Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0160-L/02
Erst der Schenkungswille lässt eine Schenkung zustande kommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-L/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Schenkungssteuer 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 6. Februar 1995 hat G.H.
einen ideellen Hälfteanteil seiner Liegenschaft, EZ 468 KG G.,
ins Eigentum der Bw, seiner Lebensgefährtin, übertragen, wobei im
Vertrag unter Punkt II. ausdrücklich festgehalten wurde, dass die
Übergabe bereits vollzogen sei - und zwar noch vor der Errichtung des
Rohbaues auf dem Grundstück - und die Bw seither auch die
Verwaltungsgeschäfte an der Hälfteliegenschaft ausübe.
Gemäß Punkt III. des Schenkungsvertrages, diene dieser nur der
Herstellung der dem tatsächlichen Besitzstande entsprechenden
Grundbuchsordnung.
Hiefür hat das Finanzamt der Bw. mit Bescheid vom
31. März 1995 unter Zugrundelegung des zum 1. Jänner 1983
festgestellten (halben) Einheitswertes von 16.000,00 S Schenkungssteuer in
Höhe von 2.350,00 S vorgeschrieben.
In der Folge hat allerdings das für die Bewertung
zuständige Lagefinanzamt zu Beginn des Jahres 1997 den Einheitswert
des Grundstückes zum 1. Jänner 1994 und zum 1. Jänner
1995 in Höhe von insgesamt 429.000,00 S neu festgestellt, da der
Bewertung anstelle des bisher unbebauten Grundstückes nunmehr ein
Mietwohngrundstück im Zustand der Bebauung zugrunde zu legen war.
Daraufhin hat das Finanzamt mit Bescheid vom 17. April
1997 die Schenkungssteuer für den gegenständlichen Vertrag aufgrund
des erhöhten Einheitswertes zum 1. Jänner 1995 gemäß
§ 295 BAO auf 42.630,00 S abgeändert.
Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung und eines (vom
Finanzamt abgewiesenen) Antrages gemäß
§ 33 a ErbStG
auf Erstattung ist zu Tage getreten, dass die Liegenschaftshälfte
mittlerweile in Folge eines gerichtlichen Vergleiches wieder zurückgegeben
wurde.
Dem Gerichtsakt (Klagsschrift vom 23. September 1996,
mit der G.H. die Rückübereignung des gegenständlichen
Liegenschaftshälfteanteiles begehrt hatte) ist zu entnehmen, dass G.H.
bereits im Juni 1994 begonnen habe, sein Eigenheim zu errichten, und im Herbst
1994 der Rohbau fertiggestellt gewesen sei.
Erst danach habe der G.H. die Bw. kennen gelernt und ihr unter der
Annahme einer baldigen Eheschließung und Begründung eines gemeinsamen
Ehewohnsitzes den Hälfteanteil an seiner Liegenschaft mit dem darauf
bereits errichteten Rohbau in deren Eigentum übertragen. Der
tatsächliche Schenkungswille sei vom G.H. erst kurz vor der
Vertragsverfassung am 6. Februar 1995 bekundet worden. Die Form eines
Schenkungsvertrages nach vollzogener Übergabe sei ausschließlich im
Hinblick auf die Zuteilung erforderlicher Bankdarlehen gewählt worden; dies
habe die Zuzählung von zwei Erwachsenen- und zwei
Kinder-Wohnbauförderungsdarlehensbeträgen gewährleistet.
Dieser Darstellung wird von der Bw. in der
Klagebeantwortung vom 4. Oktober 1996 nicht widersprochen, wenn sie
ausführt, G.H. habe sie "anschreiben" lassen, da ansonsten die
Fertigstellung des Hauses ohne Förderungsmittel in Frage gestellt gewesen
wäre.
Auch in der Beantwortung eines Vorhalts des Finanzamtes vom
6. Mai 1997 führt die Bw. aus, Herr G.H. habe den Schenkungsvertrag
nur ausgenutzt, um an den Landeskredit zu kommen.
Nicht zuletzt hat das Finanzamt die Bw. am 20. Mai
1997 nochmals dezidiert aufgefordert, zu beweisen, dass die Übergabe des
Hälfteanteiles an der Liegenschaft bereits vor Errichtung des Rohbaues
erfolgt sei. Die Bw. hat daraufhin geantwortet, dass sie keine weiteren
Beweismittel besitze.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 1997 hat
sodann das Finanzamt die Berufung der Bw. abgewiesen, weil entgegen den
Ausführungen im Schenkungsvertrag Gegenstand der Schenkung die
Grundstückshälfte mit dem
darauf bereits errichteten Rohbau gewesen sei.
Mit Antrag vom 18. September 1997 hat die Bw. die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz begehrt, wobei sie ausführt, der Rohbau habe im Zeitpunkt
des Schenkungsvertrages schon bestanden, was durch die angeschlossenen
Lieferscheine über Fenster und Dachziegel aus dem Jahr 1994 bewiesen werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
unterliegen der Schenkungssteuer Schenkungen im Sinne des bürgerlichen
Rechtes.
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (VwGH vom
27. Jänner 1999, 98/16/0361 und 0362) - das ist nach
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung kommt aber nicht ohne den Schenkungswillen
des Geschenkgebers zustande.
Bei Würdigung des gesamten Akteninhaltes kommt man zu
dem Ergebnis, dass offenbar mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages
primär der Zweck verfolgt worden ist, höhere Fördermittel zu
erhalten. Dies lässt eindeutig darauf schließen, dass beim G.H. der
Schenkungswille in Wahrheit erst kurz vor der Vertragserrichtung entstanden ist.
Die Aussicht auf Fördermittel hat eben den Entschluss zur Schenkung
bedingt. Demgemäß ist eine bereits vor der Errichtung des Rohbaues
erfolgte Schenkung des nackten Grund und Bodens - entgegen dem
ausdrücklichen Vertragsinhalt - nicht glaubwürdig und hat die Bw. dies
auch nie ausdrücklich behauptet.
Es wird daher als erwiesen angenommen, dass die Schenkung
erst im Zeitpunkt der Vertragserrichtung auch tatsächlich ausgeführt
wurde. Für die Bemessung der Schenkungssteuer ist somit vom Zeitpunkt des
Abschlusses des Schenkungsvertrages auszugehen
Unzweifelhaft steht aber fest, dass in diesem Zeitpunkt auf
der Liegenschaft des G.H. bereits ein Rohbau vorhanden war. Dies geht eindeutig
aus dem Wortlaut des Schenkungsvertrages unter Punkt I. hervor und wird
durch das Vorbringen der Bw. selbst auch bekräftigt. Nach den allgemeinen
bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen folgt aber in der Regel das
Gebäude dem Schicksal des Grundstückes, weil es dessen
unselbständiger Bestandteil ist.
Darüber hinaus ist die Frage, was Gegenstand der
Schenkung ist, ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen
Grundsätzen zu beurteilen. Demnach entscheidet allein der Parteienwille,
was geschenkt ist. Da die Schenkung unter der Annahme einer späteren
Errichtung eines gemeinsamen Ehewohnsitzes erfolgt ist, lässt der
vorliegende Sachverhalt nur den Schluss zu, dass Gegenstand der Schenkung vom
6. Februar 1995 nach dem Willen der Vertragsparteien die Hälfte des
Grundstückes mit dem darauf
befindlichen Rohbau gewesen ist. Die Bw. hat auch nie eine gegenteilige
Behauptung aufgestellt. Insofern schließt sich die entscheidende
Behörde der Beweiswürdigung der ersten Instanz voll und ganz
an.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 BAO im Falle der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen.
Folglich war die Schenkungssteuer richtigerweise vom
später festgestellten Einheitswert für ein Mietwohngrundstückes
im Zustand der Bebauung neu zu berechnen.
Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und
war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-L/02
- Stammnummer
- 10425
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF