Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0422-K/02
Säumniszuschlag, Zahlungserleichterung, Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-K/02vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Ein Zahlungserleichterungsansuchen muss zur Vermeidung von Säumnisfolgen jedenfalls vor Abaluf der Zahlungsfrist eingebracht werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Johann Mosgan, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg betreffend
Festsetzung eines Säumniszuschlages 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wolfsberg setzte mit Bescheid vom 10. Juni
2003 betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 einen
Säumniszuschlag in Höhe von € 599,35 fest. Die
Körperschaftsteuer wurde mit € 35.640,50 (gegenüber vorher:
€ 4.621,99) festgesetzt und war am 3.5.2002 fällig. Nachdem die Abgabe
nicht innerhalb der Frist entrichtet wurde, setzte das Finanzamt den
Säumniszuschlag fest.
In der Berufung vom 1.7.2002 bringt die Bw. vor, dass der
Säumniszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden sei. Auf ein am 6.5.2002
eingebrachtes Ansuchen um Ratenzahlung in Verbindung mit § 217 Abs. 5 und 7
BAO wurde hingewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2002 wies das
Finanzamt das Berufungsbegehren als unbegründet ab. Das Finanzamt
führte darin aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine
stattgebende Erledigung nicht gegeben wären.
Im Vorlageantrag vom 18.7.2002 ersucht die Bw. das
seinerzeitige Anbringen als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zu
werten und von der Festsetzung des Säumniszuschlages Abstand zu nehmen,
weil den Bw. an der Säumnis bzw. an der unrichtigen Selbstberechnung der
Abgaben kein grobes Verschulden treffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist, die Festsetzung eines
Säumniszuschlages hinsichtlich der Vorschreibung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 strittig. Nach Ansicht der Bw.
sei durch das Ratenzahlungsansuchen vom 6.5.2002 die Zahlungsfrist
gewahrt.
Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende
Körperschaftsteuer 2000 ist mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wurde entstanden (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO). Daher
gelangen in gegenständlichem Sachverhalt die Bestimmungen des § 217 in
der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 142/2000, zur Anwendung (§ 323 Abs. 8
BAO):
§ 217. (1) erster Satz: Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
§ 218 (1) erster Satz : Wird ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so
tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt
wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann
ein, wenn infolge Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis
(§ 229) ausgestellt wird.
Im Berufungsfall wurde unbestritten die vorgeschriebene
Körperschaftsteuerschuld 2000 nicht bis zum Fälligkeitstag am 3.5.2002
entrichtet. Demnach war ein Säumniszuschlag vorzuschreiben. Die Festsetzung
eines Säumniszuschlages ist die objektive Folge der Nichtentrichtung einer
Abgabe und liegt n i c h t im Ermessen der Behörde.
Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 2 bis 6 BAO wurden
im Berufungsfall nicht erfüllt.
Der Bw. geht aber davon aus, dass durch das Einbringen
eines Ratenzahlungsansuchens am 6.5.2002 die Frist für die Entrichtung der
Abgabe gewahrt worden sei. Die Körperschaftsteuerschuld 2000 wurde
unbestritten bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet und wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen erst am 6.5.2002, also nach Ablauf der
Zahlungsfrist eingebracht.
Die im § 218 BAO geregelte Abstandnahme von den
Säumnisfolgen bezieht sich auf die Einbringung eines
Zahlungerleichterungsansuchens vor Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist. Ein solches muss zur Vermeidung von
Säumnisfolgen jedenfalls vor Ablauf der Zahlungsfrist eingebracht werden,
um die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu verhindern (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien 1999, § 217
Tz. 10).
Die Frist war abgelaufen, weil der Bw. nicht zeitgerecht,
somit vor Ablauf der Fälligkeitsfrist ein Zahlungserleichterungsansuchen
gestellt hat.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bw. es treffe ihn an der
Nichtentrichtung kein grobes Verschulden wird festgestellt, dass weder der
Berufungsvorentscheidung noch dem Vorlagebericht ein Hinweis zu entnehmen ist,
dass ein eigener Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Fassung des BGBl. I
Nr. 142/2000 (neu) durch die Abgabenschuldnerin eingebracht worden wäre,
über den die Abgabenbehörde erster Instanz noch zu entscheiden
hätte. Die Bw. ersucht jedoch im Vorlageantrag "das seinerzeitige Anbringen
als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7" (neu) zu werten. Diesem Begehren
der Bw. im Vorlageantrag kann nicht entsprochen werden. Unabhängig davon,
dass im § 217 BAO in der Fassung v o r dem BGBI. Nr. 142/2000 ein Antrag im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO in der Fassung n a c h dem BGBI. Nr. 142/2000
nicht vorgesehen ist, ist zum Verschulden wie folgt
auszuführen:
Die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (VwGH
29.11.1994, 94/14/0094; 27.3.1996, 93/15/0233). Insbesondere setzt die
Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (VwGH
10.11.1995, 92/17/0286). In gegenständlichem Sachverhalt ist jedoch auch
von einem Verschulden der Bw. an der nicht termingerechten Entrichtung der
Abgaben auszugehen.
Ein grobes Verschulden ist dann gegeben, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos
handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997,
96/15/0101, siehe Ritz, BAO-Kommentar 2
, § 308 RZ 15).
Am Abgabenkonto der Bw. hat seit Mitte Feber 2002 bis zum
Fälligkeitstermin der Körperschaftsteuer 2000, den 3.5.2002, laufend
ein Guthaben iHv. weniger als € 1.000,-- bestanden. Die
Körperschaftsteuer 2000 wurde im März 2002 mit € 35.640,50
festgesetzt. Dabei handelte es sich um einen derart hohen Betrag, der jedenfalls
auffallen hätte müssen, da eine Körperschaftsteuer in dieser
Höhe außerhalb jeder bisherigen Routine in der die steuerlichen
Agenden betreffenden Buchhaltung der Bw. anzusehen war.
Wenn nun die Bw. als Abgabepflichtige meint, es treffe sie
an der Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt kein Verschulden, so
wäre ihr entgegen zu halten, dass jemand, der sich nicht rechtzeitig um die
termingerechte Zahlung kümmert, es auch in Kauf nimmt und sich damit
abfindet, das gesetzliche Säumnisfolgen eintreten. Das eine
"Kontoüberziehung" nachteilige Folgen nach sich zieht, ist jedem im
Geschäftsleben stehenden Abgabepflichtigen bekannt. Gerade der Umstand,
dass die in Rede stehende Vorschreibung verhältnismäßig hoch
war, hätte die Bw. veranlassen müssen, rechtzeitig Zahlung zu leisten
oder sich vom Vorhandensein eines ausreichenden Guthabens durch Einsichtnahme in
das Abgabenkonto oder vorhandene Buchungsmitteilungen etc. zu erkundigen. Diese
Unterlassung kann von der Abgabenbehörde zweiter Instanz - entgegen der
Auffassung der Bw. - nicht als entschuldbarer Irrtum qualifiziert werden,
sondern stellt eine auffallende Sorgfaltsverletzung und somit ein grobes
Verschulden dar.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
21.05.2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-K/02
- Stammnummer
- 10419
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF