgesetzt:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
€
|
S
|
€
|
S
|
€
|
S
|
Bemessungs-grundlage
|
43.779,21
|
602.415,00
|
44.101,87
|
606.855,00
|
45.095,67
|
620.530,00
|
Einkommen-
steuer
|
14.694,35
|
202.198,64
|
14.326,04
|
197.130,64
|
14.898,17
|
205.003,26
|
Gutschrift
|
302,17
|
4.158,00
|
293,02
|
4.032,00
|
258,50
|
3.557,00
Die
Fälligkeit der sich gegenüber den Berufungsvorentscheidungen
ergebenden Nachzahlungen ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999, 2000 und 2001 begehrte der
Berufungswerber u. a. die Berücksichtigung von Taggeldern in Höhe von
62.100 S für 1999, 45.810 S für 2000 und 67.230 S
für 2001 als Werbungskosten. Aus den diesen Erklärungen beiliegenden
Aufstellungen ergab sich, dass der Berufungswerber bereits seit mehreren Jahren
als Techniker beschäftigt ist und er nahezu ausschließlich Kunden im
T. O. (Gebiet rund um und westlich von I. einschließlich S. und L.)
betreute.
Mit den Bescheiden vom 17. Juli 2002 führte das
Finanzamt die Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1999,
2000 und 2001 durch, ohne die angeführten Taggelder als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Begründend führte es aus, dass es auf Grund der
langjährigen Tätigkeit des Berufungswerbers im Außendienst als
erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt
seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso wie bei einem an ein und
demselben Ort tätigen Arbeitnehmer ausgeschlossen werden könne.
Tagesdiäten könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung, in der
eingewendet wird, dass der Berufungswerber dem Kollektivvertrag für
Angestellte des Metallergewerbes unterliege und laut diesem eine
Reiseaufwandsentschädigung für die Bestreitung des mit der Dienstreise
verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung vorgesehen sei.
Daher seien die Reisekosten laut den den Erklärungen beiliegenden
Aufstellungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 26. September
2002 gab das Finanzamt den Berufungen teilweise Folge. Hinsichtlich des
Kalenderjahres 1999 wurden für die Reise des Berufungswerbers nach F.
(19. März) die von ihm beantragten Taggelder in Höhe von
360 S als Werbungskosten anerkannt. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2000
wurden die in Höhe von jeweils 360 S geltend gemachten Taggelder
für 15 Fahrten nach Sa. (Fahrten am 10., 11., 18. und 31. Jänner,
5., 8., 14., 19.und 22. Februar, 6., 13., 20. und 25. März, 10.
und 18. April), für eine Fahrt nach B. V. (28. Februar), eine
Fahrt nach M. (26. März) und eine Fahrt nach St. (18. Oktober) -
zusammen 6.840 S - als Werbungskosten berücksichtigt. Hinsichtlich des
Kalenderjahres 2001 schließlich wurden die jeweils in Höhe von
360 S beantragten Taggelder für eine Fahrt nach F.
(19. März) und für eine Fahrt nach Z. (2. Dezember) -
zusammen 720 S - als Werbungskosten berücksichtigt. Die
Nichtberücksichtigung der übrigen vom Berufungswerber beantragten
Taggelder wurde damit begründet, dass Fahrten eines Technikers zu Filialen
und Kunden seines Arbeitgebers in mehreren aneinander angrenzenden politischen
Bezirken keine Reisen im Sinne des § 16 EStG 1988 darstellten.
Taggelder könnten nämlich nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn bei den Reisebewegungen in typisierender Weise
ein Verpflegungsmehraufwand gegenüber dem ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden (üblichen) Verpflegungsaufwand vorliege. Bei
regelmäßiger Bereisung eines Gebietes sei es auch unmaßgeblich,
ob dieses Gebiet dem Arbeitnehmer formell oder nur faktisch zugewiesen werde,
weil die Tätigkeit in einem Gebiet zu einer Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten führe und daher ein Verpflegungsmehraufwand
nicht gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ohne weitere Einwendungen gegen den vom Finanzamt in den Bescheiden und
Berufungsvorentscheidungen dargestellten Sachverhalt oder dessen rechtliche
Würdigung zu erheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dabei stellen nach Z. 9 dieser Gesetzesstelle in
der für die Streitjahre geltenden Fassung insbesondere Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese
Reisekosten sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 leg. cit. ergebenden Sätze
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Dem gegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gehören Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu
den Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der
Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des
Haushaltes einzunehmen. Einem Steuerpflichtigen ist es auch unbenommen,
Nahrungsmittel von zu Hause mitzunehmen und durch deren Verzehr die eine oder
andere Gasthausmahlzeit zu ersetzen. Mehraufwendungen für Verpflegung
könnten nur dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige - weil er sich in
größerer Entfernung von seinem Haushalt aufhält - nicht die
Möglichkeit hat, sich Mahlzeiten im Rahmen eines Haushaltes zuzubereiten.
Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen
nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 findet ihre Begründung
darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht
bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie
typischerweise zu Mehraufwendungen führt. Hält sich der
Steuerpflichtige jedoch - unter Umständen auch mit Unterbrechungen -
länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, sodass ein Mehraufwand
für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist. Wird
eine berufliche Tätigkeit an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen,
führt dies nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden
Verpflegungsmehraufwand, wenn sich der Berufstätige nur während des
Tages am Tätigkeitsort aufhält; ein allfälliger aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender
Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche
Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden.
Soweit allerdings eine Nächtigung erforderlich ist, ist - für den
ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der Verpflegungsmehraufwand zu
berücksichtigen (VwGH. 28.1.1997, 95/14/0156).
Im Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2000/15/0151,
wiederholte der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht, und verneinte die
steuerliche Berücksichtigung von Taggeldern bei einem Vertreter, welchem
auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in einem lokal eingegrenzten
Gebiet in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden muss,
die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten des bereisten Gebietes zu
kennen bzw. andernfalls einen Verpflegungsmehraufwand - allenfalls durch eine
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von
Lebensmitteln - abzufangen. In diesem Erkenntnis verweist der
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf sein Erkenntnis vom 26. Juni 2002,
Zl. 99/13/0001, in dem er die steuerliche Anerkennung von Reisen eines
Steuerpflichtigen in ein lokal eingegrenztes, drei aneinander angrenzende
politische Bezirke umfassendes Gebiet wegen der zu unterstellenden Kenntnis der
dort zur Verfügung stehenden günstigen Verpflegungsmöglichkeiten
verneinte.
Diese Rechtslage und Rechtsprechung sind auf den
vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden.
Der Berufungswerber bereist für seinen Arbeitgeber
nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes seit
mehreren Jahren nahezu ausschließlich das T. O. (Gebiet um und westlich
von I. samt angrenzenden Orten) und besucht in diesem Gebiet situierte Filialen
und Kunden seines Arbeitgebers.
Auf Grund dieser mehrjährigen Tätigkeit hat das
Finanzamt in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dem Berufungswerber
unterstellt, die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem lokal
eingegrenzten, vier aneinander angrenzende politische Bezirke umfassenden Gebiet
zu kennen. Diesem Vorbringen des Finanzamtes hat der Berufungswerber nicht
widersprochen.
Bei diesem Sachverhalt können aber wegen der
angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Frage der
Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer aneinander angrenzender
politischer Bezirk zu einem einheitlichen, lokal abgegrenzten Gebiet s. das
Erkenntnis Zl. 99/13/0001; zur Frage der Unterstellung der Kenntnis der
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten s. das Erkenntnis
Zl. 2000/15/0151) für die Fahrten im T. O. (Gebiet rund um und
westlich von I. samt den angrenzenden Orten S. und L.) keinerlei Taggelder als
Werbungskosten anerkannt werden, weil dem Berufungswerber auf Grund seiner
Kenntnis der günstigen Verpflegungsmöglichkeiten im angeführten
Reisegebiet keine höheren Verpflegungsaufwendungen - und somit kein
Verpflegungsmehraufwand - entstanden
sind als anderen Arbeitnehmern, die an Orten im bereisten Gebiet arbeiten ohne
auf einer beruflich veranlassten Reise zu sein und auch außerhalb ihres
Haushaltes (an ihrem Arbeitsplatz oder in dessen Nähe) Mahlzeiten einnehmen
müssen.
Hinzu kommt, dass den den Erklärungen beiliegenden
Aufstellungen über die in den Streitjahren vom Berufungswerber
durchgeführten beruflich veranlassten Reisen zu entnehmen ist, dass
außer der vom 4. bis 5. Oktober 2000 absolvierten Reise nach B.
sämtliche Fahrten keine Nächtigung erforderlich machten. Der
Berufungswerber hat sich mit Ausnahme der angeführten Reise nach B. an den
jeweiligen Aufenthaltsorten lediglich während des Tages aufgehalten. Auch
dieser Umstand führt nach der angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (s. die Erkenntnisse Zl. 95/14/0156 und
2000/15/0151) dazu, dass hinsichtlich der Fahrten im in Rede stehenden Gebiet
keine Taggelder als Werbungskosten berücksichtigt werden können, weil
es dem Berufungswerber unbenommen geblieben ist, einen allenfalls entstehenden
Verpflegungsmehraufwand durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln abzufangen.
Diese zuletzt angestellten Überlegungen sind auch
maßgeblich für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
von Taggeldern, welche für Fahrten geltend gemacht wurden, die den
Berufungswerber aus dem oben angeführten Gebiet hinaus geführt haben.
An allen Orten (F., Sa., B. V., M., St. ,Z., Ma. und V.), zu denen diese Fahrten
führten, hielt sich der Berufungswerber jeweils nur während des Tages
auf, sodass auch für diese Fahrten ein Verpflegungsmehraufwand steuerlich
nicht berücksichtigt werden kann (s. nochmals das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes Zl. 95/14/0156).
Lediglich auf die Fahrt vom 4. bis 5. Oktober 2000
treffen die bisher aufgezeigten Verhältnisse nicht zu; für diese Fahrt
sind Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich abzugsfähig. Der
Berufungswerber bezifferte seine durch diese Reise verursachten Mehraufwendungen
mit 720 S, ein Betrag, der den gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 jedenfalls zu berücksichtigenden Pauschbetrag für
Werbungskosten nicht übersteigt, sodass diese anzuerkennenden
Werbungskosten zu keiner steuerlichen Auswirkung führen.
Wie bereits ausgeführt
hat der Berufungswerber den vom Finanzamt in Bescheid und
Berufungsvorentscheidung dargestellten Sachverhaltsfeststellungen nicht
widersprochen. Vielmehr leitet er die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Taggelder aus Bestimmungen des auf ihn anzuwendenden Kollektivvertrages für
Angestellte des Metallergewerbes ab. Diese Argumentation geht schon allein
deshalb ins Leere, weil ein Kollektivvertrag als zwischen den
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abgeschlossene
arbeitsrechtliche Vereinbarung im Wirkungsbereich des Einkommensteuergesetzes
nur dann Wirksamkeit entfalten kann, wenn dies im genannten Gesetz
ausdrücklich vorgesehen ist, was aber im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Frage, ob Taggelder als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, nicht
der Fall ist.
Die Veranlagungen für
die einzelnen Kalenderjahre ergeben somit Folgendes:
Kalenderjahr
1999
|
steuerpflichtige
Bezüge
|
614.953,00 S
|
- Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
- 3.000,00 S
|
-
Werbungskostenpauschale
|
- 1.800,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
610.153,00 S
|
- Sonderausgaben
|
- 7.738,00 S
|
Einkommen
|
602.415,00
S
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
10% für die ersten
50.000 S
|
5.000,00 S
|
22% für die weiteren
100.000
|
22.000,00 S
|
32% für die weiteren
150.000 S
|
48.000,00 S
|
42% für die restlichen
302.400 S
|
127.008,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
202.008,00 S
|
-
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 4.000,00 S
|
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 1.500,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
196.508,00 S
|
+ Steuer für die
sonstigen Bezüge
|
+ 5.690,64 S
|
Einkommensteuer
|
202.198,64 S
|
- anrechenbare
Lohnsteuer
|
- 206.357,10 S
|
Gutschrift
(gerundet)
|
4.158,00
S
Kalenderjahr
2000
|
steuerpflichtige
Bezüge
|
619.083,00 S
|
- Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
- 3.000,00 S
|
-
Werbungskostenpauschale
|
- 1.800,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
614.283,00 S
|
- Sonderausgaben
|
- 7.428,00 S
|
Einkommen
|
606.855,00
S
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
0% für die ersten
50.000 S
|
0,00 S
|
21% für die weiteren
50.000
|
10.500,00 S
|
31% für die weiteren
200.000 S
|
62.000,00 S
|
41% für die restlichen
306.900 S
|
125.829,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
198.329,00 S
|
- allgemeiner
Absetzbetrag
|
- 1.431,00 S
|
-
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 4.000,00 S
|
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 1.500,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
191.398,00 S
|
+ Steuer für die
sonstigen Bezüge
|
+ 5.732,64 S
|
Einkommensteuer
|
197.130,64 S
|
- anrechenbare
Lohnsteuer
|
- 201.162,30 S
|
Gutschrift
(gerundet)
|
4.032,00
S
Kalenderjahr
2001
|
steuerpflichtige
Bezüge
|
631.804,00 S
|
- Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
- 3.000,00 S
|
-
Werbungskostenpauschale
|
- 1.800,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
627.004,00 S
|
- Sonderausgaben
|
- 6.474,00 S
|
Einkommen
|
620.530,00
S
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
0% für die ersten
50.000 S
|
0,00 S
|
21% für die weiteren
50.000
|
10.500,00 S
|
31% für die weiteren
200.000 S
|
62.000,00 S
|
41% für die restlichen
320.500 S
|
131.405,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
203.905,00 S
|
-
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 4.000,00 S
|
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 750,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
199.155,00 S
|
+ Steuer für die
sonstigen Bezüge
|
+ 5.848,26 S
|
Einkommensteuer
|
205.003,26 S
|
- anrechenbare
Lohnsteuer
|
- 208.560,50 S
|
Gutschrift
(gerundet)
|
5.557,00
S
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Taggeldberuflich veranlasste Reiselokal eingegrenztes Gebiet als Mittelpunkt der Tätigkeiteintägige ReisenMitnahme von Lebensmittelnzeitliche Lagerung von Mahlzeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0561-I/02
- Stammnummer
- 10529
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF