Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0346-G/03
beantragte außergewöhnliche Belastung und Selbstbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-G/03vom 11.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck-Leoben-Mürzzuschlag betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Zur Berufungsvorentscheidung vom 22. August
2003 ergibt sich keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im Streitjahr Kapitalerträge aus
endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen und Pensionseinkünfte. In einer
Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung 2002 beantragte er auch die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe
von € 2.518,00. Bedingt durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer
in Höhe von € 949,11 kam es zu einer Abgabengutschrift von €
517,29.
Gegen den in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid
erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass die
von ihm beantragte außergewöhnliche Belastung nicht
berücksichtigt worden sei.
Diesem Begehren trug das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung Rechnung und brachte als außergewöhnliche
Belastung die vom Bw. beantragten € 2,518,00 unter Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe
von € 887,91 zum Ansatz.
Dagegen richtete sich der Bw. mit Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diesen,
dass die außergewöhnliche Belastung wieder nicht berücksichtigt,
sondern nur der Selbstbehalt berechnet worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall hat der Bw. im Streitjahr nicht nur
einen Antrag auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen
Belastung gestellt, sondern auch die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
durch die Aufnahme der Kapitalerträge in die Steuererklärung
beantragt, woraus sich die Berücksichtigung folgender abgabenrechtlichen
Vorschriften ergibt:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 muss eine außergewöhnliche Belastung
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die
Belastung beeinträchtigt gemäß
§ 34 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs.5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastung selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt.
Ist die nach dem
Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende
Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig
geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete
Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem
übersteigenden Betrag zu erstatten.
(§ 97 Ab. 4 EStG 1988)
Im bekämpften Bescheid vom 22. Juli 2003 folgte die
Abgabenbehörde erster Instanz nur dem Antrag des Bw. auf Anrechnung bzw.
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer. Zu diesem Zweck normiert § 97
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 im Hinblick auf die Berechnung des zu erstattenden
Betrages, dass die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.
Folglich wurden die endbesteuerten Kapitalerträge von € 3.796,00
in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen und die Einkommensteuer mit
€ 431,82 festgesetzt. Dem Antrag des Bw. entsprechend kam es zur
Anrechnung der Kapitalertragsteuer in Höhe von €
949,11. Dies
führte zu einer Gutschrift von € 517,29.
Dem Berufungsbegehren auf Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung wurde in der Berufungsvorentscheidung
Folge gegeben und bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2
EStG 1988 die um den Selbstbehalt verminderte außergewöhnliche
Belastung (€ 1630,09) zum Abzug gebracht. Dies führte zu einer
negativen Einkommensteuer, die gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 zur
Gänze nicht erstattungsfähig war.
Somit wurde die zu erhebende Einkommensteuer in der
Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2003 mit € 0,00 angesetzt,
weshalb die Kapitalertragsteuer wie vom Bw. beantragt, in voller Höhe
rückzuerstatten war. Dem wurde in der Berufungsvorentscheidung Rechnung
getragen. Die Abgabengutschrift des bekämpften Bescheides von €
517,29 wurde in Anrechnung gebracht, was eine weitere Abgabengutschrift von
€ 431,82 zur Folge hat. Die Summe beider Gutschriften ergibt den
beantragten Rückerstattungsbetrag von € 949,11.
Da die stattgebende Berufungsvorentscheidung unter
Einhaltung aller abgabenrechtlichen Vorschriften erlassen wurde, ist es bei
dieser Sach- und Rechtslage der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
möglich, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
11. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-G/03
- Stammnummer
- 10524
- Gültig
- 11.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF