Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0071-Z3K/03
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0071-Z3K/03vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in A-1010 Wien, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 21. Mai 2003,
GZ. 500/15931/2/2002, betreffend Aussetzung der Vollziehung
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 19. Juni 2002, GZ.
500/90130/11/2001-AW, wurden dem Bf. gemäß Art. 203 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) in Verbindung
mit § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 9.015,28 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2002 wurde gegen diesen Bescheid
der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und im selben Schriftsatz ein Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK gestellt. Dieser Antrag
wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 20. August 2002, GZ.
500/12943/2/2002, abgewiesen.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 23. September 2002
Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe. Begründend wurde im
Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Vollstreckung des angefochtenen
Abgabenbescheides dem Bf. nicht nur einen unverhältnismäßigen,
sondern auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten würde. Das
Hauptzollamt Linz habe nicht überzeugend begründet, warum im Rahmen
des eingeräumten Ermessens nicht in einer für den Bf. günstigeren
Art und Weise Gebrauch gemacht worden sei.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Linz vom 25. September
2002 wurde der Bf. aufgefordert seine Vermögensverhältnisse offen zu
legen, mit Schreiben vom 17. April 2003 eine Sicherheitsleistung für die
von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen Abgaben zu
erbringen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
21. Mai 2003, GZ. 500/15931/2/2002, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Hauptzollamt
Linz Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
habe und somit ohnehin ein Aussetzungsgrund des Art. 244 ZK vorliege. Die
Gewährung der Aussetzung sei aber von einer Sicherheitsleistung des
Aussetzungswerbers abhängig, von der nur unter gewissen Umständen
Abstand genommen werden könne. Der Bf. habe keinerlei Nachweise vorgelegt,
durch welche er glaubhaft machen konnte, dass die Voraussetzungen für die
Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit vorliegen würden,
insbesondere seien weder die Aufforderung zur Offenlegung seiner
Vermögensverhältnisse, noch das Schreiben betreffend die Beibringung
einer Sicherheitsleistung beantwortet worden. Bei der Beurteilung der
Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit sei im Rahmen von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit auch das steuerliche Verhalten der Partei zu
berücksichtigen. Gegen den Bf. sei aber Anklage wegen des Verdachtes der
Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens Anklage erhoben
worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
23. Juni 2003 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Der Bf. verwies dabei auf
sein Vorbringen in der Berufungsschrift vom 23. September 2002 und führte
weiters aus, dass die belangte Behörde bezughabende Unterlagen, welche die
wirtschaftliche Komponente beleuchten würden, nicht vorgelegt habe. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde einerseits Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe, andererseits
nicht von der Leistung einer Sicherheit Abstand nehme, dies obwohl der Bf. nicht
über ausreichende Mittel für eine Sicherheitsleistung
verfüge.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 6.
Mai 2004, GZ. 500/12943/2002, wurde über den Abgabenbescheid vom 19. Juni
2002 dahingehend entschieden, dass der Zollschuldentstehungstatbestand auf Art.
202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 dritter Anstrich ZK in Verbindung mit § 2
Abs.1 ZollR-DG abgeändert wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Der zweistufige Rechtszug in Zollangelegenheiten
unterscheidet sich - bedingt durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
- wesentlich vom Rechtszug in Steuerangelegenheiten. In
Zollangelegenheiten ist eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung
Inhalt des Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe, während in
Steuerangelegenheiten eine Berufung bei einem eingebrachten Vorlageantrag
wiederum als unerledigt gilt.
Durch das Ergehen der Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 6. Mai 2004, GZ. 500/12943/2002, hängt die
Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab. Da nur
berufungsverfangene Abgaben ausgesetzt werden können, ist diese
Anspruchsvoraussetzung im gegebenen Fall nicht erbracht. Dass die
Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung rechtskräftig zu sein hat, fordert
das Gesetz für eine Ablehnung des Antrages nicht (VwGH vom 27.3.1996,
93/15/0235).
Durch das zweistufig konzipierte Rechtsbehelfsverfahren in
Zollangelegenheiten steht es dem Bf. in einem etwaigen Beschwerdeverfahren frei,
neuerlich die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Der gegenständliche
Antrag war jedoch mangels Erfüllung der grundsätzlichen gesetzlichen
Voraussetzungen ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen
abzuweisen.
Klagenfurt,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0071-Z3K/03
- Stammnummer
- 10474
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF