Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100029/2012
Zurückziehung eines Antrages nach Rechtskraft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100029/2012vom 26.03.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. X in der Beschwerdesache Vor-Zuname, Adresse, gerichtet gegen den Abweisungsbscheid des FA Graz-Stadt vom 22.2.2011, betreffend Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) hat bei seinem zuständigen
Wohnsitzfinanzamt auf elektronischem Weg einen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages
erging der Einkommensteuerbescheid vom 14.3.2006 bzw. nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO am 10.4.2006 eine neue Sachentscheidung.
Im Juni 2006 wurden weitere Lohnzetteldaten seines Arbeitgebers übertragen, die mit
Bescheid vom 19. Juni 2006 zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens führten. In diesem Bescheid wurde als Wiederaufnahmegrund ausdrücklich auf
diesen Lohnzettel hingewiesen. Dem Wiederaufnahmebescheid angeschlossen wurde als
neue Sachentscheidung der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2006. Sowohl
der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid als auch der Einkommensteuerbescheid
2005 vom 19. Juni 2006 sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer ein
Anbringen, bezeichnet als "Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung", ein.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) über den Antrag gem. § 295a BAO (gemeint ist Antrag auf Zurückziehung des Antrages) geht der
Beschwerdeführer auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das
Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 243 BAO in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den
eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von
einem Monat Berufung erhoben werden.
Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 19.
Juni 2006 mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Das
bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung angefochten werden
kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. VwGH
17.4.2008, 2007/15/0278).
Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht
mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines
gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu
VwGH 1.2.1995, 92/12/0286 und VwGH vom 20.3.2014, 2012/15/0169).
Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 19. Juni 2006 in
Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom 18. Jänner 2011 auf
Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 abweisen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb
die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das
Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abgewichen (siehe VwGH vom 19.3.2013, 2012/15/0092; VwGH vom 20.3.2014, 2012/15/0169; VwGH vom 26.6.2014, 2012/15/0227).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden
sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist
eine Revision nicht zulässig.
Graz, am 26. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100029/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100029.2012
- Stammnummer
- 104386
- Gültig
- 26.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF