Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0625-W/03
1. Änderung gemäß § 295 Abs. 3 BAO eines Bescheides, welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört ist unzulässig. 2. Entscheidung des VwGH rechtfertigt keine Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommenen Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-W/03vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Stabila Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Neunkirchen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, Umsatzsteuer
für das Jahr 1992 und Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 24. Juli
1996 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO entschieden:
Der
Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Weiters hat der
unabhängige Finanzsenat beschlossen:
Die Berufung
gegen den Bescheid gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO und gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1992 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten Kurt und Gertrude S. bilden eine
Hausgemeinschaft (Bw.), welche Umsätze und Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt. Des weiteren waren Kurt und Gertrude S.
Komplementäre einer Kommanditgesellschaft, welche 1992 veräußert
wurde.
Das zuständige Finanzamt
schrieb nach einer Betriebsprüfung der Kurt und Gertrude S. KG u.a.
für 1992 die Umsatzsteuer für eine Mietrechtsablöse iHv
8.860.000,00 S vor, die die Gesellschafter Kurt und Gertrude S.
für die Aufgabe von Mietrechten erhielten, welche zum
Sonderbetriebsvermögen bei der Kurt und Gertrude S. KG gehörten.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 21. Juni 1996,
GZ. 16-95/3321/13, betreffend die Kommanditgesellschaft wurde diese
Vorgangsweise bestätigt.
Die Veräußerung
dieser - zivilrechtlich Kurt und Gertrude S. zuzurechnenden - Mietrechte
hatten Kurt und Gertrude S. (die Bw.) aber bereits in der
Umsatzsteuererklärung 1992 für die aus den beiden gebildeten
Vermietungsgemeinschaft erfasst. Mit erklärungsgemäßem
Umsatzsteuerbescheid für 1992 vom 11. Mai 1994 hatte das Finanzamt
Neunkirchen die 8.860.000,00 S zum Steuersatz von 20% der Umsatzsteuer
unterzogen, was einen Betrag von 1.772.000,00 S ergab.
Zur Rückgängigmachung
der doppelten Umsatzbesteuerung der Mietrechtsablöse wurde auf Antrag der
Vermietungsgemeinschaft daraufhin vom Finanzamt Neunkirchen mit
Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 303 Abs. 1 lit c
BAO vom 24. Juli 1996 und einem neuen Umsatzsteuersachbescheid die
Umsatzsteuergutschrift für 1992 von 611.632,00 S um
1.772.000,00 S auf 2.383.632,00 S erhöht.
Die Kommanditgesellschaft erhob
VwGH-Beschwerde gegen die o.a. Berufungsentscheidung vom 21. Juni 1996, die
der VwGH mit Erk vom 25.9.2001, Zl 96/14/0109 großteils abwies und
damit die ertragsteuerliche Zuordnung des Mietrechtes zum
Sonderbetriebsvermögen bestätigte. Der Beschwerde hinsichtlich
Umsatzsteuer 1992 gab der VwGH aber statt, weil umsatzsteuerlich Kurt und
Gertrude S. die Leistung erbracht haben.
Das Finanzamt in Wien gab
daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2002 der Berufung
der Kurt und Gertrude S. KG gegen den Umsatzsteuerbescheid 1992 statt,
wodurch dem Steuerkonto der Kommanditgesellschaft 128.776,26 €
(=1.771.999,97 S) gutgeschrieben wurden.
Das Finanzamt Neunkirchen nahm
mit Bescheid vom 27. März 2002 das Umsatzsteuerverfahren 1992 der
Vermietungsgemeinschaft (der Bw.) gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wieder auf, mit einer standardisierten Begründung, wonach Tatsachen neu
hervorgekommen seien. Zugleich wurde ein neuer Umsatzsteuersachbescheid für
1992 erlassen, der die Mietrechtsablöse versteuert und dem o.a.
Umsatzsteuerbescheid vom 11. Mai 1994 entspricht, aber in Euro-Währung
abgefasst ist.
In der Berufung der
Vermietungsgemeinschaft gegen die Bescheide vom 27. März 2002 wird das
Neuhervorkommen von Tatsachen bestritten und (Einhebungs-)Verjährung
gemäß
§ 238 BAO eingewendet.
Nach einer Anweisung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland erließ das Finanzamt folgende
Bescheide:
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2002 wurde der Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1992 stattgegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben (Zustellung laut Rückschein am 10. Dezember 2002).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die oben erwähnte
VwGH-Entscheidung für die berufungswerbende Vermietungsgemeinschaft keine
neu hervorgekommene Tatsache darstelle.
Mit
Bescheid ebenfalls vom 2. Dezember 2002 wurde die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1992 zurückgewiesen, da mit der Aufhebung eines
Wiederaufnahmebescheides der zugehörige Sachbescheid ex lege außer
Kraft trete und die Berufung daher in Leere gehe (Zustellung laut Bw. am
10. Dezember 2002).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2002 wurde der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1992 stattgegeben und Umsatzsteuer in Höhe von
128.776,26 € unter Darstellung der Berechnung gutgeschrieben. Eine
gesonderte Begründung wird angekündigt (Zustellung laut Bw. am
5. Dezember 2002).
Mit
Bescheid vom 3. Dezember 2002 wurde der Umsatzsteuerbescheid für 1992
vom 24. Juli 1996 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
geändert und eine Nachforderung von 128.776,26 € festgesetzt
(Zustellung laut Bw. am 10. Dezember 2002). Der Bescheid enthält
eine Berechnung der Nachforderung und eine Begründung, in der dazu
angeführt wurde, dass eine Maßnahme gemäß
§ 295
Abs. 3 BAO zu einer Folgeänderung außerhalb der formalen
Hierarchie von Grundlagenbescheid und abgeleitetem Bescheid führe, sie sei
nur gestützt auf die materielle Beeinflussung eines Bescheides durch einen
anderen Bescheid.Wenn der an einen Abgabepflichtigen erlassene Bescheid
zeige, dass ein anderer Bescheid nicht oder mit anderem Spruch hätte
ergehen müssen, könne § 295 Abs. 3 BAO angewendet
werden, wenn die steuerlichen Auswirkungendenselben Personenkreis treffen. Dazu werde auf ein Erkenntnis des VwGH
vom 14.5.1991, 90/14/0149, verwiesen, welches sich auf zwei Gesellschafter einer
OHG, die beide auch Kommanditisten einer KG waren, beziehe.Im
gegenständlichen Fall hätten die steuerlichen Auswirkungen des
Umsatzsteuerbescheides betreffend die KG zunächst die vollhaftenden
Komplementäre Kurt und Gertrude S. indirekt getroffen; nunmehr
träfen sie sie direkt, weil infolge Beendigung der KG im April 2002
gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO alle Rechtspositionen auf die
zuletzt beteiligten Gesellschafter übergegangen seien, somit auf Kurt und
Gertrude S. Vergleichbar dem zitierten VwGH-Erkenntnis, träfe die
USt-Festsetzung an die Vermietergemeinschaft wiederum Kurt und Gertrude S.
persönlich, weil sie gemäß
§ 6 Abs. 2 BAO
Gesamtschuldner der an die Vermietergemeinschaft vorgeschriebenen Umsatzsteuer
(bzw des rückgeforderten Überschusses) seien.Eine
Verjährung sei wegen der Anwendung des § 209a Abs. 2 BAO
noch nicht eingetreten, da die Berufung der KG vor Ende der
Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Maßnahmen gemäß
§ 295 BAO seien daher noch zulässig.
Mit
Bescheid vom 3. Dezember 2002 wurde das Umsatzsteuerverfahren 1992
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ein neuer
Umsatzsteuersachbescheid erlassen, mit dem eine Nachforderung von
128.776,26 € festgesetzt wurde (Zustellung laut Bw. am
5. Dezember 2002). Auch eine Berechnung der Umsatzsteuer ist enthalten. Zur
Begründung wurde auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung verwiesen.
Die Bw. brachten mit Schreiben vom 31. Jänner
2003 gegen
den
Bescheid vom 3. Dezember 2002 über die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 1992
den
Bescheid vom 3. Dezember 2002 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer
1992
den
Bescheid vom 3. Dezember 2002 gemäß
§ 295 Abs. 3
BAO
eine Berufung ein.
Die Bw. stellen zum
"angefochtenen Bescheid" fest (womit offensichtlich alle drei Bescheide gemeint
sind), dass dieser in zwei Ausfertigungen am 5. Dezember 2002
(Berechnungsblatt) und am 10. Dezember 2002 (mit schriftlicher
Rechtsbegründung) zugestellt worden sei.
Die Berufung enthält eine
Schilderung der Vorgeschichte unter besonderem Hinweis darauf , dass eine Zeit
lang eine doppelte Umsatzsteuervorschreibung für die Mietrechtsablöse
bestanden habe, wobei die Umsatzsteuerzahlung von der Vermietergemeinschaft
geleistet worden sei. Der Kommanditgesellschaft sei hingegen die Zahlung
gestundet worden. Es seien aber vom Finanzamt ein Säumniszuschlag und
Stundungszinsen vorgeschrieben worden. Gegen diese Vorschreibung sei
schließlich eine VwGH-Beschwerde eingebracht worden, da die Umsatzsteuer
von der Vermietergemeinschaft bezahlt worden sei und eine weitere
Umsatzsteuervorschreibung gegenüber der Kommanditgesellschaft nur unter
Aufhebung der Vorschreibung an die Vermietergemeinschaft hätte erfolgen
dürfen. Dieses Argument sei jedoch verworfen worden, da infolge der
Verschiedenheit der beiden Steuerschuldner die beiden Verfahren miteinander
nichts zu tun hätten.
Die angefochtene Entscheidung
übersehe, dass es sich nicht um die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen
der Kurt und Gertrude S. KG handelt, die nach Beendigung dieser
Gesellschaft gegen die Mitbesitzer Kurt und Gertrude S. zu richten
wäre. Nach der diesbezüglichen Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes sei eindeutig festgestellt, dass die
Kommanditgesellschaft niemals die Schuldnerin der Umsatzsteuer aus dem
gegenständlichen Geschäftsfall sein konnte. Die mittlerweilige
Beendigung dieser Firma habe daher überhaupt nichts mit der nunmehrigen
Bemessung der Umsatzsteuer gegen die Mitbesitzergemeinschaft Kurt und
Gertrude S. zu tun.
Weiters werde nicht
berücksichtigt, dass es zwei Verfahren gegen verschiedene Steuerschuldner
gegeben habe, die während der Jahre 1994 bis 1996 auch nebeneinander
geführt worden seien. Diesbezüglich sei aus der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2002 , Zl. 99/14/0314, zitiert:
"Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die
Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der beim Finanzamt für
den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien steuerlich erfassten
Beschwerdeführerin um eine andere Abgabenpflichtige als die beim Finanzamt
Neunkirchen steuerlich erfasste Vermietungsgemeinschaft handelt. Dies ungeachtet
des Umstandes, dass die diese Vermietungsgemeinschaft bindenden natürlichen
Personen auch Gesellschafter der beschwerdeführenden KG sind".
Daraus ergebe sich zwingend,
dass die Berufungserhebung im Umsatzsteuerverfahren der Kommanditgesellschaft
auf das Verfahren gegen die Mitbesitzergemeinschaft keinen unmittelbaren
Einfluss habe. Nach den im letzteren Verfahren gesetzten Verfahrensschritten,
habe sowohl die Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens als auch die
Wiederaufnahmeentscheidung im Jahre 1996 stattgefunden, sodass
diesbezüglich mit Ende des Jahres 2001 wiederum die Verjährung
abgelaufen sei.
Weiters handle es sich auch bei
der Wiederaufnahme vom 3. April 2002 gegen die Mitbesitzergemeinschaft Kurt
und Gertrude S. um eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO. In diesem Verfahren sei rechtskräftig entschieden worden,
dass dieser Wiederaufnahmegrund nicht vorliege. Mit den Fristen sei die seltsame
Situation eingetreten, dass einerseits vor Rechtskraft der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2002 ein Verfahren gleichen
Inhalts eingeleitet wurde - dem steht die anhängige gleiche Rechtssache im
Wege - und andererseits nach Rechtskraft (Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die
Berufungsvorentscheidung) ein Verfahren anhängig sei, dem bereits eine
andere rechtskräftige Einscheidung hinsichtlich des selben Gegenstandes
entgegenstehe.
Es sei jedoch auch bei
genauerer Überprüfung der übrigen zitierten Rechtsgrundlagen
ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Es müsste
nämlich die Anwendbarkeit des § 295 Abs. 3 BAO gegeben sein,
damit überhaupt gemäß
§ 209a BAO die
Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen eintreten könne.
§ 295 Abs. 3 laute wie folgt: "Ein Bescheid ist auch ansonsten zu
ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte
lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen,
wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert,
aufgehoben oder erlassen gewesen".
Prinzipiell sei laut Stoll,
Kommentar zur BAO zu § 295, diese Bestimmung für Bescheide
über das Verhältnis des Steuerpflichtigen zum Ausland, zwischen
Freibetragsbescheiden und den dazugehörigen Lohnsteuerbescheid, auf das
Verhältnis zwischen Einheitswertbescheiden und den darauf beruhenden
abgeleiteten Bescheiden und schließlich zwischen
Zurückweisungsbescheiden und den zugrunde liegenden aufgehobenen
Sachbescheiden, gegen die ein Rechtsmittel gerichtet worden sei, gedacht.
Das in der Entscheidung
zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei eine singuläre
Entscheidung, die aus guten Gründen von Dr. Jürgen Reiner im
Steuerrechtsteil der Zeitschrift "Recht der Wirtschaft" ablehnend besprochen
worden sei.
Die Auslegung dieser Bestimmung
müsse davon ausgehen, dass durch die Wahl der Worte "dürfen" und
"müssen" zum Ausdruck gebracht werde, dass der Bescheid, der die
Voraussetzung der Abänderung darstelle, eine unmittelbare
Tatbestandswirkung für den abzuändernden Bescheid habe und dass durch
gesetzliche Anordnung eine Berücksichtigung des Anlassbescheides im
abzuändernden Verfahren geboten sei. Dies sei in allen oben zitierten
Anwendungsfällen des § 295 Abs. 3 der Fall.
Wen die Umsatzsteuerpflicht
bezüglich des gegenständlichen Geschäftes betreffe, sei eine
Rechtsfrage, die jedes der beteiligten Finanzämter unabhängig für
sich zu klären gehabt hatte. Dem Begriff nach könne die
Umsatzsteuerpflicht nicht als Vorfrage von der Bemessung der Umsatzsteuer
getrennt werden. Der Umsatzsteuerbescheid stelle sowohl die Verpflichtung zur
Entrichtung als auch die Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer fest. Es
könne daher nicht ein Umsatzsteuerbescheid einen anderen
Umsatzsteuerbescheid zur Vorfrage haben, hinsichtlich welcher die Entscheidung
einer anderen Behörde abzuwarten wäre.
Dass die Umsatzsteuerpflicht
der Kommanditgesellschaft letztlich verneint worden sei, sei noch kein
zwingender Grund dafür, dass die Umsatzsteuerpflicht der
Mitbesitzergemeinschaft gegeben sei, wie auch umgekehrt das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Umsatzsteuerbescheides gegen die Besitzergemeinschaft das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk nicht daran gehindert habe,
einen Umsatzsteuerbescheid gegen die Kommanditgesellschaft zu erlassen. Insofern
ist wie im Verfahren, in dem das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint
worden sei, durch die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gegen die KG durch
den Verwaltungsgerichtshof wiederum nur eine gegenüber dem Nullbescheid
nach Wiederaufnahme gegen Kurt und Gertrude S. als
Miteigentümergemeinschaft abweichende Rechtsmeinung zum Ausdruck gekommen
und keine neue Tatsache eingetreten.
Ein enger Zusammenhang
müsse auch nach dem Wortlaut des § 209a Abs. 2 BAO zwischen
einem eingebrachten Rechtsmittel bzw. Antrag und der nach der Verjährung
erfolgenden Abgabenfestsetzung bestehen. Die Bestimmung laute:
"Hängt eine Abgabenfestsetzung
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinne des § 304
eingebracht wurde."
Der Sinn dieser Vorschrift
bestehe darin, dass im Falle eines Rechtsmittels in der selben Abgabesache, das
nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erledigt wird, die Verjährung
nicht die Bestimmung der Abgabe selbst verhindere. Dabei sei die unmittelbare
Abhängigkeit dann gegeben, wenn der Antrag bzw. das Rechtsmittel die
Festsetzung der Abgabe selbst betreffe, die Mittelbarkeit ist dann anzunehmen,
wenn der Antrag oder das Rechtsmittel einen Grundlagenbescheid
(Feststellungsbescheid) betreffe, auf Grund dessen dann eine abgeleitete
Abgabenfestsetzung erfolge. Davon, dass diese Bestimmung erweiternd dahingehend
ausgelegt werde, dass bei Vorliegen eines "grundlagenbescheidähnlichen"
Bescheides die Verjährungsbestimmungen nicht anzuwenden seien, sei in der
Judikatur und auch in den Handbüchern zur BAO keine Rede.
Auch hier gehe es darum, dass
prinzipiell in einem Verfahren, in welchem ein präjudizieller Bescheid
abgewartet werden müsse, mit der Entscheidung zugewartet werden könne,
bis der erste Bescheid rechtskräftig geworden sei. Auch hier gehe es um die
Tatbestandswirkung, einer bindenden rechtlichen Festsetzung im Verfahren.
Dass diese im
gegenständlichen Fall nicht eingetreten sei, ergebe sich schon daraus, dass
die beiden Entscheidungen unabhängig voneinander durch zwei
Finanzämter eingeleitet und betrieben worden seien. Mit anderen Worten sei
die Entscheidung zwar davon abhängig, welche der beiden divergierenden
Rechtsmeinungen tatsächlich richtig sei, nicht aber davon, ob für eine
Entscheidung betreffend die Umsatzsteuerpflicht der Mitbesitzergemeinschaft ein
Umsatzsteuerbescheid gegen die Kommanditgesellschaft vorliege oder nicht.
Abschließend beantragen
die Berufungswerber daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage und den
Angaben der Bw. steht folgender Sachverhalt fest:
Der Hausgemeinschaft Kurt
und Gertrude S. wurde vom Finanzamt Neunkirchen Umsatzsteuer von
1,772.000,00 S für eine Mietrechtsablöse vorgeschrieben. Im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der Kurt und Gertrude S. KG durch ein Finanzamt in
Wien erfolgte nochmals die Versteuerung dieser Mietrechtsablöse. Zur
Rückgängigmachung der doppelten Besteuerung nahm das Finanzamt
Neunkirchen am 24. Juli 1996 das Verfahren wieder auf und schrieb
gleichzeitig mit einem neuen Umsatzsteuerbescheid den strittigen Steuerbetrag
gut.
Auf Grund des Erkenntnisses
des VwGH vom 25.9.2001, 96/14/0109, wurde in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes in Wien die Umsatzsteuervorschreibung
hinsichtlich der Kurt und Gertrude S. KG wiederum um 1,772.000,00 S
reduziert. Das Finanzamt Neunkirchen schrieb daraufhin nach Wiederaufnahme des
Verfahrens der Vermietungsgemeinschaft Kurt und Gertrude S. den strittigen
Umsatzsteuerbetrag (in Euro-Währung) vor.
Über eine Berufung der
Hausgemeinschaft Kurt und Gertrude S. entschied das Finanzamt Neunkirchen
mit folgenden Bescheiden vom 2. Dezember 2002:
|
Bescheid
|
Zustellung
am
|
Berufungsvorentscheidung
(Stattgabe) betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1992
|
10. Dezember
2002
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Zurückweisungsbescheid
betreffend Umsatzsteuer 1992
|
10. Dezember
2002
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Berufungsvorentscheidung
(Stattgabe) betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1992
|
5. Dezember
2002
Am 3. Dezember
erließ das Finanzamt folgende Bescheide, welche mit gegenständlicher
Berufung angefochten wurden:
|
Änderung des
Umsatzsteuerbescheides 1992 vom 24. Juli 1996 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
|
10. Dezember
2002
|
Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer 1992 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und neuer
Umsatzsteuerbescheid 1992
|
5. Dezember
2002
In rechtlicher Hinsicht
ergibt sich folgendes:
Einleitend ist festzuhalten,
dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden entgegen der Ansicht der Bw.
eindeutig um drei verschiedene Bescheide
(mit unterschiedlichem Spruch) und nicht um mehrere Ausfertigungen
eines Bescheides bzw. nicht um einen
Bescheid mit gesonderter Begründung handelt. Für die Bedeutung einer
Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist,
und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der
Empfänger verstand (VwGH 15.12.1992, 93/15/0243 und Ritz, BAO,
§ 92 Tz 6). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung auch
nicht zur Ergänzung oder Abänderung des Spruches heranzuziehen (VwGH
23.1.1996, 95/05/0210 und Ritz, BAO § 92 Tz 7). Bei Zweifeln
über den Bescheidcharakter ist die (im § 93 Abs. 2 BAO)
geforderte Bezeichnung als "Bescheid" essentiell.
Der Bescheid
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO betreffend die Änderung
des Umsatzsteuerbescheides 1992 vom 24. Juli 1996 wurde am
10. Dezember zugestellt und damit gemäß
§ 97
Abs. 1 lit a BAO rechtlich existent. Zu diesem Zeitpunkt gehörte der
Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 24. Juli 1996 dem Rechtsbestand jedoch nicht
mehr an. Dieser wurde nämlich durch den Umsatzsteuerbescheid 1992 vom
27. März 2002 außer Kraft gesetzt und dieser wiederum durch den
Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 2. Dezember 2002, zugestellt am
5. Dezember 2002.
Der Änderungsbescheid
vom 3. Dezember 2002 geht daher ins Leere, weil er keine Wirkung entfalten
kann.
Die Berufung gegen diesen Bescheid ist somit
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Fest steht weiters, dass der
Bescheid zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1992 vom 3. Dezember 2002 mit
dem Tag der Zustellung, somit am 5. Dezember 2002, gemäß
§ 97 Abs. 1 lit a BAO wirksam wurde.
Mit Bescheid vom
3. Dezember 2002 wurde das Umsatzsteuerverfahren 1992 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wegen Feststellungen einer
abgabenbehördlichen Prüfung wieder aufgenommen. Da nach der Aktenlage
keine abgabenbehördliche Prüfung bei der Hausgemeinschaft der Bw.
stattgefunden hat und auch sonst keine neu hervorgekommenen Tatsachen
ersichtlich sind, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, erfolgte
die Wiederaufnahme nicht zu recht. Denn - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2002 ausgeführt - die
Entscheidung des VwGH vom 25.9.2001, 96/14/0109, ist keine neu hervorgekommene
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO. Der Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid vom 3. Dezember 2002 ist daher stattzugeben.
Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat, und der neue Sachbescheid scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand
aus. (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt wieder auf (Stoll,
BAO, § 307, Tz 8).
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid geht daher ins Leere und es hat eine Zurückweisung der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid zu erfolgen.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-W/03
- Stammnummer
- 10455
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF