Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0598-L/02
Nachträglicher Wechsel eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners von der Brutto- zur Nettomethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-L/02vom 13.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einkommensteuergesetzgeber hat Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) ermitteln, das Wahlrecht eingeräumt, die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln (Nettomethode). Das Gesetz hindert den Steuerpflichtigen nicht, für bestimmte Veranlagungsjahre von der zunächst gewählten Bruttomethode abzugehen und auf die Nettomethode umzusteigen, unter der Voraussetzung, dass die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette keinen Kostenfaktor darstellt und sich somit als erfolgsneutral erweist. In einem mehrjährigen Vergleich der Ergebnisse muss sich daher die durch die Periodenverschiebung entstandene Differenz zwischen Brutto- und Nettomethode wieder ausgleichen.
Die in § 4 Abs. 2 EStG 1988 aufgestellten Grundsätze betreffend Bilanzänderung gelten nicht für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG 1988, sodass der Steuerpflichtige in seinen Abgabenerklärungen unterlaufene Irrtümer solange richtig stellen bzw. Angaben ändern kann, solange nicht rechtskräftig über den Gegenstand der Abgabenerklärung entschieden wurde, also auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung , vertreten durch Mag.
Andreas Wimmer, Steuerberater, 4020 Linz, Wurmstraße 18, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1994 bis 1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1994
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Einkommen
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393.500,- S
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Einkommensteuer
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100.430,- S
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7.298,53 €
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1995
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Einkommen
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276.000,- S
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Einkommensteuer
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58.480,- S
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4.249,91 €
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1996
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Einkommen
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214.700,- S
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Einkommensteuer
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38.864,- S
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2.824,36 €
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1997
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Einkommen
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197.600,- S
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Einkommensteuer
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33.392,- S
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2.426,69 €
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1998
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Einkommen
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261.200,- S
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Einkommensteuer
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55.547,- S
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|
4.036,76 €
Die
Berechnungen der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt eine Gastwirtschaft in T. Im
Rahmen der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 wurden die Betriebeinnahmen
und -ausgaben der Gewinnermittlungszeiträume 1994 bis 1998 nach der
Bruttomethode mit Umsatzsteuer
angesetzt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Aufzeichnungen gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG
betreffend die Jahre 1994 bis 1998
erfolgten auf Grund der getroffenen Feststellungen Zuschätzungen, welche zu
Erhöhungen (nach der Bruttomethode) der jeweiligen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in folgendem Ausmaß führten:
[Grafik]
Wie aus dem Bericht über
das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen hervorgeht (siehe Tz. 23
bis 27), sind in den oben angeführten Zuschätzungen ergebniswirksame
(gewinnerhöhende) Umsatzsteuerbeträge in folgender Höhe
enthalten, die aber (systembedingt durch die Bruttomethode) erst im
Jahr 1999 zu Betriebsausgaben
führen:
[Grafik]
Während der Prüfungshandlungen beantragte der
Berufungswerber eine rückwirkende Umstellung der Gewinnermittlung von der
bisher gewählten Bruttomethode auf die Nettomethode (Behandlung der
Umsatzsteuer als durchlaufende Post). In der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
11. August 1999 wurde dieser Antrag mit der Begründung
abgelehnt, dass eine rückwirkende Änderung nicht möglich
sei.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen, nahm
das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1998 wieder auf und erließ
entsprechende Sachbescheide sowie den
Vorauszahlungsbescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 (datiert jeweils mit
25. August 1999).
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 26. September 1999 bzw.
vom 25. November 1999 wird Folgendes
ausgeführt:
Es werde beantragt die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 für die
berufungsgegenständlichen Jahre von der Bruttomethode auf die Nettomethode
umzustellen.
Zur Ermittlung unten angeführter Beträge sei der
Gewinn laut Steuererklärung sowie die Zuschätzungen der
Betriebsprüfung auf Nettomethode umgearbeitet worden. In einer Beilage zur
Berufung wird diese Umarbeitung dermaßen dargestellt, als dass den
einzelnen Positionen der Brutto-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Nettowerte
gegenübergestellt und die Vorsteuer bzw. Umsatzsteuerbeträge nicht
mehr berücksichtigt wurden. Die vom Prüfer vorgenommenen
Zuschätzungen, einschließlich des Wareneinkaufs, wurden ebenfalls
netto hinzugerechnet.
Daraus ergeben sich folgende
geänderte Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
[Grafik]
Begründet wird diese Vorgangsweise mit
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, wonach der Steuerpflichtige
selbst entscheiden dürfe, ob er die für Lieferungen und sonstige
Leistungen geschuldete Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer als
durchlaufenden Posten behandelt.
Bei der seinerzeitigen Abgabe der Steuererklärungen
habe der Berufungswerber die Bruttomethode gewählt. Da das Verfahren aber
wiederaufgenommen worden sei und § 4 Abs. 3 leg.cit.
keine Aussagen hinsichtlich einer Bindung an die gewählte Methode
beinhalte, müsse der Ratio Legis zufolge bei einer Wiederaufnahme
selbstverständlich auch die Wahl des Rechtes den Gewinn durch Brutto- oder
Nettomethode zu ermitteln erneut zustehen. Die Bruttobeträge seien jeweils
um die Umsatzsteuern bereinigt und die bezahlte Umsatzsteuer ausgeschieden
worden.
Die Rechtsmeinung der Betriebsprüfung der
Unmöglichkeit eines Überganges auf die Nettomethode sei gesetzlich
nicht gedeckt. Es handle sich dabei um keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart
- diese bliebe gleich. Darüber hinaus werde die Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlung für 1999 beantragt und zwar auf Basis des
letzten veranlagten Jahres laut Berufungsbegehren.
Mit Schreiben vom
29. November 1999 beantragt der Berufungswerber erstmals die
Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Die gegenständliche Berufung wurde am
7. März 2000 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung vorgelegt.
Im Telefongespräch
vom 6. August 2002 wird der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers darauf hingewiesen, dass ein Wahlrecht zwischen Brutto- und
Nettomethode grundsätzlich nur dann bestehe, wenn die
Umsatzsteuerbeträge einkommensteuerneutral sind und insofern
tatsächlich "durchlaufende" Posten vorliegen. Die Umsatzsteuer dürfe
keinen Kostenfaktor darstellen, da ansonsten von einem durchlaufenden Posten im
Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 keine Rede sein
könne. Er werde daher ersucht eine Aufstellung vorzulegen, aus der die
erfolgsneutrale Behandlung der Umsatzsteuer in den
berufungsgegenständlichen bzw. Folgejahren hervorgeht.
Im
Schriftsatz vom
14. Oktober 2002 legt der steuerliche Vertreter eine
Aufstellung vor, in der die nach der Bruttomethode ermittelten Gewinne der Jahre
1994 bis 1998 mit den nach der Nettomethode ermittelten Gewinnen
gegenübergestellt werden:
[Grafik]
In dieser Aufstellung ergibt sich bei mehrjähriger
Betrachtung zwischen beiden Methoden eine Differenz von rund
30.000,- S.
Mit Schreiben vom
26. April 2004 wurde diese Aufstellung dem zuständigen
Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Darüber
hinaus wird unter Beilage einer Gewinnberechnung darauf hingewiesen, dass sich
oben genannte Differenz bei Berücksichtigung von Korrekturposten auf
250,- S verringern würde und zwar bei Miteinbeziehen der Zahllasten
der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate November und Dezember 1993, sowie
der Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 1990 bis 1992 bzw. des
Umsatzsteuerguthabens 1993:
[Grafik]
Im E-Mail vom
29. April 2004 wird obige Gewinnberechnung bzw.
-gegenüberstellung seitens des Finanzamtes zustimmend zur Kenntnis
genommen.
Der Ergänzungsauftrag
vom 26. April 2004 an den Berufungswerber beinhaltet ebenfalls obige
Gewinnberechnung, mit der Aufforderung dazu Stellung zu nehmen. Im
diesbezüglichen Antwortschriftsatz vom
27. April 2004 wird den Ausführungen im
Ergänzungsauftrag vollinhaltlich zugestimmt.
Im Schreiben vom
22. Jänner 2003 wird hinsichtlich der Berufung betreffend
Einkommensteuer der Jahre 1994 bis 1998, unter Verweis auf
§ 323 Abs. 12 BAO, die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung
sowie die Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat
beantragt.
Mit Telefax vom
5. Mai 2004 erfolgt die
Zurücknahme der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlung
für das Jahr 1999 bzw. die Zurücknahme des Antrags auf
Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat.
Die
Gegenstandsloserklärung
(§ 256 Abs. 3 BAO) der zurückgenommenen Berufung
hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlung 1999 erfolgte durch den
Unabhängigen Finanzsenat im Bescheid vom
13. Mai 2004.
Der
Senat hat erwogen:
1. Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO idF
AbgRmRefG (BGBl. I 2002/97) hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird
oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3)
für erforderlich hält.
Entsprechend der Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 10 BAO tritt der Norminhalt des
§ 284 BAO mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist auf
alle an diesem Tag unerledigten Berufungen - somit auch auf den
gegenständlichen Berufungsfall - anzuwenden.
§ 323 Abs. 12
zweiter und dritter Satz BAO enthalten
zwei Übergangsregelungen:
Die "Weitergeltung"
zulässiger Anträge auf
mündliche Verhandlungen sichert der dritte Satz, wonach die nach dem
bisherigen § 284 Abs. 1 BAO gestellten Anträge auf
mündliche Verhandlungen ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. I 2002/97
gestellt gelten.
Aus dem zweiten Satz des
§ 323 Abs. 12 BAO ergibt sich in den Bereichen
bisheriger monokratischer Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit
einer "Nachholung" von Anträgen auf mündliche Verhandlung. Danach
können Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abweichend von § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO bis
31. Jänner 2003 für Berufungen gestellt werden, über die
nach bisheriger Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war.
Eine derartige "Nachholung" von Anträgen auf mündliche Verhandlung ist
in Fällen, in denen nach bisheriger Rechtslage (somit nach den
§§ 260 Abs. 2 und 261 BAO aF)
Senatszuständigkeit bestand (und kein solcher Antrag in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt wurde), nicht
vorgesehen.
Der Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom
26. September 1999 Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1998 sowie gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1999 erhoben. In dieser
Berufungsschrift wurde zweifellos kein
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Erst in einem späteren Schreiben, datiert mit
29. November 1999, ersuchte
der Berufungswerber um Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs genügt es jedoch nicht, wenn ein entsprechender
Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb
der Berufungsfrist, gestellt wird (vgl. VwGH 23.4.2001, 96/14/0091;
27.2.2001, 2000/13/0137; 27.4.2000, 97/15/0208;
Ritz², Bundesabgabenordnung,
Tz. 1 zu § 284). Der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung muss daher schon in der Berufungsschrift gestellt
werden, um rechtswirksam zu sein.
Der vom Berufungswerber gestellte verspätete Antrag
vermochte somit einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht begründen. Daran ändern auch die oben
angeführten Übergangsbestimmungen des
§ 323 Abs. 12 zweiter und dritter Satz BAO nichts, denn
- wie bereits eben erwähnt - sichern nur die im Geltungsbereich des
§ 284 BAO (alte Fassung)
zulässig gestellten Anträge
deren Weitergeltung. Da die gegenständliche Berufung nicht unter die
bisherige monokratische Entscheidungszuständigkeit fiel, besteht auch nicht
die Möglichkeit einer "Nachholung" im Sinne des
§ 323 Abs. 12 zweiter Satz.
2. Wechsel von der Brutto-
zur Nettomethode
Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
haben Betriebeinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich mit Umsatzsteuer
anzusetzen. Dieses - prinzipiell bestehende - Gebot des Ansatzes von
Bruttowerten hat seine Ursache darin, dass die Begriffe Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben die gesamten betrieblich veranlassten Zu- und Abflüsse iSd
§ 19 EStG 1988 inklusive Umsatzsteuer umfassen (siehe
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993,
§ 4 Tz. 26).
Die vom Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer ist im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im
Zeitpunkt der Abfuhr an das Finanzamt als Betriebsausgabe zu behandeln;
umgekehrt sind die in Rechnung gestellten abziehbaren Vorsteuerbeträge im
Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgaben und im Zeitpunkt der Verrechnung mit
dem Finanzamt Betriebseinnahmen. Da Vereinnahmung und Verausgabung oft in
verschiedenen Veranlagungszeiträumen liegen, kommt es beim Bruttosystem
praktisch immer zu
Periodenverschiebungen. Diese zeitliche
Verschiebung kann dazu führen, dass der Gewinn im ersten Jahr höher
ausfällt. In einem mehrjährigen
Durchschnitt gleichen sich diese Differenzen jedoch im Regelfall wieder
aus (siehe Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer 1988, Kommentar, zu
§ 4 Abs. 3 Tz. 7).
Ab dem Kalenderjahr 1985 hat der Gesetzgeber jedoch bei der
Neufassung des § 4 Abs. 3 durch das AbgÄG 1984,
BGBl. 531, dem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ein
Wahlrecht eingeräumt, die
Umsatzsteuer statt in Form der Bruttoverrechnung als durchlaufende Post, also im
Wege der Nettoverrechnung, zu
behandeln.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 dritter
Satz EStG 1988 darf der Steuerpflichtige daher nun
"selbst entscheiden, ob er die für
Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und
die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten
behandelt." Geschuldete
Umsatzsteuer- und abziehbare Vorsteuerbeträge aus Lieferungen und sonstigen
Leistungen können somit von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern entweder -
wie beim Betriebvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG - als durchlaufende Posten (Nettomethode) oder
entsprechend dem Zu- und Abfluss (Bruttomethode) behandelt werden.
Nach herrschender Verwaltungspraxis (siehe bspw.
Rz. 760, EStR 2000) ist der Steuerpflichtige bei der von ihm
gewählten Verrechnungsmethode an keinen Mindestzeitraum gebunden. Er kann
daher grundsätzlich jederzeit vom Brutto- zum Nettosystem (und umgekehrt)
überwechseln. Da sich das in § 4 Abs. 3 EStG
eingeräumte Wahlrecht auf die Gewinnermittlung bezieht (somit auf einen
Vorgang, der den gesamten Gewinnermittlungszeitraum umfasst), ist ein Wechsel
während des laufenden Wirtschaftsjahres unzulässig
(Quantschnigg,
Abgabenänderungsgesetz 1984 - Neuerungen bei der veranlagten
Einkommensteuer, ÖStZ 1985, 15).
Im gegenständlichen Fall hat sich der Berufungswerber
zunächst dafür entschieden, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit
Umsatzsteuer anzusetzen. Im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens im Zuge
einer Prüfung der Aufzeichnungen begehrte der Berufungswerber für die
berufungsgegenständlichen Jahre die Behandlung der Umsatzsteuer als
durchlaufende Posten. Nach Meinung der Betriebsprüfung sei eine
rückwirkende Änderung jedoch nicht möglich.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Vorweg ist festzustellen, dass sich die Entscheidung des
Steuerpflichtigen zur Behandlung der Umsatzsteuer
innerhalb der Gewinnermittlungsart
(Einnahmenüberschussrechner nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988) selbst bewegt und keine
Änderung derselben mit sich zieht. Es gilt somit zu untersuchen, ob ein
bisher nicht konsumiertes Wahlrecht nachträglich in Anspruch genommen
werden kann.
§ 4 Abs. 2 EStG 1988
beinhaltet die Vorschriften über die Bilanzberichtigung bzw.
Bilanzänderung. Danach muss der
Steuerpflichtige die
Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetztes, so
muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere
nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie
wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt
muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet
ist.
Im vorliegenden Fall befinden wir uns
unbestrittenermaßen im Bereich der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Nach einheitlicher Lehre und
Rechtsprechung (siehe beispielsweise
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz. 76 zu
§ 4; VwGH vom 23.6.1982, 3666/80; 31.3.1976, 402/76) gelten die in
§ 4 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 aufgestellten
Grundsätze betreffend Bilanzänderung
nicht für den
Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach § 4 Abs. 3 leg.cit. (es
gibt keine Bilanz), sodass er in seinen Abgabenerklärungen unterlaufene
Irrtümer solange richtig stellen bzw.
Angaben ändern kann, solange nicht
rechtskräftig über den Gegenstand der Abgabenerklärung
entschieden wurde, also auch noch im
Rechtsmittelverfahren. So können
beispielsweise beantragte Investitionsbegünstigungen bis zur Rechtskraft
zurückgezogen werden (VwGH vom 23.6.1982, 3666/80).
Die Anwendung des
§ 4 Abs. 2 leg.cit. kann daher in gesetzeskonformer
Auslegung nur auf den Bilanzierer erfolgen. Jede andere Interpretation
widerspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der hiezu ergangenen Judikatur
(VwGH vom 31.6.1976, 402/76).
Der Überschussermittler ist somit insoweit
begünstigt, als nur er innerhalb seiner Gewinnermittlungsart - ohne
Angabe von Gründen - auch nachträgliche Änderungen vornehmen
kann, während für Abgabenpflichtige, die ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 ermitteln,
jegliche späteren Änderungen durch den Norminhalt des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 erschwert
werden.
Der Berufungswerber hat zunächst in seinen den
Abgabenerklärungen beigelegten Aufstellungen der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben zu erkennen gegeben, dass er hinsichtlich Behandlung der
Umsatzsteuer von seinem im § 4 Abs. 3 dritter Satz
EStG 1988 normierten Wahlrecht nicht Gebrauch macht und die Bruttomethode
bevorzugt. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen steht es dem
Berufungswerber frei, seine bereits getroffene Entscheidung im offenen
Rechtsmittelverfahren zurückzuziehen und stattdessen die Nettomethode zu
wählen. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die einmal getroffene
Wahl nicht mehr geändert werden darf (siehe dazu
Beiser, Die Zurücknahme einer
Investitionsrücklage bei der Gewinnermittlung, RdW 1985, 162;
Kögl, Steuergünstige
Zurücknahme der Investitionsrücklage im Rahmen der
Betriebsprüfung bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG, RdW 1984, 187).
Unter der unabdingbaren materiellrechtlichen Voraussetzung
des "Durchlaufcharakters" der Umsatzsteuer, steht diese Vorgangsweise im
Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers, nämlich dem
Steuerpflichtigen - unabhängig von seinen Beweggründen - eine
Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Behandlung der Umsatzsteuer zuzugestehen.
Die Absicht des Gesetzgebers erscheint einleuchtend, da dem
Überschussermittler durch dieses (jedes Jahr erneut zustehende) Wahlrecht
eingeräumt wird, Vorsteuern bzw. Umsatzsteuern entweder im Jahr der
Verausgabung bzw. Vereinnahmung als Betriebsausgabe bzw. als Betriebseinnahme
steuerlich wirksam werden zu lassen oder als durchlaufende Posten zu behandeln
und damit Einfluss auf die Höhe des Gewinnes zu nehmen, zumal dem
Überschussermittler das Rechtsinstitut des Verlustvortrages
gemäß
§ 18 EStG 1988 nicht zusteht.
Im vorliegenden Berufungsfall ist der Grund für die
nachträgliche Umstellung dahingehend zu erblicken, dass in den vom
Prüfer vorgenommenen Zuschätzungen auch Umsatzsteuer enthalten ist,
welche in den Jahren 1994 bis 1998 zu Betriebseinnahmen geführt hat, aber
erst im Jahr der Entrichtung (1999) an das Finanzamt als erfolgswirksame
Betriebsausgabe verrechnet werden kann. Auch wenn sich in einem
mehrjährigen Durchschnitt diese Differenzen grundsätzlich wieder
ausgleichen, führt diese Periodenverschiebung doch zu höheren Gewinnen
in den berufungsgegenständlichen Jahren. Durch den Wechsel auf die
Nettomethode wird die Umsatzsteuerbelastung hingegen neutralisiert und bietet
dem Berufungswerber eine niedrigere Steuerbemessungsgrundlage. Dass das
Interesse des Berufungswerbers an einer Verminderung der sonst von ihm zu
entrichtenden Steuer ausschlaggebend für sein Berufungsbegehren war, kann
ihm nicht zur Last gelegt werden, da der Zweck dieser Bestimmung dahingehend
gerichtet ist, dem Steuerpflichtigen die jeweils steuerlich günstigste
Variante wählen zu lassen (siehe dazu auch VwGH vom 27.2.2003,
99/15/0143).
An dieser Stelle ist noch hinzuzufügen, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom
27. Februar 2003, 99/15/0143, betreffend
nachträglichen Wechsel der
Gewinnermittlungsart die Ansicht vertreten hat, dass das Gesetz den
Steuerpflichtigen nicht daran hindere, von der Option, den Gewinn im Wege der
Pauschalierung iSd § 17 EStG 1988 zu ermitteln, wieder
zurückzutreten und die tatsächlichen Betriebsausgaben in Ansatz zu
bringen. Soweit das Gesetz einem nachträglichen Wechsel der
Gewinnermittlungsart nicht entgegen steht, muss dies - dies ergibt sich
aus einem Größenschluss - auch für Änderungen gelten
(sofern auch hier keine gesetzlichen Schranken vorliegen), die innerhalb der
Gewinnermittlungsart vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer innerhalb der
Unternehmerkette kein Kostenfaktor und
daher erfolgsneutral zu behandeln. Um
diesen Grundsatz zu gewährleisten, ist beim Übergang zu beachten, dass
Zahllasten bzw. Gutschriften für den Zeitraum der Bruttoverrechnung, die
erst im Folgejahr zu einer Verausgabung bzw. Vereinnahmung führen (also in
der Regel die Vorauszahlungen bzw. Gutschriften für November und Dezember),
als Betriebsausgabe bzw. Betriebseinnahme anzusetzen sind. Auch später
anfallende Einnahmen und Ausgaben, die sich auf Geschäftsvorfälle vor
dem Übergang beziehen, sind weiterhin brutto zu verrechnen.
Der Berufungswerber begehrt
einen Übergang von der Bruttoverrechnung auf die Nettoverrechnung per
1. Jänner 1994. In seinen
Schriftsätzen von 25. November 1999 bzw.
14. Oktober 2002 wurden der Rechtmittelbehörde zweiter Instanz
Aufstellungen übermittelt, aus denen die Umstellungsänderungen
ersichtlich sind. Die Umsatzsteuernachforderung bzw. Vorsteuergutschrift, die
aus der Prüfung der Aufzeichnungen resultieren, hat der Berufungswerber
dabei berücksichtigt. Er hat jedoch verabsäumt jene Korrekturposten
anzusetzen, die ihren Ursprung in den Zeiträumen
vor der Umstellung per
1. Jänner 1994 finden:
[Grafik]
Aus dieser Aufstellung ist klar ersichtlich, dass sich die
Umsatzsteuer in einer mehrjährigen Betrachtung der Ergebnisse
grundsätzlich erfolgsneutral
präsentiert und sich die Besteuerungsgrundlagen im Zeitraum 1994 bis 1999
in Summe bis auf eine Differenz von 250,- S als in selber Höhe
erweisen. Die Änderungen betreffen somit nur Periodenverschiebungen, deren
Auswirkungen sich in der Höhe der jeweiligen Progression bemerkbar
machen.
Diese Aufstellung wurde sowohl dem Berufungswerber als auch
der Amtspartei zur Kenntnis gebracht. Einwände wurden keine
vorgebracht.
Die bei Berücksichtigung aller Korrekturposten
verbleibende Differenz in Höhe von 250,- S kann dabei nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenat als geringfügig bewertet werden und ist somit
vernachlässigbar.
Dem Berufungsbegehren war somit stattzugeben.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Linz,
13. Mai 2004
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einnahmen-Ausgaben-RechnerBruttomethodeNettomethodeUmsatzsteuerBilanzänderungMündliche Verhandlungergänzender Schriftsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-L/02
- Stammnummer
- 10443
- Gültig
- 13.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF