Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0219-I/02
Bauherreneigenschaft bei geplantem und baubehördlich bereits genehmigten Gesamtprojekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-I/02vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christian Kurz, gegen den Bescheid vom 1. Februar 2001 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
BAO von Amts wegen und Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Bericht vom 26. Jänner 2001 (eine Ablichtung des
Prüfungsberichtes wurde dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin am
24. Jänner 2002 anlässlich dessen persönlicher Vorsprache
nachweislich ausgehändigt) über das Ergebnis der gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO erfolgten Prüfung der Aufzeichnungen bei der Fa. H
& H I -P GmbH traf der Prüfer folgende auszugsweise wiedergegebene
Feststellungen:
" Tz 1 Allgemeines
Über Kontakt des H. T., Fa. P & C ,
erstellte die Fa. M & W GmbH&CoKG, einen Kostenvoranschlag, der zur
Bewerbung des Projektes durch die H & H I - P GmbH Verwendung fand. In der
Folge wurden vier der sechs Grundstücke verkauft und durch die Fa M + W.
GmbH&CoKG in Käuferauftrag auf Werkvertragsbasis bebaut. Die
Baubescheide vom 12.2.1998 wurden sämtlich durch die Fa. H & H I- P
GmbH mit Eingabe vom 2.12.1997 erwirkt.
Tz 2 Feststellungen
Betreffend die Erwerbe der im Zuge der
Verkaufsverhandlung durch den Veräußerer H & H I -P GmbH
parzellierten Liegenschaften in der EZ X GB T, GstNr. 1376/4,5,6,8 wird den
jeweiligen Käufern die Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt, da der betr.
Baubescheid durch die Fa. H & H I - P GmbH erwirkt wurde und der Wille des
Erwerbers auf Erhalt eines Grundstücks mit darauf erst zu errichtendem
Bauwerk gemäß der bezüglichen Bewerbung und Verkaufsunterlagen
des Veräußerers H & H I - P GmbH gerichtet war. Demnach
ist aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft der Grundstückserwerber
zu verneinen, und sind in den betreffenden Fällen die Baukosten für
die nachfolgende Bebauung durch die Fa. M & W GmbH&CoKG der
Grunderwerbsteuer- Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen."
Das Finanzamt nahm als Folge
dieser Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 1. 2. 2001 das
gegenüber der Bw. abgeschlossene Grunderwerbsteuerverfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und berücksichtigte im
neuen Sachbescheid neben dem Grundstückpreis auch die Baukosten in der
GrESt- Bemessungsgrundlage. Der Grunderwerbsteuerbescheid enthielt neben der
Darlegung der neuen Bemessungsgrundlage bzw. der Steuerberechnung im
Wesentlichen folgende Begründung:
"Betreffend den
Erwerb der Liegenschaft in der EZ X, GB T, GstNr. 1376/6 vom
Veräußerer H & H I - P. GmbH wird dem Erwerber die
Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt, da der betr. Baubescheid vom 12.2.1998
durch die Fa. H & H I-P. GmbH mit Eingabe vom 2.12.1997 erwirkt wurde und
der Wille des Erwerbers auf Erhalt eines Grundstückes mit darauf erst zu
errichtendem Bauwerk gemäß der bezüglichen Bewerbung und
Verkaufsunterlagen des Veräußerers H & H I - P. GmbH gerichtet
war. Demnach ist aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft der
Grundstückserwerber zu verneinen, und sind in den betreffenden Fällen
die Baukosten für die nachfolgende Bebauung durch die Fa. M & W.
GmbH& CoKG als zusätzliche Gegenleistung der
Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen".
Der Wiederaufnahmebescheid wurde damit begründet, dass
sich aus diesen Feststellungen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme
des Verfahrens ergeben würden.
Die gegen den
Wiederaufnahmebescheid und gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
gegenständliche Berufung brachte im Wesentlichen vor, der
Grundstückserwerberin (= Bw.) komme entgegen der Ansicht des Finanzamtes
aus den in der Berufungsbegründung dargelegten Umständen die
Bauherreneigenschaft zu, weshalb die Einbeziehung der Baukosten in die
Bemessungsgrundlage zu Unrecht erfolgt sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Der VwGH ist in
ständiger Rechtsprechung der Auffassung, daß der Erwerber eines
Grundstückes nur dann als Schaffender und somit als Bauherr anzusehen ist,
wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann, das
Baurisiko und das finanzielle Risiko zu tragen hat. Die Bauherreneigenschaft ist
zu verneinen, wenn der Erwerber von vornherein in ein fertiges Planungs-
Vertrags- und Finanzierungskonzept im Weg eines Vertragsgeflechtes eingebunden
ist. Die Stellung eines Bauansuchens vor Abschluß des Kaufvertrages stellt
iSd Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
"Bauherreneigenschaft" dar.
Das Projekt T.-
G. 4 wurde durch die Fa H & H I - P. GmbH außerbücherlich am
7.2.1997 erworben. Über Kontakt von H .T. Fa P & C erstellte die Fa. M
& W. GmbH & CoKG einen Kostenvoranschlag, der zur Bewerbung des
Projektes durch die Fa. H & H I - P. GmbH Verwendung fand. In der Folge
wurden Grundstücke verkauft und durch die Fa. M & W. GmbH & CoKG in
Käuferauftrag auf Werkvertragsbasis bebaut. Die Baubescheide vom 12.2.1998
wurden sämtlich durch die Fa. H & H I - P. GmbH mit Eingabe vom
2.12.1997 erwirkt.
Daraus ergibt
sich bereits klar, daß die Parteien an dem für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft unabdingbaren Erfordernis eines gemeinsamen Beschlusses
nicht teilgenommen haben und es an der entscheidenden
Einflußmöglichkeit für das Bauvorhaben fehlte, da der Wille der
Vertragsparteien von vornherein auf den Erwerb eines Grundstückes mit
darauf zu errichtendem Bauwerk gemäß den Verkaufsunterlagen/Bau- und
Ausstattungsbeschreibung des Veräußerers H & H I - P. GmbH
gerichtet war.
Ein weiteres
Eingehen auf die einzelnen vorgebrachten Punkte kann unterbleiben, da sich
bereits aus den vorangeführten Gründen ableiten läßt,
daß dem Berufungswerber eine Bauherreneigenschaft nicht zukommt. Die
Berufung war daher abzuweisen. "
Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Im gegenständlichen Berufungsfall blieb
unbestritten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die erfolgte
Wiederaufnahme des Verfahrens dann vorliegen, wenn auf Grund des
hervorgekommenen Sachverhaltes dem Bw. die Bauherreneigenschaft nicht zukommt.
Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den neuen
Grunderwerbsteuerbescheid entscheidet daher, ob das Finanzamt zu Recht auf Grund
der von der Betriebsprüfung erstmals festgestelltenTatumstände das
Vorliegen des sogenannten Neuerungstatbestandes bejaht, im neuen
Grunderwerbsteuerbescheid die Bauherreneigenschaft des Bw. verneint und
demzufolge die Baukosten zusätzlich zu den Grundkosten in die
Bemessungsgrundlage einbezogen hat.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer-, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist vielmehr der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1 Rz 117b und § 5,
Rz 88a, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers
oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators (Initiators) vorgegebenes
Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Entscheidend ist
dabei, ob dem Erwerber ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf
die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen
Änderungen des Projektes zusteht. Der Käufer ist nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen konnte. Dabei ist die
Möglichkeit zu geringfügigen Planänderungen bzw. Änderungen
in Einrichtung und Ausstattung nicht von Bedeutung. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116-0120, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, Rz 88b, Ergänzung N 56/1 N).
Im vorliegenden Berufungsfall war
unter Einbeziehung der im Bauakt der Gemeinde T. vorgefundenen Unterlagen, die
der Rechtsmittelführerin mit Vorhalt vom 7. Dezember 2001 zur Stellungnahme
vorgehalten wurden, von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Schreiben
vom 14.8.1997 der H & H I.- P. GmbH an die Gemeinde T. um Auskunft der
anfallenden Anschlusskosten, Gebühren etc., "um eine ganz genaue
Kostenkalkulation für ein schlüsselfertiges Haus erstellen zu
können"
Werbeeinschaltung
der H & H I.- P. GmbH in einer Zeitung mit folgendem Text: "Im
östlichen, sehr sonnigen Wohnbereich von T. werden von H & H I - P GmbH
ab Frühjahr 1998 sechs behagliche Einfamilienhäuser errichtet.
........Interessant sind übrigens die Preise der Häuser in den eigenen
Gärten: Sie bewegen sich in der Nähe der Preise für große
Eigentumswohnungen. Nähere Informationen zu diesem Bauvorhaben unter
Tel......".
Am
2.12.1997 bei der Gemeinde T. eingelangte jeweilige Bauansuchen samt
Baubeschreibung der H & H I - P GmbH um Errichtung der
Einfamilienhäuser mit Garage
19.1.1998
Kundmachung betr. Bauverhandlung am 30.1.1998
Baubescheid
vom 12.2.1998 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage
ergangen gegenüber der Bauwerberin H & H I.- P. GmbH
Ansuchen
des Bau- bzw. Anschlusswerbers H & H I.- P. GmbH betreffend Anschluss an die
öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
Diverse
an die H & H I. - P. GmbH ergangene Bescheide betreffend
Anschlussgenehmigung und Kosten für Anschluss und
Erschließungsbeitrag
Werkvertrag
vom 19.8.1998 abgeschlossen zwischen der Fa. M & W GmbH & CoKG als
Auftragnehmerin und H. J. als Auftraggeber, wobei diverse angeführte
Unterlagen (unter anderem die Bau- und Ausstattungsbeschreibung Haus Nr. 3, der
Einreichplan und die rechtkräftige Baubewilligung vom 12.2.1998) zu
Vertragsgrundlagen erklärt wurden
Kaufvertrag
vom 25.08.1998 abgeschlossen zwischen der H & H I.- P. GmbH als
Verkäuferin und den Käufern Ehepaar A. und H. J. bezüglich des
neu gebildeten Gst. 1376/5 im Gesamtausmaß von 448 m2 sowie 199/969
ideelle Anteile an der Wegparzelle 1376/1
Meldung
über den Beginn der Bauarbeiten abgegeben am 22.10.1998
Div.
Bescheide ergangen an den Berufungswerber und seine Ehefrau
Anzeige
der Bauvollendung durch den Ehemann der
Berufungswerberin
Dem
vorliegenden Berufungsfall liegt demnach an Sachverhalt zugrunde, dass die Bw.
(zusammen mit ihrem Ehemann) das neu gebildete Grundstück 1376/5 im
Gesamtausmaß von 448 m2 sowie die 199/969 ideellen Anteile an der
Wegparzelle 1376/1 am 25.8.1998 und somit zu einem Zeitpunkt von der H & H I
-P GmbH gekauft hat, als nicht nur bereits die Planung für die gesamte
Wohnanlage bestehend aus mehreren Einfamilienhäusern vollständig
abgeschlossen war, sondern auch die jeweiligen Bauansuchen von der H & H I-P
GmbH als Bauwerber bei der Gemeinde als Baubehörde gestellt und bereits am
12. 2. 1998 die jeweiligen Baubescheide für die Errichtung der
Einfamilienhäuser mit Garage der Verkäuferin und Bauwerberin erteilt
waren. Diesbezüglich bleibt noch auf die von der Verkäuferin in einer
Zeitung aufgegebene Werbeeinschaltung hinzuweisen, die auszugsweise folgenden
Wortlaut hatte:" Im östlichen, sehr
sonnigen Wohnbereich von T.
werden
von H & H- -P GmbH ab Frühjahr 1998 sechs behagliche
Einfamilienhäuser
errichtet
.
....Interessant sind übrigens die Preise der Häuser in den eigenen
Gärten: Sie bewegen sich in der Nähe der Preise für große
Eigentumswohnungen. Nähere Informationen zu diesem Bauvorhaben unter Tel.
Nr. ". Diesbezüglich erlangt ein Schreiben der Verkäuferin vom
14.8.1997 an das Gemeindeamt T Bedeutung, worin diese die Gemeinde um Mitteilung
der anfallenden Kosten ersucht " um eine ganz genaue Kostenkalkulation für
ein schlüsselfertiges Haus erstellen zu können". Im
Betriebsprüfungsbericht vom 26.1.2001, dessen Kernaussage wörtlich in
die Begründung der Berufungsvorentscheidung übernommen wurde, traf der
Prüfer folgende unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsfeststellung:
"Über Kontakt des H. T. Fa. P & C,
erstellte die Fa M & W GmbH&CoKG, einen Kostenvoranschlag, der zur
Bewerbung des Projektes durch die H & H I - P GmbH Verwendung fand. In der
Folge wurden vier der sechs Grundstücke verkauft und durch die Fa M & W
GmbH&CoKG in Käuferauftrag auf Werkvertragsbasis bebaut". Laut
Punkt II des zwischen der M & W GmbH & CoKG und dem Ehemann der Bw. am
19.8.1998 und somit noch vor dem Kaufvertrag vom 25.8.1998 abgeschlossenen
Werkvertrages, waren neben anderen auch die Bau- und Ausstattungsbeschreibung
Haus Nr. 3, die vorliegenden Einreichpläne des darin genannten
Architekturbüros und die rechtskräftige Baubewilligung der Gemeinde T
vom 11.2.1998 (richtig:12.2.1998) Vertragsgrundlagen.
Bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles war daher unter Beachtung obiger Tatumstände
in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass das in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang hergestellte Gebäude der Bw.
Teil einer mittels Werbeeinschaltung in einer Zeitung um einen bestimmten
Kaufpreis beworbenen Wohnhausanlage bestehend aus sechs (davon wurden 4
verkauft) Einfamilienhäusern war, wobei laut Prüfungsfeststellung der
jeweilige Kaufpreis durch einen Kostenvoranschlag der die Einfamilienhäuser
dann letztlich im Werkvertrag errichtenden Baufirma M & W GmbH & CoKG
bereits zum Zeitpunkt der Zeitungsannonce feststand. Für die gesamte
beworbene und fertig geplante Wohnanlage war die nachmalige
Veräußerin lange vor dem Erwerbsvorgang (dies trifft auch auf die
Erwerbe der anderen Grundstückskäufer zu) gegenüber der
Baubehörde als Bauwerber aufgetreten und ihr wurde auch mit den
Baubescheiden vom 12.2.1998 die Baubewilligung zur Errichtung der beantragten
Einfamilienwohnhäuser mit Garage erteilt. Daraus folgt aber unbedenklich,
dass die Verkäuferin für das über Kontakt des H. T., Fa. P &
C gemeinsam mit der Baufirma M & W. GmbH & CoKG erstellte, fertig
geplante und baubehördlich genehmigte Bauvorhaben ("Errichtung von sechs
behaglichen Einfamilienhäuser") Kaufinteressenten suchte. Gegenstand des
beworbenen Projektes war daher die Veräußerung der geplanten
Einfamilienhäuser zu einem jeweiligen Gesamtbetrag "in der Nähe der
Preise für große Eigentumswohnungen". Der Abschluss des Kauf- und
Werkvertrages nach Erteilung der Baubewilligung und die Errichtung eines bereits
fertig geplanten Bauwerkes sprechen als gewichtiges Indiz gegen die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 5 Rz 92).
Angesichts der von der Verkäuferin vorgenommenen und
baubehördlich bewilligten Planung der gesamten Wohnanlage bestehend aus
mehreren Einfamilienhäusern und des Umstandes, dass die Verkäuferin
die von ihr ab Frühjahr 1998 zu errichtenden Einfamilienhäuser in der
Zeitung bewarb, der Kaufvertrag und der Werkvertrag innerhalb einer sehr
geringen Zeitdifferenz abgeschlossen wurden, wobei der Werkvertrag sogar noch
vor dem Kaufvertrag abgeschlossen wurde, und die für die Werbeanzeige der
Verkäuferin den Kostenvoranschlag erstellende Baufirma als Folge des
Werkvertrages dann auch die bauausführende Firma war, wobei die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung Haus Nr. 3, der vorliegende Einreichplan und die
rechtskräftige Baubewilligung vom 12.2.1998 Vertragsgrundlagen des
Werkvertrages bildeten, war schlüssig davon auszugehen, dass sich die Bw.
in ein von der Verkäuferin (einer Projektentwicklungs- GmbH) gemeinsam mit
dem " Initiator" H. T. Fa. P & C und mit einer Baufirma, die den
Kostenvoranschlag erstellte, vorgegebenes Vertragskonzept einbinden ließ,
wodurch sichergestellt wurde, dass nur jene Käufer zum
Grundstückserwerb zugelassen werden, die sich zur Ausführung des
Planungskonzeptes verpflichteten. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der
Werkvertrag noch vor dem Kaufvertrag unterfertigt worden war. Dass aber die
verkaufende Projektentwicklungsgesellschaft in Zusammenarbeit mit dem Initiator
und dieser Baufirma letztlich das wirtschaftliche Ziel verfolgte, die Errichtung
von fertig geplanten schlüsselfertigen Einfamilienhäuser um einen im
Vorhinein veranschlagten Preis den Kaufinteressierten anzubieten und dieses
"Gesamtpaket" letztlich Gegenstand des Erwerbes bildete, lässt sich
besonders deutlich aus der ebenfalls von der Bew. vorgelegten Bau- und
Ausstattungsbeschreibung 28. Jänner 1998 ableiten, heißt es doch dort
bezüglich der Landhäuser, T-G 4 unter 1. Allgemein wörtlich:
"Die Firma M + W GmbH & CoKG beabsichtigt
in der Gemeinde T, ..........6 behagliche Einfamilienhäuser zu errichten.
.....Das Projekt gliedert sich in sechs Einfamilienhäuser, wobei diese mit
den einzelnen Garagen verbunden sind. ....An allgemeinen Einrichtungen sind die
Gestaltung der gemeinsamen Ein- und Ausfahrt und der gemeinsamen
Oberflächen- und Regenwasserentsorgung vorgesehen. Die Außenanlagen
werden nach den Architektenplänen und Vorgaben des bestehenden
Geländes gärtnerisch gestaltet. Das Bauprojekt wird auf Grundlage des
Baubescheides der Gemeinde T. errichtet". Bot somit die H & H I - P
GmbH in Zusammenspiel mit einer bestimmten Baufirma, die für die baulichen
Maßnahmen zuständig sein sollte, den Erwerb von
Einfamilienhäuser mit eigenem Garten in einer Wohnanlage zu Preisen
für große Eigentumswohnungen an und hat die Bw. das Angebot des
bereits fertig geplanten Einfamilienhauses zweifelsfrei im Ganzen angenommen,
dann war Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück bebaut mit dem
beworbenen Einfamilienhaus um den angebotenen Preis basierend auf dem
Einreichplan und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Der Kaufvertrag und der
dazu in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang abgeschlossene das Baukonzept
betreffende Werkvertrag mit dieser Baufirma bilden in Wahrheit ein einheitliches
Geschäft, bei dem die an sich getrennten Vereinbarungen in ihrem Bestand
derartig von einander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und
fallen". Ansonsten wäre es nämlich völlig unverständlich,
warum in der allgemeinen Bau- und Ausstattungsbeschreibung vom 28. Jänner
1998 die Baufirma bereits erklären konnte, dass sie die Errichtung von 6
Einfamilienhäuser beabsichtigt. Ließ sich die Bw. durch den
getätigten Erwerb des Grundstückes samt darauf geplanten
Einfamilienhaus somit in ein von der Verkäuferin gemeinsam mit einem
Initiator und einer Baufirma erstelltes ihr fertig vorgegebenes Konzept
einbinden, so lag über den Erwerb der bloßen Liegenschaft mit den
entsprechenden Weganteilen (ideelle Miteigentumsanteile an der Wegparzelle
für die gemeinsame Ein- und Ausfahrt der ganzen Anlage) hinaus der Erwerb
des geplanten, erst zu schaffenden Einfamilienhauses auf Basis des vorgegebenen
Gesamtkonzeptes vor, weshalb auch die Baukosten zur Gegenleistung zählen.
Dass dabei das Vertragswerk in zwei Urkunden auf mehrere Vertragspartner der
Erwerberin aufgespalten wurde, ist für die Beurteilung der Gegenleistung
ohne Belang, weil nicht die äußere Form der Verträge
maßgebend ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Wenn sich die Bw. durch die
vom Finanzamt vorgenommene Sachverhaltserhebung in ihrem Rechtsempfinden dadurch
verletzt fühlt, weil sie im Prüfungs -und Erhebungsstadium nicht als
Partei einbezogen war, dann ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass das
Finanzamt in den Begründungen des bekämpften Bescheides bzw. der
Berufungsvorentscheidung die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen
angeführt hat und der Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens und dann noch
bei der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 7.12.2001 ausreichend Gelegenheit
zukam, die von ihr vertretene Rechtsansicht umfassend vorzutragen und jene
Tatumstände anzuführen, die nach ihrer Ansicht für die
Bauherreneigenschaft der Bw. sprechen. Dass aber, wie in der Vorhaltbeantwortung
vom 6.5.2002 eingewendet wurde, die Baufirma M & W GmbH&CoKG und die
Projektentwicklungsgesellschaft H & H I- P GmbH "bis zum Abschluss des
Kaufvertrages am 25.8.1998 überhaupt keinen geschäftliche Kontakt
hatten", trifft nicht zu, erstellte doch unbestrittenermaßen über
Kontakt des Initiators H.T. Fa P & C die Baufirma jene
Kostenvoranschläge, die bei der Bewerbung des Bauprojektes die Preisbasis
bildeten. Die Unhaltbarkeit dieser Aussage zeigt sich überdies besonders
deutlich darin, dass in der von der Bw. selbst vorgelegten (allgemeinen) "Bau-
und Ausstattungsbeschreibung Landhäuser, T- G 4" vom 28. Jänner 1998
diese Baufirma M & W GmbH&CoKG selbst unter Punkt 1. Allgemein
angekündigt hat, dass sie beabsichtige, in der Gemeinde T sechs behagliche
Einfamilienhäuser zu errichten. In der Folge wurden von dieser Baufirma
jene Einfamilienhäuser dann auch tatsächlich gebaut, mit deren
Errichtung die H & H I- P GmbH entsprechend geworben hatte. Die Frage aber,
ob die Erwerberin durch diesen Zeitungsartikel oder auf andere Weise von diesem
geplanten und baubehördlich bereits genehmigten Bauprojekt Kenntnis erlangt
hat, ändert entscheidend nichts daran, dass die Verkäuferin im
Zusammenspiel mit einer bestimmten Baufirma die Errichtung eines bereits fertig
geplantes Bauprojekt, für das sie als Bauwerberin schon lange vorher die
baubehördliche Genehmigung erlangt hat, am Markt angeboten und die
Käuferin wirtschaftlich gesehen durch den Erwerb des Baugrundstückes
samt Wegparzelle in dieses Gesamtkonzept eingebunden wurde und dieses damit
"übernommen" hat. Bei dieser Sachlage ist als Gegenstand des
Erwerbsvorganges ein Kauf eines Grundstückes mit -herzustellendem-
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter
Werkvertrag abgeschlossen wurde. Was die von der Bw. angeführte massive
Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung und die vor Baubeginn vorgenommene
Umplanung anlangt, ist entgegenzuhalten, dass Vertragsgrundlagen und damit
integrierende Bestandteile des Werkvertrages der bereits vorgelegene
Einreichplan und der Baubescheid waren, weshalb unbedenklich davon auszugehen
ist, dass nach diesen das Einfamilienhaus auch gebaut wurde. Auch die
Einsichtnahme in den Bauakt hat keine Planänderungen bzw. Änderungen
des Baubescheides ergeben. Diesbezüglich führt die Bw. überdies
selbst aus, dass sie sich mit der Architektur der geplanten
Einfamilienhäuser durchaus "anfreunden" habe können. Die
angeführten "Umplanungen" bezogen sich letztlich auch nur auf
Änderungen in der Elektro- und Sanitärplanung und in der inneren
Raumgestaltung, ohne dass dadurch auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss genommen wurde. Derartiges wurde auch gar nicht behauptet. Wenn des
weiteren eingewendet wird, die Bw. habe das gesamte Baurisiko selbst getragen,
sie habe nachträgliche Leistungen, die in der Bau- und
Ausstattungsbeschreibung nicht enthalten gewesen seien, zusätzlich vergeben
und vergüten müssen, wobei Rechnungen dieser Zusatzleistungen der
Vorhaltbeantwortung beigelegt wurden, dann übersieht sie dabei, dass der
Prüfer und dem folgend das Finanzamt für das der Bw. und ihrem Ehemann
zukommende Einfamilienhaus Haus Nr. 3 an Baukosten von 2.370.935 S ausgegangen
sind, während das Angebot vom 21. Juli 1998 zur schlüsselfertigen
Errichtung auf 3.250.000 S lautete. Dies zeigt aber wohl deutlich, dass das
Finanzamt letztlich nur jene Baukosten angesetzt hat, die der Schlussrechnung
der Baufirma zu Grunde lagen. Die angesprochenen und mit der Bw. direkt
abgerechneten zusätzlichen Leistungen waren hingegen in den vom Finanzamt
angesetzten Baukosten gar nicht enthalten.
Bezog sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang
auf ein bereits auf der Kaufliegenschaft geplantes und baubehördlich schon
genehmigtes Bauvorhaben und damit auf ein letztlich bebautes Grundstück,
dann kam der Bw. die Bauherreneigenschaft nicht zu. Das Finanzamt hat daher zu
Recht auf Grund der von der Prüfung festgestellten Tatumstände, die im
Erstverfahren unbestrittenermaßen noch nicht dem Finanzamt bekannt waren
und damit als neu hervorgekommene Tatsachen den Tatbestand für die
Wiederaufnahme des Verfahrens begründen, die Bauherreneigenschaft des Bw.
verneint, das Verfahren wiederaufgenommen und im neuen Grunderwerbsteuerbescheid
die Errichtungskosten, die hinsichtlich ihrer betragsmäßigen
Richtigkeit unbestritten blieben, bei der Bemessung der Gegenleistung mit
einbezogen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt die Berufung
gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als
unbegründet abzuweisen
Innsbruck,
9. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-I/02
- Stammnummer
- 10466
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF