Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0010-Z1W/03
Aussetzung der Vollziehung von nachträglich buchmäßig erfassten Eingangsabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0010-Z1W/03vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Gerald Hausar, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 16. Dezember 2002, GZ. 100/75589/18/2001,
betreffend Aussetzung der Vollziehung, gemäß
§ 85c ZollR-DG
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Wien vom 19.7. 2002,
Zl. 100/75589/7/2001 wurde der Bf. gemäß Art. 201 Abs.1 Buchst. a und
Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Art. 220 Abs.1 ZK und Art. 221 Abs.1 ZK
im Zusammenhang mit der Unrichtigkeit von Präferenznachweisen ein Betrag in
Höhe von 220,55 € ( 226,59 € an Zoll und 23,96 € an
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG )
nachträglich buchmäßig erfasst.
Bezüglich dieses Betrages wurde durch den
Rechtsvertreter der Bf. am 18.9. 2002 der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung gestellt (zugleich wurde in
eventu die Stundung des Betrages beantragt, worüber unter
GZ. ZRV/87 - Z1W/04 gesondert abgesprochen
wird).
Mit Bescheid vom 21.10. 2002, Zl. 100/75589/10/2001 wies
das HZA Wien den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK iVm Art.
245 ZK und § 212a BAO ab mit der Begründung, dass weder
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestünden noch Anhaltspunkte für einen unersetzbaren
Schaden vorliegen.
In der dagegen am 28.11. 2002 erhobenen Berufung wurde auf
die gegenwärtige Umstrukturierungsphase und die durch ausländische
Vertragspartner erlittenen Schäden hingewiesen, sodass eine sofortige
Einbringung zu erhebliche wirtschaftlichen und sozialen Schäden führen
würde, was sich durch Einvernahme von Herrn H.S. klar ergeben würde.
Auch wurde ein Verzicht auf die Einhebung einer Sicherheit und von Kreditzinsen
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.12. 2002, Zl.
100/75589/18/2001 wies das HZA Wien die Berufung ab unter Beibehaltung der
Begründung, dass keines der beiden Tatbestandselemente des Art. 244 ZK
erfüllt sei: ein begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Hauptsachenentscheidung bestünde nicht, insbesondere deshalb nicht,
weil mittlerweile die gegenständlichen Ursprungserklärungen von der
ungarischen Zollverwaltung als zu Unrecht ausgestellt erklärt wurden; und
die Gefahr eines unersetzbaren und die wirtschaftliche Existenz bedrohenden
Schadens vermöge man aus den geltend gemachten
Umstrukturierungsmaßnahmen nicht zu folgern.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde am 31.1. 2003
fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde an die Abgabenbehörde II.
Instanz unter Geltendmachung sämtlicher Rechtsmittelgründe erhoben.
Geltend gemacht wurde, dass sehr wohl begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und nicht nur vage
Erfolgsaussichten sowie die Gefahr eines unersetzbaren Schadens für die
Firma bestünden. Beantragt wurde hierzu die Einvernahme von Herrn H.S. und
Frau B.S. Der Schriftsatz enthält weiters Ausführungen, dass im
Parallelverfahren die Gewährung der Vorzugszollsätze rechtswidrig
verweigert worden sei und Beweisanträge hierzu.
Die Beschwerde wurde am 13.3. 2003 dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
In der Hauptsache Zl. 100/75589/7/2001 war über die
Berufung vom 29.8. 2002 am 7.1.2003 unter Zl. 100/75589/9/2001 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung ergangen, gegen die keine Beschwerde eingebracht
wurde.
Der gegenständliche Betrag in
Höhe von 250,55 € wurde (zerlegt in 2 Teilbeträge zu 171,53
€ und 79,02 €) entrichtet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß
§ 212a Abs.1
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einem Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach Art. 245 ZK werden die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es
sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung
nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das
Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG
nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG
die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO, soweit sie nicht durch
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen überlagert sind.
Im vorliegenden Fall ist die die
Hauptsache erledigende Berufungsvorentscheidung vom 7.1. 2003 dem
Rechtsvertreter des Bf. am 10.1. 2003 zugestellt worden. Da kein weiterer
Rechtsbehelf ergriffen wurde, wurde sie mit Ablauf des 10.2. 2003
rechtskräftig.
Gemäß dem 2.
Unterabsatz von Art. 244 ZK ist die Aussetzung der Vollziehung von einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht (ebenso § 212a Abs.1 BAO),
d.h., dass eine notwendige Voraussetzung für dieses Verfahren ein
bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einem noch nicht
erledigten Rechtsbehelf gegen die Abgabenschuld ist. Da ein schwebendes
Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache nicht mehr vorliegt, war
spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen
einzugehen oder weitere Beweisaufnahmen durchzuführen (§ 183 Abs.3
BAO).
Wien,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0010-Z1W/03
- Stammnummer
- 10505
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF