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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100727/2012

Rechtzeitigkeit einer Berufung (nunmehr: Beschwerde)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100727/2012vom 31.03.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Conrad von Hötzendorf-Str. 14-18 8010 Graz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 17. Jänner 2012 betreffend Einkommensteuer für 2010 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Der hier angefochtene Bescheid erging am 17. Jänner 2012 (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen). Mit Bescheid des Finanzamtes vom 28. Februar 2012 wurde die "Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung gegen Einkommensteuer 2010" - antragsgemäß - bis 15. März 2012 (Anm.= Donnerstag/Werktag) verlängert. Am 16. März 2012 (Anm.= Freitag/Werktag) gab der Beschwerdeführer die mit 15. März 2012 datierte Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Finanzamt persönlich ab. Am 19. Juni 2012 erging die Beschwerdevorentscheidung. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 6. Juli 2012. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesfinanzgerichtes die Vermutung der verspäteten Beschwerdeeinbringung vorgehalten. Diese Vermutung konnte vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden (vgl. Niederschrift vom 11. März 2014). Auch das Finanzamt geht mittlerweile von einer diesbezüglichen Verspätung aus (vgl. Stellungnahme vom 20. März 2014). Im Ergebnis steht für das Bundesfinanzgericht die verspätete Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde (Rechtsmittelfristverlängerung bis 15. März 2012, tatsächliche Beschwerdeeinbringung aber erst am 16. März 2012) nunmehr zweifelsfrei fest. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ergehen einer Zurückweisungsentscheidung allenfalls erlassene Berufungsvorentscheidungen ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass es dazu einer gesonderten Aufhebung bedürfte (vgl. VwGH 22.04.2009, 2007/15/0074). Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100727/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100727.2012
Stammnummer
105260
Gültig
31.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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