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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101286/2014

Diäten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101286/2014vom 15.12.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache Thomas Nachname, Adresse, Ort gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom 21.03.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird im Sinne des Vorlageantrages stattgegeben. Die Einkommensteuer 2013 wird mit einer Gutschrift von € 583,-- festgesetzt. Die beigeschlossenen Berechnungsblätter bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im gesamten Jahr 2013 als technischer Verkaufsberater mit gewerblicher Geschäftsführung für den Bereich Elektroinstallationen angestellt. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2013 beantragte er das Vertreterpauschale. Dies wurde jedoch vom Finanzamt im Bescheid vom 21.3.2014 nicht berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt dass nicht ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausgeübt werde. In der Folge wurde der Dienstvertrag vom 27. Mai 2011 dem Finanzamt vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass folgende Aufgaben zum Tätigkeitsbereich des Bf. zählen: - aktive Mitarbeiterführung in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht im Bereich Elektroinstallation - Marktbearbeitung und Ausbau von Kundenbeziehungen - Angebotserstellung und Auftragsabwicklung - Projektleitung inklusive Kostenkontrolle der laufenden Projekte - Sicherstellung und Ausbau der Kernkompetenzen des Unternehmens. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juni 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen und darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeiten nicht als Vertretertätigkeit im Sinne der Berufsgruppenumschreibung zu qualifizieren seien. Die Vertreterpauschale stehe daher nicht zu. Mit Vorlageantrag vom 9. Juli 2014 wurde sodann vom Bf. der Antrag gestellt, die angefallenen Diäten als Werbungskosten anzuerkennen, da er vom Arbeitgeber keine steuerfreien Ersätze erhalten habe. Dies im Ausmaß von € 1096,20. In der Folge wurde eine Aufstellung vorgelegt und einer Überprüfung unterzogen und vom Arbeitgeber des Bf. die Richtigkeit bestätigt. Der Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht am 22.8.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Beweiswürdigung Der Entscheidung wurde die Aufstellung des Arbeitgebers über die Zielorte zugrundegelegt, die unbestritten blieb. Rechtslage Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen" ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Erwägungen In der Aufstellung sind auch Dienstreisen mit einer Dauer von drei Stunden angeführt. Für diese ist gem. § 16 Abs. 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 EStG 1988 keine Steuerfreiheit gegeben. Die geltend gemachten Diäten iHv € 1096,20 waren demnach um € 46,20 zu kürzen und steuerfreie Diäten im Ausmaß von € 1050,-- als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Im gegenständlichen Verfahren waren Sachverhaltselemente strittig. Die Rechtsfagen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.     Linz, am 15. Dezember 2014  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101286/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101286.2014
Stammnummer
105192
Gültig
15.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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