Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0141-S/04
Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses betreffend Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-S/04vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes X betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 wurde der Bw. zur
Einkommensteuer 2002 veranlagt.
Im Jänner 2004 reichte der Bw. beim Finanzamt X eine
Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2002 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
(Eingangsdatum 5. Jänner 2004) ein. Er beantragte in dieser
Erklärung eine Investitionsprämie von € 584,07.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid (vom
23. Jänner 2004) über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2002 ab. Dies mit der Begründung,
dass der Antrag zu spät eingereicht worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte
der Bw. aus:
Es sei grundsätzlich zuzustimmen, dass der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Steuererklärung
anzuschließen sei. Die Gesetzesstelle des
§ 108e EStG 1988 sage aber nichts über den Zeitpunkt
aus, wann dieses Verzeichnis der Steuererklärung anzuschließen sei.
Dass kein fixer Zeitpunkt gemeint sein könne, ergebe sich indirekt auch aus
der Bescheidbegründung, in der die Zustellung des Bescheides als letzter
Zeitpunkt der Abgabe genannt werde. Woraus dieser Zeitpunkt abgeleitet werde,
sei nicht ersichtlich. Wenn schon ein fixer Zeitpunkt in Frage käme,
müsste es der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung sein. Aus
logischer Interpretation sei aber abzuleiten, dass kein fixer Zeitpunkt gemeint
sein könne, und zwar:
Für
Einnahmen/Ausgaben-Rechner sei der Gewinnermittlung ein Verzeichnis der
Anlagegüter anzuschließen. Geschehe dies nicht, sei der Pflichtige
aufzufordern, ein solches Verzeichnis nachzureichen. Erst dann verliere er das
Recht auf Absetzung für Abnutzung. Ähnlich sei die Situation wohl auch
im Falle der Investitionszuwachsprämie zu sehen.
Die
Beantragung einer Arbeitnehmerveranlagung sei etwa noch bis fünf Jahre
rückwirkend möglich.
Es
sei nicht einzusehen, warum ein Steuerpflichtiger die gesamte
Investitionszuwachsprämie verlieren solle, weil er dem Fiskus seine
Geldforderung für eine Abgabe, die er erwiesenermaßen richtig
berechnet und gesetzesgemäß zu erhalten habe, zusätzlich noch
stunde und dadurch dessen Liquidität erhöhe.
Dass
eine zeitliche Bindung an einen fixen Zeitpunkt nicht gewollt sein könne,
sei auch daran zu erkennen, dass die Investitionszuwachsprämie auch
wesentliche Zeit vor Abgabe der Steuererklärung beantragt werden könne
und auch entsprechend früher zur Auszahlung komme, was den Fiskus
Liquidität koste. Außerdem entstehe dem Fiskus keine Mehrarbeit durch
eine spätere Abgabe des Verzeichnisses.
Bei
einer Veranlagung einer Mitunternehmerschaft (GesbR, OHG, KEG, OHG, KG) werde
die Investitionszuwachsprämie auf dem Steuerkonto der Mitunternehmerschaft
gutgeschrieben und nicht auf dem Steuerkonto des Mitunternehmers. Wie sollte da
ein zeitlicher Zusammenhang zur Einkommensteuererklärung hergestellt
werden, wenn zwei verschiedene Steuererklärungen und Steuerbescheide
betroffen seien.
Im
vorliegenden Fall sei auch noch darauf verwiesen - falls überhaupt an
einen fixen Abgabetermin gedacht werde - , dass das Verzeichnis innerhalb
der für berufsmäßige Parteienvertreter gewährten
Abgabefrist für Steuererklärungen für 2002 eingereicht worden
sei.
Aus all diesen Gründen sei kein
zeitlicher Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung und schon gar
nicht mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheides, wie er
seitens der Behörde festgesetzt werde, zu erkennen. Es werde daher ersucht,
das eingereichte Verzeichnis der Investitionsprämie der Einkommensteuer
anzuschließen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen.
Der Bw. beantragte in der Folge ohne weitere
Begründung die Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht
werden.
§ 108e Abs. 4 EStG 1988
legt fest, dass der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen ist (§§ 42,43). Das Verzeichnis hat die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
§ 108e Abs. 5 EStG 1988
bestimmt im ersten Satz, dass die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie
auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben ist, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
In diesem
Berufungsverfahren ist strittig, bis zu welchem
Zeitpunkt
die
Investitionszuwachsprämie beantragt und
das entsprechende Verzeichnis mit
Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht
werden kann.
Der
Berufungswerber bringt in seiner Berufung vor, dass die Gesetzesstelle des
§ 108e EStG 1988 nichts über den Zeitpunkt aussage,
wann dieses Verzeichnis der Steuererklärung anzuschließen sei.
Diesem
Vorbringen des Berufungswerbers ist entgegenzuhalten, dass aus dem eindeutigen
Wortlaut der Gesetzesstelle des § 108e EStG 1988 hervorgeht,
dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres anzuschließen ist. Dies bedeutet, dass das
betreffende Verzeichnis bei der Abgabe der Steuererklärung dieser
anzuschließen ist.
Der Bw. hat in
seiner Berufung für die (von ihm so bezeichnete) logische Interpretation
des Gesetzestextes folgende Beispiele genannt bzw. Argumente
vorgebracht:
Beispiele
Einnahmen/Ausgaben-Rechner und Arbeitnehmerveranlagung,
Argument,
dass nicht einzusehen sei, warum ein Steuerpflichtiger die gesamte
Investitionszuwachsprämie verlieren solle, weil er dem Fiskus seine
Geldforderung für eine Abgabe, die er erwiesenermaßen richtig
berechnet und gesetzesgemäß zu erhalten habe, zusätzlich noch
stunde und dadurch dessen Liquidität erhöhe,
Argument,
dass daraus, dass die Investitionszuwachsprämie auch wesentliche Zeit vor
Abgabe der Steuererklärung beantragt werden könne und auch
entsprechend früher zur Auszahlung komme (was den Fiskus Liquidität
koste), zu erkennen sei, dass eine zeitliche Bindung an einen fixen Zeitpunkt
nicht gewollt sei,
Argument,
dass dem Fiskus durch eine spätere Abgabe des Verzeichnisses keine
Mehrarbeit
entstehe.
Dazu
ist Folgendes festzustellen:
Für die
genannten Beispiele betreffend Einnahmen/Ausgaben-Rechner und
Arbeitnehmerveranlagung bestehen eigene gesetzliche Regelungen
(§ 7 Abs. 3 EStG 1988 und
§ 41 Abs. 2 EStG 1988). Aufgrund des -
bereits zitierten - eindeutigen Wortlautes des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 können auch die
Überlegungen des Bw. im Hinblick auf Liquidität oder Mehrarbeit nichts
zur Entscheidung über die Berufung beitragen.
Zum
Berufungsvorbringen, dass bei einer Veranlagung einer Mitunternehmerschaft
(GesbR, OHG, KEG, OHG, KG) die Investitionszuwachsprämie auf dem
Steuerkonto der Mitunternehmerschaft gutgeschrieben werde und nicht auf dem
Steuerkonto des Mitunternehmers, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang zur
Einkommensteuererklärung hergestellt werden könne (zwei verschiedene
Steuererklärungen und Steuerbescheide betroffen), ist festzuhalten, dass
die Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 nicht
besagt, dass das Verzeichnis der Einkommensteuererklärung
anzuschließen sei, sondern lediglich, dass es der Steuererklärung
anzuschließen sei. Im Übrigen wird in
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der Klammer auf
§ 43 EStG 1988 (Steuererklärung bei gesonderter
Feststellung der Einkünfte) verwiesen.
Auch der
Hinweis darauf, dass das Verzeichnis innerhalb der für
berufsmäßige Parteienvertreter gewährten Abgabefrist für
Steuererklärungen für 2002 eingereicht worden ist, ändert nichts
daran, dass laut gesetzlicher Bestimmung das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie der Steuererklärung des betreffenden Jahres
anzuschließen ist.
Die eindeutige und klare Regelung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 lässt somit nach der
Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates eine Interpretation im
Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber befristete die
Einreichung des Verzeichnisses ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das
Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem Sinne
wird die zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden. Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 8 zu § 108e, halten zu dieser
Frage fest: " Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen ." Letztlich bestätigen
auch Denk und Gaedke, SWK 2003, S 496 die Richtigkeit dieser Auslegung
in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese
nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen.
Der Bw. hat vorgebracht, dass sich indirekt auch aus der
Bescheidbegründung, in der die Zustellung des Bescheides als letzter
Zeitpunkt der Abgabe genannt wird, ergebe, dass kein fixer Zeitpunkt gemeint
sein könne. Für den Bw. sei aber nicht ersichtlich, woraus dieser
Zeitpunkt abgeleitet werde.
Dazu wird
Folgendes erläutert: Das Bundesministerium für Finanzen ist dem in der
Literatur geäußerten Wunsch nach einer Toleranzregelung nachgekommen.
So wurde der Erklärungsvordruck ergänzt und den Finanzämtern
mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils
bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht würden (SWK 2003,
S 545).
Da im
Berufungsfall das erforderliche Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
(mit dem Antrag auf Prämiengutschrift) unbestritten erst nach der
Einkommensteuererklärung (aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides) eingereicht worden ist, hat das Finanzamt den auf
§ 201 BAO fußenden Bescheid (Bescheid vom
23. Jänner 2004 über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2002) zu Recht erlassen.
Die Berufung
gegen diesen Bescheid war aus den angeführten Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
4. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-S/04
- Stammnummer
- 10486
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF