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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100079/2013

Verspätete Berichtigung nach § 293 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100079/2013vom 13.04.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Adresse, Mitgliedstaat, vertreten durch WTH, Adresse2 gegen den gemäß § 293 BAO berichtigenden Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27.06.2012 betreffend Erstattung von Vorsteuern 04-06/2009 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ein in Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen beantragte für 04-06/2009 die Erstattung von in Österreich an sie verrechnete Vorsteuern in Höhe von 2.684,10 Euro. Mit Bescheid vom 25. Jänner 2010 setzte das Finanzamt Graz-Stadt den Erstattungsbetrag in der beantragten Höhe von 2.684,10 Euro fest. Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 berichtigte das Finanzamt den Bescheid vom 25. Jänner 2010 gemäß § 293 BAO und setzte den Erstattungsbetrag auf Null herab. Begründet wurde die Berichtigung damit, dass dem Finanzamt im zu berichtigenden Bescheid vom 27.Jänner 2010 nachtehender Ausfertigungsfehler unterlaufen sei: -Abziehbare Vorsteuer Innerhalb der verlängerten Frist brachte die Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Berichtigungsbescheid ein. Die Bf. brachte unter anderem vor, dass dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage nach dem Verfahrensrecht fehle. Nach § 302 Abs. 2 lit.a BAO dürfe ein nach § 293 BAO berichtigender Bescheid nur innerhalb der eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides erfolgen. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht innerhalb dieser Frist ergangen und daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Bf. fühlte sich auch hinsichtlich einer Reihe weiterer formaler und materieller Rechtswidrigkeiten beschwert, auf die aber nicht näher einzugehen ist. Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Berichtigungen dürfen nur innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens durchgeführt werden. Die maßgebliche Bestimmung des § 302 BAO lautet: § 302 Abs. 1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Abs. 2) Darüber hinaus sind zulässig: a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres; Im Vorliegenden Fall liegen zwischen dem berichtigten und dem berichtigenden Bescheid fast zweieinhalb Jahre. Aus diesem Umstand ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtskraft von Bescheiden zu schließen, dass die im § 302 Abs. 2 lit. a normierte Frist verstrichen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig und war spruchgemäß aufzuheben. Dass der angefochtene Bescheid zeitgerecht ergangen sei, wurde vom Finanzamt nicht behauptet. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden ergibt sich die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides eindeutig aus dem Gesetz selbst. Der gegenständliche Sachverhalt bedarf keiner weiteren Auslegung durch die Rechtsprechung. Eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor. Eine Revision ist daher unzulässig. Graz, am 13. April 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100079/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100079.2013
Stammnummer
104468
Gültig
13.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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