Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0706-W/04
Zeitpunkt des Zuflusses einer Pensionsnachzahlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-W/04vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Eine mit Bescheid der PVAng zuerkannte Pensionsnachzahlung für Juni bis Dezember 2000 gilt daher ungeachtet des im Jahr 2001 gelegenen tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes im Jahr 2000 als zugeflossen und ist folglich im Jahr 2000 zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Mödling vom 8. Jänner 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 sowie Einkommensteuer für
das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
reichte am 4. September 2001 beim Finanzamt eine Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein. Darin
gab er die Anzahl der bezugs/pensionsauszahlenden Stellen im Veranlagungsjahr
mit "0" an.
Mit Bescheid vom
12. September 2001 führte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 2000 durch. Dabei berücksichtigte das Finanzamt auf
Grundlage eines von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
übermittelten Lohnzettels vom Bw im Zeitraum 31. Jänner bis
28. April 2000 bezogene Krankengelder als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Unberücksichtigt blieb das vom Bw im Rahmen
der außergewöhnlichen Belastung beantragte Pauschale wegen
Diätverpflegung.
Am 8. Oktober 2001 wurde
dem Finanzamt ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
(im Folgenden: PVAng) betreffend den Bw übermittelt. Dieser Lohnzettel
weist vom Bw von der PVAng im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2000
bezogene steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 153.942,00 S
(Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus.
Das Finanzamt nahm daraufhin
das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wieder auf und
erließ am 17. Oktober 2001 einen neuen, die im Lohnzettel der PVAng
ausgewiesenen Bezüge berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000.
In der dagegen erhobenen - als
sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den neuen Sachbescheid
gerichtet gewerteten - Berufung bringt der Bw vor, er habe dem Finanzamt alle
steuerrelevanten Informationen wahrheitsgetreu und vollständig
übermittelt. Es hätten sich keine neuen Sachverhalte ergeben, die
einen neuerlichen Bescheid rechtfertigen würden. Im Vertrauen auf die
Richtigkeit des Bescheides vom 12. September 2001 habe er das daraus
resultierende Guthaben bereits ausgegeben.
Das Finanzamt führte in
seiner die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung begründend aus,
erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 12. September 2001
sei als neue Tatsache hervorgekommen, dass der Bw von der PVAng steuerpflichtige
Bezüge erhalten habe. Auf Grund der Angaben in der
Einkommensteuererklärung wären weder Zufluss noch Höhe dieser
Bezüge bekannt gewesen.
Im Vorlageantrag wies der Bw
darauf hin, die Mittel der PVAng seien ihm erst im November 2001 zugegangen.
Diese könnten daher für das Jahr 2000 nicht relevant sein.
Mit Bescheid vom
21. Oktober 2003, GZ. RV/2851-W/02, hob der unabhängige Finanzsenat
die angefochtenen Bescheide sowie die Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz auf. Dies mit der Begründung, das
Finanzamt habe wesentliche Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen
Zuflusszeitpunktes der von der PVAng bezahlten Bezüge unterlassen. Es
wäre denkbar, dass dem Bw diese Bezüge, wie er in seinem
Vorlagenantrag ausführt, tatsächlich erst im November 2001 zugeflossen
sind. Ferner habe das Finanzamt weder das als außergewöhnliche
Belastung beantragte Pauschale wegen Diätverpflegung betreffende
Ermittlungen durchgeführt noch habe es über das Pauschale
bescheidmäßig abgesprochen.
Das Finanzamt richtete im weiteren Verfahren eine Anfrage
an die PVAng. Die PVAng übermittelte darauf dem Finanzamt am
17. November 2003 einen an den Bw adressierten Bescheid sowie ein ebenfalls
an diesen gerichtetes Schreiben der PVAng.
Der mit 9. Oktober 2001 datierte Bescheid der PVAng
spricht über die dem Bw. - auf Grund des in der Verhandlung vor dem
Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht am 31. August
2000 festgestellten Anspruchs des Bw auf vorzeitige Alterspension - ab
1. Juni 2000 zustehende Pension ab. Im Bescheid wird darauf hingewiesen,
dass die Nachzahlung an Pension für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis
30. September 2001 zur Verrechnung mit dem Arbeitsmarktservice einbehalten
werde.
Mit Schreiben vom
15. November 2001 teilte die PVAng dem Bw mit, dass eine Nachzahlung von
289.482,00 S vorliege. Der nach Deckung des Ersatzanspruches des
Arbeitsmarktservice verbleibende Nachzahlungsbetrag werde dem Bw
überwiesen.
Das Finanzamt führte daraufhin erneut eine
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2000 durch und berücksichtigte in dem im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
8. Jänner 2004 abermals die im Lohnzettel der PVAng für den
Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2000 ausgewiesenen steuerpflichtigen
Bezüge in Höhe von 153.942,00 S. Zur Begründung führte
das Finanzamt an, dass Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der
Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen
wird, in dem Kalendermonat als zugeflossen gelten, für den der Anspruch
besteht. Laut Bescheid der PVAng vom 9. Oktober 2001 bestehe der
Pensionsanspruch ab 1. Juni 2000.
Der Freibetrag wegen eigener
Behinderung in Höhe von 4.020,00 S sowie das Pauschale für
Diätverpflegung in Höhe von 11.400,00 S wurden in Abzug
gebracht.
In seinem als "Einspruch auf
Berufung" bezeichneten Schreiben vom 13. Feber 2004 bringt der Bw vor, der
unabhängige Finanzsenat habe seiner Berufung stattgegeben. Die genannten
neuen Sachverhalte würden an der Realität nichts ändern. Die von
ihm in seiner Berufung angegebenen Umstände, die zur Aufhebung des
Bescheides des Finanzamtes geführt hätten, seien noch immer dieselben.
Er erhebe daher Einspruch gegen den neuerlichen Bescheid. Er müsse davon
ausgehen, dass der unabhängige Finanzsenat auf Grund rechtsstaatlicher
Voraussetzungen entschieden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass
der unabhängige Finanzsenat mit seinem zu GZ. RV/2851-W/02 erlassenen
Bescheid vom 21. Oktober 2003 der Berufung nicht stattgegeben, sondern die
angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben hat, weil das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können. Ob nach einer Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO
tatsächlich ein anders lautender Bescheid zu erlassen ist, hängt vom
Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchgeführten
Ermittlungsverfahrens ab (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 228).
Gemäß
§ 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die Behörden im weiteren
Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid
dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Rechtsanschauung, die der
unabhängige Finanzsenat in seinem Bescheid vom 21. Oktober 2003
dargelegt hat und die für die Aufhebung maßgeblich war, ist jene,
dass für die Frage, ob die von der PVAng bezahlten Bezüge im Jahr 2000
zu versteuern sind, der - vom Finanzamt noch zu ermittelnde - Zeitpunkt des
Zuflusses dieser Bezüge entscheidend ist.
Das Finanzamt hat im weiteren
Verfahren die unterlassenen Ermittlungen nachgeholt. Diese Ermittlungen haben
ergeben, dass die PVAng mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 über den dem
Bw ab 1. Juni 2000 gebührenden Bezug einer Pension abgesprochen hat
und dass die Nachzahlung der Pension für den Zeitraum 1. Juni bis
31. Dezember 2000 im Jahr 2001 erfolgte.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG in
der gegenständlich bereits anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 142/2000, gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren
Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Für das abgelaufene
Kalenderjahr ist gemäß dem vierten Satz der genannten Bestimmung ein
Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.
Damit werden diese
Nachzahlungen, ungeachtet ihres tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes, jenem
Zeitraum zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl. die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage).
Über den Bezug der Pension
von der PVAng wurde mit Bescheid abgesprochen. Die auf diesem Bescheid
beruhende, im Jahr 2001 durchgeführte Nachzahlung für den Zeitraum
1. Juni bis 31. Dezember 2000, für welchen die PVAng dem
Finanzamt auch einen Lohnzettel übermittelt hat, gilt daher
gemäß
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG im Jahr 2000 als
zugeflossen und ist folglich im Jahr 2000 zu versteuern.
Das Schreiben des steuerlich
nicht vertretenen Bw vom 13. Feber 2004 war vor allem auf Grund der
Bezugnahme auf die im vorangegangenen Verfahren eingebrachte Berufung, in
welcher der Bw zum einen darauf verweist, die Mittel der PVAng seien ihm erst im
November 2001 zugegangen, zum anderen erklärt, dem Finanzamt sämtliche
steuerrelevanten Informationen wahrheitsgetreu und vollständig
übermittelt zu haben, als sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch
gegen den neuen Sachbescheid gerichtet zu werten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dann, wenn sich eine Berufung
sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den neuen Sachbescheid
richtet, zuerst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu
entscheiden (z.B. VwGH 22.5.1990, 87/14/0038).
Eine Wiederaufnahme von Amts
wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Neuhervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln ist nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren
derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 21.7.1998,
93/14/0187).
Der Bw gab in seiner am
4. September 2001 eingereichten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 die Anzahl der
bezugs/pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2000 mit "0" an. Auf Grund dieser
Angabe konnte dem Finanzamt nicht bekannt sein, ob der Bw im Jahr 2000
Bezüge oder Pensionen erhalten hat. Bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 vom 12. September 2001
wusste das Finanzamt weder auf Grund der Angaben des Bw noch auf Grund sonstiger
Informationen davon, dass der Bw für den Zeitraum 1. Juni 2000 bis
31. Dezember 2000 eine Pension von der PVAng bezogen hat. Dieser Umstand
gelangte dem Finanzamt erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom
12. September 2001, auf Grund der Übermittlung des Lohnzettels der
PVAng am 8. Oktober 2001 zur Kenntnis.
Wie oben dargelegt, gilt die
auf dem Bescheid der PVAng beruhende Nachzahlung für den Zeitraum
1. Juni bis 31. Dezember 2000 gemäß
§ 19 Abs. 1
dritter Satz EStG im Jahr 2000 als zugeflossen und ist folglich im Jahr 2000 zu
versteuern.
Im wieder aufzunehmenden
Verfahren war dem Finanzamt nicht bekannt, dass der Bw von der PVAng eine
gemäß
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG im Jahr 2000 zu
versteuernde Pensionsnachzahlung erhalten hat. Damit sind aber Tatsachen neu
hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte, weshalb das Finanzamt zutreffend vom Vorliegen
eines Wiederaufnahmegrundes ausgegangen ist.
Bei der amtswegigen
Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme auf
die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen ist (z.B. VwGH 22.11.2001,
98/15/0157). Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche
Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (z.B. VwGH
25.3.1992, 90/13/0238).
Umstände, welche die Verfügung der Wiederaufnahme
unbillig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar und wurden vom Bw auch
nicht dargetan. Mit dem Hinweis in der im vorangegangenen Verfahren erhobenen
Berufung, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit des Bescheides vom
12. September 2001 das aus diesem resultierende Guthaben bereits
ausgegeben, vermag der Bw ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung
der Rechtskraft dieses Bescheides nicht aufzuzeigen. Dass der Bw die von der
PVAng bezogene Pensionsnachzahlung wie jeder Steuerpflichtige, der eine solche
Pensionsnachzahlung erhält, dem Gesetz entsprechend zu versteuern hat,
liegt im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Ferner sind die steuerlichen
Auswirkungen des Wiederaufnahmegrundes nicht geringfügig. Das
öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben, insbesondere auch die
Verantwortung der Allgemeinheit gegenüber, verbieten es folglich, von der
Verfügung der Wiederaufnahme und damit von einer Nachforderung der Abgabe
Abstand zu nehmen.
Das öffentliche Interesse
an der Vollziehung der Abgabengesetze sowie der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind daher über die Interessen
des Bw zu stellen. Es spricht nichts dagegen, im vorliegenden Fall dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen.
Da das Finanzamt die
Wiederaufnahme zu Recht verfügt hat, war die Berufung gegen den Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet
abzuweisen.
Mit den vorstehenden
Ausführungen ist aber auch bereits alles über die Berufung gegen den
im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid gesagt. Die
dem Bw im Jahr 2001 überwiesene Pensionsnachzahlung gilt gemäß
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG im Jahr 2000 als zugeflossen und ist
folglich im Jahr 2000 zu versteuern. Da somit das Finanzamt die Versteuerung zu
Recht im Jahr 2000 vorgenommen hat, war auch die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 8. Jänner 2004 als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-W/04
- Stammnummer
- 10407
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF