Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0578-W/04
Inanspruchnahme einer Lehrlingsausbildungsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-W/04vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Inanspruchnahme einer Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG wird dem Formalerfordernis der Vorlage einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnisses nicht entsprochen, wenn dieses erstmals im Zuge der berichtigten Abgabenerklärung vorgelegt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.I., Friseur, geb.
21. August 1952, W.,H.str., vertreten durch Dr. Friedrich Szauer,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1090 Wien, Frankgasse 2,
vom 10. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 3.
März 2004 betreffend Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt als Einzelunternehmer
ein Friseurgeschäft und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Strittig
ist die Anerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f EStG
1988.
Im Zuge der Abgabe einer berichtigten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 vom 27. Februar 2004 wurde
in der Beilage die Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f EStG 1988
beantragt. Mit Bescheid vom 3. März 2004 wurde der Antrag abgewiesen, da
dieser nur in einem der ersten Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis
geltend zu machen gewesen wäre. Eine Nachholung sei im Gesetz nicht
vorgesehen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde form- und
fristgerecht Berufung erhoben und eingewendet, dass auch gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 das Rechtsmittel der Berufung
erhoben worden wäre.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 16. März
2004 führte das Finanzamt aus, dass unter Verweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1983, 83/13/0091 zu § 28 Abs. 5 Z 2 EStG
1988 nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die
nachträgliche Geltendmachung ausgeschlossen sei. Auch würde die
Toleranzregelung, dass bis zum Ergehen des Erstbescheides (Zustellung) die
Nachholung erfolgen könne, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden
sein, da der Bescheid mit 2. Februar 2004 ergangen wäre.
Dagegen wurde form- und fristgerecht die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und wie folgt
ergänzend eingewendet. Der Bw. würde im Jahr 2002 zwei Lehrlinge
beschäftigen und daher gemäß
§ 108f EStG somit die
Lehrlingsausbildungsprämie zustehen. Im Zuge der Abgabe der
Steuererklärung für das Jahr 2002 wäre irrtümlicherweise das
Verzeichnis betreffend die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie
nicht angefügt worden. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 5. März 2004 wäre noch vor Eintritt der
Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides das streitgegenständliche
Verzeichnis der Einkommensteuererklärung vorgelegt worden. Ebenfalls mit 5.
März 2004 hätte der Bw. den abweisenden Bescheid betreffend die
Nichtanerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie erhalten.
In der Berufungsvorentscheidung wäre weiters auf eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1983, 83/13/0091 zu §
28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 verwiesen worden. Diese Entscheidung wäre jedoch zu
einer inhaltlich völlig unterschiedlichen Bestimmung, nämlich die
Bildung steuerfreier Beträge im Zusammenhang mit der Vermietung von
Grundstücken, ergangen. Im Falle der Unterlassung der Bildung eines
derartigen steuerfreien Betrages hätte in den Folgejahren mehr Aufwand
geltend gemacht werden können, der Gesamtüberschuss wäre somit
nicht geändert worden.
Im gegenständlichen Fall würde jedoch die
Nichtgewährung der Prämie objektiv zu einer Ungleichbehandlung bzw. zu
einer Bestrafung des Bw. führen, obwohl nur ein formell geringfügiger
Fehler unterlaufen wäre. Das Ziel des Gesetzgebers wäre jedoch die
Stärkung jener Unternehmen, die Lehrlinge beschäftigen unabhängig
vom Zeitpunkt der formalen Abgabe des Verzeichnisses der Steuererklärung.
Nach Rechtsansicht der Einkommensteuerrichtlinien könnte das Verzeichnis
bereits vor Abgabe der Steuererklärung abgegeben werden, jedoch nicht vor
Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides. Dies würde dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108f Abs. 2 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling ein Lehrverhältnis
gemäß
§ Berufsausbildungsgesetz hat, in jedem Kalenderjahr,
indem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrausbildungsprämie in
der Höhe von € 1.000,- zu. Voraussetzung ist, dass das
Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis
umgewandelt wird.
Gemäß
§ 108f Abs. 4 EStG 1988 kann die
Prämie nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des
betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
Im vorliegenden Fall ist auszuführen, dass erst im
Zuge der Abgabe einer berichtigten Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002 das Verzeichnis zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie
beigelegt wurde. Der Gesetzgeber hat jedoch in seiner Gesetzesbestimmung nach
§ 108f Abs. 4 leg.cit. die Begünstigung der
Lehrlingsausbildungsprämie davon abhängig gemacht, dass der
Steuerpflichtige diese Begünstigung bereits in seiner (ersten)
Steuererklärung geltend macht bzw. beantragt. Unter der
Steuererklärung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich
die erste Steuererklärung und nicht eine später vorgelegte berichtigte
Steuererklärung zu verstehen.
Zur Einwendung des Bw. betreffend die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes von 19.10.1983, 83/13/0091 ist auszuführen, dass
auch im vorliegenden Berufungsfall in Hinblick auf die Gesetzesbestimmung nach
§ 108f Abs. 4 leg.cit. der Gesetzgeber die Beantragung der
Begünstigung von der Abgabe eines Verzeichnisses im Rahmen der ersten
Abgabenerklärung abhängig gemacht hat. Nach erfolgter Abgabe der
ersten Steuererklärung ist die nachträgliche Geltendmachung der
Prämie jedoch ausgeschlossen. Auch wurde der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wonach Fehler bei der
Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu
beseitigen sind, somit nicht verletzt.
Die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie im
Wege der Abgabe einer berichtigten Steuererklärung und/bzw. auch im
Berufungswege erfolgte somit nicht rechtzeitig im Sinne des § 108f Abs. 4
EStG 1988.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-W/04
- Stammnummer
- 10504
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF