RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100153/2015

Lebensversicherung, Rentenversicherung, Topfsonderausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100153/2015vom 25.02.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom 07.10.2014 betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Zuge des Antrages vom 17.11.2014 auf Vorlage der Beschwerde betreffend das ESt- Verfahren 2013 erstmalig eine Rentenversicherung in Höhe von € 1.560,00 als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 geltend und legte als Beweismittel eine Zahlungsbestätigung des Versicherers vor. In der Beschwerdevorlage beantragte das Finanzamt die antragsgemäße Berücksichtigung der Versicherungsprämie. Hiezu wurde erwogen: Die vom Bf. als Sonderausgabe geltend gemachte Rentenversicherung stellt eine Sonderausgabe im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 (sog. Topfsonderausgabe) dar, die gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. bei der Ermittlung des Einkommens mit einem Viertel zu berücksichtigen ist. Das in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2014 ausgewiesene Einkommen von € 13.433,87 verringert sich daher um € 390,00 auf € 13.043,87. Die Einkommensteuer 2013 errechnet sich daher wie folgt: | Einkommen | € 13.043,87 | Einkommensteuer | € 496,47 | - anrechenbare Lohnsteuer | € 233,47 | Festgesetzte Einkommensteuer | € 263,00 Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2014 verwiesen. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Da derartige Rechtsfragen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht von Relevanz sind, ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.     Innsbruck, am 25. Februar 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100153/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100153.2015
Stammnummer
104393
Gültig
25.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF