Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0740-W/04
Unbefugte geschäftsmäßige Parteienvertretung einer Unternehmensberatungsgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0740-W/04vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenständlich handelt es sich um eine KEG mit Gewerbeberechtigungen als Unternehmensberater und als gewerblicher Buchhalter.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der O.KEG, Buchhaltungs- und
Lohnverrechnungskanzlei, in W., vom 19. April 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 24. März 2004
betreffend Ablehnung als Bevollmächtigte gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO (Ablehnungsbescheid)
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Finanzamt langte am 18. Oktober 2002 die im
Folgenden wiedergegebene Vollmachtsurkunde vom 8. Oktober 2002
ein:
"Vollmachtgeber:
P.Ges.m.b.H.
...
VOLLMACHT
Hiermit
bevollmächtigte(n) ich (wir) als "Gewerblicher Buchhalter" die
O.KEG mich (uns) in allen steuerlichen
und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen
Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich
(uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu
nehmen, sowie alles dem Bevollmächtigten in meinem (unserem) Interesse
zweckdienlich Erscheinende zu verfügen.
Ebenso
gilt die Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit der
Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und
Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem
(unserem) Namen.
Ferner
umfasst diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von
Unterbevollmächtigten. Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die
Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde,
welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.
..."
Die Vollmachtsurkunde enthielt die Stampiglien sowie die
Unterschriften bzw. firmenmäßige Zeichnung der bevollmächtigten
O.KEG (im Folgenden auch: Bw.) und der Vollmachtgeberin.
Die Umsatz- und die Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2002 wurden laut Eingangsvermerk des Finanzamtes am
26. August 2003 persönlich überreicht. In diesen Erklärungen
wird als steuerliche Vertretung die Bw. ausgewiesen.
Aktenkundig ist folgendes Schreiben der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
16. März 2004, welches an alle Finanzämter der
Finanzlandesdirektion inklusive des Finanzamts für Gebühren und
Verkehrsteuern sowie der Großbetriebsprüfungen verteilt
wurde:
"Betrifft:
O.KEG, Firmenbuchnummer
...
Zur
Information und allfälligen weiteren Veranlassung wird mitgeteilt, dass die
gewerbliche Buchhaltungsgesellschaft
O.KEG nicht als
Wirtschaftstreuhänder zugelassen ist.
Die
O.KEG ist somit nicht berechtigt,
Vollmachten für die Vertretung 'in allen steuerlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten' sowie zur Unterfertigung von Steuererklärungen vorzulegen,
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Prüfungsaufträge zu unterzeichnen und
daher diesbezüglich gemäß
§ 84 BAO abzulehnen."
Mit Bescheid vom 24. März 2004 wurde die Bw.
gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO in Zusammenhalt mit
§§ 31 bis 33 sowie § 71 WTBO als Bevollmächtigte
der P.Ges.m.b.H., als deren Parteienvertreter sie beim den Bescheid erlassenden
Finanzamt geschäftsmäßig aufgetreten war, abgelehnt. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass zur
geschäftsmäßigen Vertretung von Parteien vor der
Abgabenbehörde solche Personen zugelassen seien, denen diese Befugnis nach
den Bestimmungen der §§ 31 bis 33 sowie § 71 WTBO
zukomme. Die Bw. verfüge über eine derartige Befugnis nicht und sei
nachhaltig und entgeltlich als Bevollmächtigte der Abgabepflichtigen
aufgetreten.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde
begründet wie folgt:
"Wir
üben das Gewerbe 'Unternehmensberatung einschließlich der
Unternehmensorganisation' gemäß
§ 94 Z 74
GewO 1994 aus. Gemäß
§ 136
Abs. 3 GewO 1994 sind Unternehmensberater einschließlich
der Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung
des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts berechtigt.
Unter
dem Begriff Behörde ist nach einhelliger Auffassung von Wissenschaft,
Judikatur und Lehre der gemeinsame Oberbegriff für Gerichte und
Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl. zB Mayer,
B-VG
2
Art. 94 Anm. Ia; Walter/Mayer,
Bundesverfassungsrecht
9
Rz 549; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Rz 723; Öhlinger,
Verfassungsrecht
4
Rz 605). Kein Zweifel besteht, dass auch 'das Finanzamt' Behörde ist,
da ihm hoheitliche Aufgaben übertragen sind und es insbesondere zur
Erlassung von Bescheiden berufen ist (Raschauer, Allgemeines
Verwaltungsrecht
2
,
Rz 132).
Der
OGH folgt diesen Ansichten und vertritt die Meinung, dass sogar die
Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern vor Gerichten auf Grund des
Wortlautes des § 172 Abs. 3 GewO 1994 (nach der
Gewerberechtsnovelle 2002 § 136 Abs. 3 GewO 1994) mit
gutem Grund bejaht werden kann (OGH 13.3.2002, 4Ob 44/02b).
Auch
in einem weiteren Verfahren stellte der OGH das Vertretungsrecht der
Unternehmensberater nicht in Frage (OGH 24.6.2003, 4OB 26/03g).
Die
in Ritz, Kommentar zur
BAO
2
§ 84 Tz 9 vertretene Auffassung, dass Unternehmensberater nicht
zur Vertretung im Abgabenverfahren befugt seien, ist verfehlt. Ritz beruft sich
nur auf den in Grabler-Stolzlechner-Wendel, Kommentar zur Gewerbeordnung,
sinngemäß wiedergegebenen Durchführungserlass zur Stammfassung
der Gewerbeordnung 1973. Er übersieht aber, dass das Vertretungsrecht
der Unternehmensberater vor Behörden erst nachträglich mit 11.1.1997
ausdrücklich normiert wurde. Seit diesem Zeitpunkt sind Unternehmensberater
ausdrücklich zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt (§ 172
Abs. 4 GewO idF BGBl I 1997/10, nunmehr § 136
Abs. 3 GewO 1994 idF BGBl I 2002/111).
Gerade
aber auch Grabler-Stolzlechner-Wendel bejahen das Recht der Unternehmensberater,
vor Finanzbehörden zu vertreten. Sie führen ausdrücklich aus,
dass eine Vertretungstätigkeit von Unternehmensberatern ua. auch ' ... etwa
vor Finanz- ... behörden ... durchgeführt werden' kann
(Grabler-Stolzlechner-Wendel,
GewO
2
,
984). Sie folgen damit nicht nur der oben dargestellten Literatur und Judikarur,
sondern auch den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 1996, die das
Vertretungsrecht der Unternehmensberater ausdrücklich bekräftigen. Der
Durchführungserlass zur GewO 1973 kann somit nicht mehr herangezogen
werden.
Die
Rechtslage hat sich nach der Fertigstellung des Erlasses geändert. Der
Erlass widerspricht nunmehr dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
Wir
sind daher gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO 1994 zur
Vertretung unserer Auftraggeber vor Finanzbehörden berechtigt und ersuchen
daher um die Aufhebung des Bescheides vom 6.4.2004 (richtig:
24.3.2004) sowie die Zulassung als
Parteienvertreter der im Betreff genannten Firma im Rahmen der
Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater."
Im zentralem Gewerberegister scheinen Gewerbeberechtigungen
der Bw. mit folgendem Gewerbewortlaut auf:
1.) Buchhaltung
2.) Unternehmensberatung einschließlich der
Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Finanz- und
Rechnungswesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die
Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich
betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von
der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
Eine geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht
voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung auch
nur einer Person erfolgt geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen
Umständen zu schließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf
einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung mehr vorliegt; auch die erstmalige Vertretung kann
somit bereits geschäftsmäßig sein, wofür z.B. eine
allgemeine, weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar, Tz 1 zu § 84).
Die gegenständlich vorgelegte Vollmacht
ermächtigt die Bw. zum Einschreiten für die Abgabepflichtige in allen
steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den
zuständigen Behörden. Die Bevollmächtigung erstreckt sich sohin
nicht nur auf bestimmte oder gelegentliche Vertretungshandlungen, sondern gilt
inhaltlich unbeschränkt.
Die im vorliegenden Fall für das Jahr 2002 abgegebenen
Steuererklärungen weisen die Bw. als steuerliche Vertretung aus.
Weiters ist aus einer im Akt befindlichen dem
Abgabeninformationssystems entnommenen Liste der Vollmachten der Bw.
ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Ablehnungsbescheides eine Bevollmächtigung der Bw. als steuerliche
Vertretung in zumindest 18 Fällen verschiedener Steuersubjekte bestand.
Angesichts der angeführten Umstände hat die Bw.
durch die Vorlage einer uneingeschränkten Vollmacht bei der
Finanzbehörde zu erkennen gegeben, dass sie die P.Ges.m.b.H.
geschäftsmäßig vertritt.
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt
ist, richtet sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen
Vertretung vor Abgabenbehörden sind insbesondere Wirtschaftstreuhänder
(§§ 31ff WTBO; nunmehr §§ 3-5 WTBG),
Rechtsanwälte (§ 9 Rechtsanwaltsordnung) und Notare
(§ 5 Abs. 1 Notariatsordnung) (vgl. Ritz, BAO, Kommentar,
Tz 3 zu § 84).
Nach dem Berufungsbegehren ist allein die Frage relevant,
ob für Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren ein umfassendes Vertretungsrecht vor
Abgabenbehörden besteht.
Gemäß
§ 136 Abs. 3 GewO 1994
(BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002) sind
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Diese Bestimmung wurde
ursprünglich durch die Gewerberechtsnovelle 1996 (BGBl. I
Nr. 10/1997) als § 172 Abs. 4 in die GewO 1994
eingefügt.
Die nunmehr im § 136 Abs. 3 GewO 1994
idF BGBl. I Nr. 111/2002 normierte Vertretungsbefugnis der
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren vor
Behörden, zu denen - für sich allein
betrachtet - nach dem Wortlaut auch die Abgabenbehörden des
Bundes zählen würden, ist jedoch auf den Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung eingegrenzt.
Eine Vertretungsbefugnis der Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensorganisatoren vor den Abgabenbehörden
des Bundes kann folglich nur dann und nur insoweit gegeben sein, als sie von der
Gewerbeberechtigung mitumfasst ist.
Der zur Stützung der Ansicht der Bw. auszugsweise in
der Berufung wiedergegebene Satz aus Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur
GewO, 2. Auflage, Rz 5 zu § 136, Seite 984, lautet
ungekürzt wie folgt:
Eine solche
Vertretungstätigkeit kann etwa vor Finanz-, Arbeitsmarkt-, oder
Gewerbebehörden sowie bei Sozialversicherungsträgern oder gesetzlichen
Interessenvertretungen ("Körperschaften öffentlichen Rechts")
durchgeführt werden.
Hiezu wird in den beiden nächsten Absätzen der
Rz 5 zu § 136 des Kommentars Grabler/ Stolzlechner/Wendel,
2. Auflage, dessen Stammwerk im Jahr 1998 aus Anlass der durch die
Gewerberechtsnovelle 1997 herbeigeführten Änderungen der GewO
herausgegeben wurde und in welchem die durch die Gewerberechtsnovelle 1996
eingefügte Bestimmung betreffend die Vertretungsbefugnis der
Unternehmensberater (§ 172 Abs. 4 GewO 1994) bereits
Berücksichtigung gefunden hatte, weiter ausgeführt:
Diese Bestimmung spricht dafür, dass
Unternehmensberatern auch die Vertretungsbefugnis
in bestimmten buchhalterischen
Angelegenheiten zusteht, soweit diese mit dem Berufsbild der
Unternehmensberater und Unternehmensorganisatoren im Einklang stehen.
Unternehmensberater dürfen keine den
Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene
Tätigkeiten ausüben. Diesbezüglich ist weiterhin die in
VwSlg. 6573 A/1965 (VwGH 2.2.1965, 172/64) geäußerte
Rechtsmeinung maßgebend, wonach eine Gewerbeberechtigung für das
Gewerbe der Betriebs(Unternehmens)berater einschließlich der
Betriebs(Unternehmens)organisatoren nicht gemäß
§§ 31
bis 33 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO (jetzt §§ 2 bis 5
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 idF
zuletzt BGBl. I Nr. 135/2001) den Wirtschaftstreuhandberufen
vorbehaltene Tätigkeiten umfasst. Diese Rechtsmeinung bleibt weiterhin
maßgebend, weil gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 10
GewO 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idF
BGBl. I Nr. 111/2002) die zur Berufsausübung zählenden
und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der
Wirtschaftstreuhänder vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind; sind
darüber hinaus bestimmte Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder
diesen gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz vorbehalten, so
können diese auf keinen Fall auf Grund einer Gewerbeberechtigung
ausgeübt werden (idS DE 1973, angepasst an die geltende
Rechtslage).
In den §§ 3 bis 5 WTBG wird der
Berechtigungsumfang der Wirtschaftstreuhandberufe "Steuerberater",
"Buchprüfer" und "Wirtschaftsprüfer" geregelt. Danach ist den zur
selbständigen Ausübung der genannten Wirtschaftstreuhandberufe
Berechtigten u.a. folgende Tätigkeit vorbehalten:
Die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren
für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten
vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den
Unabhängigen Verwaltungssenaten (§ 3 Abs. 1 Z 3 iVm
§ 4 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 2 WTBG).
Somit umfasst die Gewerbeberechtigung der
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren nicht die
Vertretung im Abgabenverfahren (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage,
Tz 9 zu § 84; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 56, letzter Satz).
Zur Gewerbeberechtigung als Buchhalter ist anzumerken, dass
gemäß
§ 102 Abs. 1 GewO 1994
(BGBl. Nr. 194/1994 idF
BGBl. I Nr. 111/2002) - die Gewerberechtsnovelle 2002
übernahm den bisherigen § 134a - gewerbliche
Buchhalter zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt
sind.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
Selbständige Buchhalter nach § 2 Abs. 1 Z 3 WTBG im
Abgabenverfahren grundsätzlich nicht vertretungsbefugt sind. Lediglich nach
§ 2 Abs. 1 Z 4 WTBG sind sie zur Vertretung und Abgabe von
Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen
Umsatzsteuervoranmeldungen befugt.
Da die Bw. weder auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung als
gewerblicher Buchhalter noch auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung als
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren die
Befugnis zur umfassenden Parteienvertretung vor Finanzbehörden hat, war
spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 21. Juni
2004
Normen und Schlagworte
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0740-W/04
- Stammnummer
- 10517
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF