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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105093/2014

Bürgschaftsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (keine SVS Beiträge) sind keine Betriebsausgaben.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105093/2014vom 30.05.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr1, vertreten durch Dr. stb, adr2 gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 15.07.2013, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 21.5.2014 abgeändert (Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages). Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Bf. macht erstmals im Beschwerdeverfahren Kapitalrückführungen von Bankschulden einer näher bezeichneten GmbH, deren Gesellschafter Geschäftsführer der Bf. ist, in seiner Eigenschaft als Wechselbürge, sowie den Gewinnfreibetrag geltend. Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung den Antrag des Bf. unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlungen ab und änderte die angefochten Bescheide dahingehend, als der Gewinnfreibetrag berücksichtigt wurde. Mit Schriftsatz vom 16.7.15 (Vorlageantrag) beantragt der Bf. die Vorlage des Rechtsmittels und die Teilnahme an einer allenfalls stattfindenden mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 12.1.15 (Vorhalt) wurde dem Bf. mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, hinsichtlich des berücksichtigten Gewinnfreibetrages offensichtlich kein Streit mehr besteht und wurde dem Bf. neuerlich unter Beilage der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage zur Berücksichtigung von Bürgschaftsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers dargestellt. Der Vorhalt blieb unbeantwortet. Rechtslage Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 98/13/0029, 2010/15/0211, 2011/13/0045, 2007/15/0234, 2006/14/0052 und 2009/13/0071) und des UFS sind Bürgschaftsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (ausgenommen solche für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, was aber nicht einmal behauptet wurde) keine Betriebsausgaben, weil solche Zahlungen als durch das Gesellschaftsverhältnis (und damit nicht durch die Geschäftsführertätigkeit) veranlasst zu sehen sind. Zulässigkeit einer Revision Eine ordentliche Revision ist wegen der vorhandenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.     Wien, am 30. Mai 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105093/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105093.2014
Stammnummer
105034
Gültig
30.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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