Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0068-Z1W/02
Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0068-Z1W/02vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des W.S., vom 12. Oktober 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 3. September
2001, GZ. 500/10022/1/2001/51, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Die
Beschwerde wird gemäß
§ 273 Abs. 1 Buchstabe b
Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 11. Mai 2001, Zl.
500/90144/02/01 wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) die Eingangsabgaben
für 3.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Light gemäß
Art. 203 ZK zur Entrichtung vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wies das
Hauptzollamt Linz mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2001, neben einer Korrektur des
Erstbescheides, als unbegründet ab.
Die Berufungsvorentscheidung wurde dem Bf. am 5. September
2001 nachweislich zugestellt und von diesem persönlich
übernommen.
Die Beschwerde gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde
vom Bf. am 12. Oktober 2001 zur Post gegeben und langte am 15. Oktober 2001 bei
der Behörde ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85 c
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) beträgt die Beschwerdefrist
einen Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung.
Gemäß Art. 3 der Fristenverordnung wird bei
einer nach Monaten bemessenen Frist, bei Berechnung dieser Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
Eine nach Monaten bemessene Frist beginnt am Anfang der
ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde
des letzten Monats, der dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginnes
trägt.
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdrückich ausgenommen oder die Frist nach
Arbeitstagen bemessen sind
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden
bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so
endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden
Arbeitstages.
Die Beschwerdefrist begann daher am 6. September 2001, 0.00
Uhr und endete am 8. Oktober 2001, 0.00 Uhr.
Die Einbringung der Beschwerde erfolgte am 12. Oktober
2001, somit außerhalb der Beschwerdefrist.
Gemäß
§ 85 c Abs.8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen
Finanzsenates, sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß, soweit die in diesem
Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 Buchstabe b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung (Beschwerde) durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0068-Z1W/02
- Stammnummer
- 10512
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF