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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100291/2015

Kein Handelsvertreterpauschale, wenn gar keine Aufwendungen erwachsen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100291/2015vom 14.04.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache T.H. gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 01.03.2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt: Die Abgabepflichtige erzielte im Jahr 2009 als Verkaufsleiterin einer Bausparkassen-Gmbh Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte sie das „Berufsgruppenpauschale für Vertreter“ geltend. Mit dem am 10.12.2010 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 („Berufungsvorentscheidung“) wurde dem Antrag nicht entsprochen, weil angeforderte Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage „aller noch ausstehender Unterlagen“ die Neuberechnung unter Einbeziehung „der Vertreterpauschale“. Rechtslage Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Eine Durchschnittsatzverordnung besteht u.a. für Vertreter (BGBl. II 382/2001). Die Verordnung lautet auszugsweise: "Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet: § 1: Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: 9. Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden." Erwägungen Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2009 im Lohnverhältnis tätig. Sie selbst teilte mit, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bausparkasse keine Kosten erwachsen seien, die sie selbst habe tragen müssen (Telefonat vom 13.04.2015). Ihr sei ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden. Für dessen private Mitverwendung habe sie einen entsprechenden Sachbezug versteuert. Die Fahrzeugkosten einschließlich Treibstoff habe der Dienstgeber getragen. Reisekosten seien nicht angefallen bzw. vom Arbeitgeber ersetzt worden. Andere Kosten seien nicht erwachsen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin (ausschließlich) eine einem Handelsvertreter entsprechende Tätigkeit ausübte. Die Berücksichtigung des begehrten Vertreterpauschales hat zur Voraussetzung, dass Werbungskosten tatsächlich erwachsen sind. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl. Doralt4, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 59 zu § 17 EStG; VfGH 29.9.1973, B 182/73). Es ist aber nicht Sinn der Pauschalierung, fiktive Werbungskosten zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis nicht entschieden. Das Erkenntnis folgt der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.     Innsbruck, am 14. April 2015  

Normen und Schlagworte

VertreterpauschaleHandelsvertreterBausparkassenvertreteranteilige Berücksichtigung von Werbungskosten (neue Rechtsprechung bei Vermietung u.Verpachtung)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100291/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100291.2015
Stammnummer
104472
Gültig
14.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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