Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102311/2014
Keine zusätzliche Berücksichtigung von Werbungskosten, wenn diese den Werbungskostenpauschbetrag nicht übersteigen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102311/2014vom 30.05.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr1 gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom 20.01.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 24.2.14 abgeändert. Auf die Beschwerdevorentscheidung wird hingewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurden Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von Euro 233 nicht anerkannt, weil die Bezahlung im Kalenderjahr 2011 erfolgte.
Mit Vorlageantrag eingelangt am 26.2.14 führt der Bf. aus, die Aufwendungen würden im Wege einer mehrjährigen Abschreibung geltend gemacht, wobei die Gesamtrechnung 400 Euro überschreite.
Mit 198,36 sind 1 Microsoft Office Programm und 1 PC-System dimotion mini mit 269 Euro, insgesamt 467,36 Euro in einer Rechnung ausgewiesen.
Mit mehreren Vorhalten wurde dem Bf. u.a. die Möglichkeit geboten den Umfang der Privatnutzung und der Abschreibedauer darzutun.
Die Vorhalte blieben unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
PC und Software bilden eine wirtschaftliche Einheit , aber kein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten für jedes einzelne Wirtschaftsgut liegen daher unter 400 Euro.
Soweit der Bf. eine mehrjährige Abschreibung einwendet, wird bereits unter Berücksichtigung einer 3jährigen Mindestabschreibedauer und eines Privatanteiles von 40 % das Werbungskostenpauschale nicht überschritten. Ein (weiterer) Ansatz von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von PC und Zubehör erübrigt sich daher.
Zulässigkeit einer Revision
Da keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 30. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102311/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102311.2014
- Stammnummer
- 105032
- Gültig
- 30.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF