Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0564-W/02
Liebhaberei bei Segelyachtcharter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-W/02vom 15.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vermietung einer Yacht ist als Liebhaberei zu werten, wenn nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Gesamtüberschuss erzielt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Dorothea Wodak, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995 und
Umsatzsteuer 1991 - 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vermietete seine in Jugoslawien vor Anker liegende
Yacht. Nachfolgende Einkünfte wurden gemäß den
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden festgestellt.
-8.505,-
-308.359,70
-220.583,63
-109.361,22
+5.013,-
+13.067,-
-20.040,-
+164,-
-70.276,-
bisheriger
Verlust 718.881,55
Im Jahr 1991
erklärte der Bw. nicht steuerbare Umsätze in Höhe von 106.418,41
und einen Ausgabenüberschuss in Höhe von 212.836,85. Am 12.7.1993
wurde die Umsatzsteuer mit -4.249,-öS (Vorsteuerguthaben) und
die Einkommensteuer mit -70.687,- öS bescheidmäßig
vorläufig festgesetzt. Darin enthalten sind die Einkünfte aus der
Segelyachtcharter in Höhe von -212,836,85.
Am 18.9.1998 ergingen endgültige Bescheide mit denen
der vorläufige Umsatzsteuerbescheid aufgehoben und die Einkommensteuer mit
35.713,-öS festgesetzt wurde, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit 2.614.-öS (aus einer Beteiligung) festgestellt wurden.
Die Folgejahre waren seitens des Finanzamtes ebenfalls
vorläufig veranlagt worden, wobei hinsichtlich der
Umsatzsteuer - der Bw. betrieb nur
das Unternehmen der Segelyachtcharter, aus dem er nicht steuerbare Umsätze
erzielte - folgende Steuerbeträge festgesetzt wurden. :
-1.817.- öS
-2.308,- öS
-1.740,- öS
-1.752,40 öS
Für
die Einkommensteuer wurden folgende
Einnahmenüberschüsse betreffend die Segelyachtcharter vorläufig
der Einkommensteuer unterzogen :
7.821,95 öS
6.526,73 öS
6.906,80 öS
36.781,60 öS
Am 25.9.1998 ergingen
endgültige Bescheide hinsichtlich
der Umsatzsteuer 1994 und 1995 und der Einkommensteuer, am 21.9.1998
hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 und am 18.9.1998 hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1991 - 1993 und der Einkommensteuer 1991 und 1992. Der
vorläufige Einkommensteuerbescheid 1993 wurde am 3.9.1998 endgültig
erklärt.
Mit diesen Bescheiden wurde die Umsatzsteuer für die
Jahre 1992- 1995 nicht festgesetzt und die Einnahmen aus der Yachtvermietung bei
der Einkommensteuer nicht berücksichtigt.
In der
Begründung hinsichtlich der
endgültigen Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer
der Jahre 1991 bis 1995 wurde ausgeführt, dass gem. § 1 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen Liebhaberei vorliegt, wenn aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftgütern, welche sich nach der
Verkehrsauffassung besonders für die Lebensführung bzw. einer privaten
besonderen Neigung (Hobby) eignen, Verluste erzielt werden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20.5.1993 sei der
Einnahmenausfall im Wesentlichen mit den kriegerischen Auseinandersetzungen,
bzw. mit den politischen Verhältnissen in Jugoslawien begründet
worden. Gleichzeitig habe der Bw. aber darauf hingewiesen, dass es ihm bereits
1992 gelungen sei, die Yacht nach Rijeka zu verlegen, wodurch sich eine
Verbesserung der Einnahmen- und Ertragssituation ergeben hätte. In dieser
Vorhaltsbeantwortung sei der Gesamtgewinn weiters mit einem allenfalls zu
berücksichtigenden Veräußerungsgewinn begründet
worden.
In der Folge seien zwar geringfügig positive
Einkünfte aus dem Yachtcharter erklärt worden, ein Gesamtgewinn sei
aber auch durch diese bei weitem nicht erreicht worden. Mit dem Jahresabschluss
1995 sei schließlich die Entnahme der Segelyacht erklärt worden, der
dabei angesetzte Entnahmewert sei angesichts der seinerzeitigen
Anschaffungskosten bzw. der bis dahin verbliebenen Gesamtverlustes schlichtweg
bedeutungslos, jedenfalls könne er in dieser Höhe keinesfalls einen
Gesamtgewinn bewirken. Da die Yachtchartertätigkeit in der Folge nicht
wiederaufgenommen worden sei, sei spätestens in diesem Zeitpunkt von einer
Entnahme im Zuge einer endgültigen Betriebsaufgabe auszugehen.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei bei einer
Liebhabereibetätigung, bei der im abgeschlossenen Tätigkeitszeitraum
ein Gesamtgewinn faktisch nicht erzielt worden ist, nicht von einer
Einkommensquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen. Somit seien bei
Erlassung der endgültigen Bescheide die aus der Yachtcharter-Tätigkeit
erklärten Einkünfte außer Ansatz zu belassen und die daraus
geltend gemachten Vorsteuern nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen.
In der, gegen die Bescheide vom 18., 21. und 25.9.1998
erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, dass
"nach Pkt. 13.3. der Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung bei Beendigung einer Betätigung, für die ein
Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu erwarten war, vor Erzielen
dieses Gesamterfolges, für den abgeschlossen Zeitraum eine Einkunftsquelle
anzunehmen ist, wenn Unwegbarkeiten im Sinne des Punktes 6.2.
vorliegen.
Als
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften hat
nämlich nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern
die objektive Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen,
subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des
Tätigen nach einem solchen Erfolg zu gelten.
Treten daher durch unvorhersehbare
Umstände unvorhergesehene Verluste auf, die ein Ausbleiben des
Gesamterfolgs bewirken, so sind diese Verluste für sich allein der
Qualifizierung einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht
abträglich."
Ein solcher unerwarteter Umstand sei der Ausbruch des
Krieges im ehemaligen Jugoslawien im Frühjahr 1991, der dazu führte
dass niemand an der Anmietung einer Yacht interessiert war. Dem Bw. sei es auch
nicht möglich gewesen zum Anlegeplatz der Jacht - Trogir - zu
gelangen. Aus diesem Grund habe er 1991 auch keine Umsätze erzielt.
In seinen
Steuererklärungen gab der Bw. jedoch eine Privatnutzung in Höhe von
106.418,41 öS bekannt.
Im Jahr 1992 habe er schließlich die Yacht nach
Rijeka verlegen können, doch seien die Kriegsauswirkungen weiterhin zu
verspüren gewesen. Es sei zu einem bis heute spürbaren generellen
Rückgang der Fremdenverkehrsumsätze gekommen.
Ein weiterer unerwarteter Umstand sei auch darin zu
erblicken, dass er im Herbst des Jahres 1994 wiederholt in den USA eingesetzt
worden sei, bis er schließlich ab Juni 1995 ausschließlich von der
amerikanischen Gesellschaft seines Arbeitgebers beschäftigt worden sei. Er
konnte deshalb die Yacht nur noch fallweise verchartern und musste mit 31.5.1995
den Betrieb aufgeben.
Er habe anlässlich der Übersiedlung in die USA
versucht die Yacht zu verkaufen, jedoch sei der Markt in Kroatien von
gebrauchten Yachten überschwemmt gewesen, weshalb er keinen angemessenen
Veräußerungserlös hätte erzielen können. Deshalb habe
er den Entnahmewert mit 15.000.- angesetzt.
Wären die geschilderten Ereignisse nicht eingetreten,
hätte ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden können, da er davon
ausgehen hätte können, dass ein Verkaufserlös von 300.000.-
erzielbar gewesen wäre.
Die objektive Ertragsfähigkeit einer Betätigung
in der betriebenen Art lasse sich regelmäßig erst nach einer
längerfristigen Beobachtung beantworten, weil erst nach Ablauf eines
tauglichen Beobachtungszeitraumes mit der notwendigen Sicherheit Prognosen
hätten aufgestellt werden könnten.
Da grundsätzlich die Erzielung eines
Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten gewesen
wäre und dies nur durch Unabwägbarkeiten vereitelt würde,
wäre die Umsatzsteuer zu veranlagen, die Vorsteuern anzuerkennen und die
Einkommensteuer erklärungsgemäß zu veranlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. begann die Tätigkeit der Yachtcharter im Jahre
1982 und übte diese bis Mai 1995 aus. In dem neunjährigen Zeitraum von
1982 bis 1990 erwirtschaftete er einen Verlust von 718.881, 55 öS.
Erst nachdem er im Jahr 1991 nochmals einen Verlust von 212.836,85 öS
aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete, erziele er, bis zur Aufgabe der
Tätigkeit geringfügige Gewinne.
Es war somit für zu beurteilen, ob die vom Bw.
ausgeübte Tätigkeit objektiv geeignet war einen Gesamtüberschuss
zu erzielen.
Die Tätigkeit des Bw. begann 1982 also lange vor
Inkrafttreten der LVO mit der Vermietung. Diese Zeiträume sind
endgültig veranlagt, Sie dienen jedoch als Beobachtungszeitraum
hinsichtlich der Beurteilung, ob die ausgeübte Tätigkeit objektiv
ertragsfähig ist. (vgl. VwGH 30.10.1996, 95/13/0122) Die zu beurteilenden
berufungsgegenständlichen Jahre liegen im Geltungsbereich der
Liebhabereiverordnung, weshalb diese anzuwenden ist.
Die Wirksamkeit der LVO I bezieht sich im Anwendungsbereich
der Einkommensteuer auf die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992, die LVO II (mit
1.1.1993 in Kraft getreten) ist im Anwendungsbereich der Einkommensteuer auf die
Veranlagungsjahre ab 1993 anzuwenden.
Gem. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Zu diesen Tätigkeiten zählt lt.
herrschender Lehre und Rechtsprechung das Vermieten von Yachten.
Für den Fall, dass aus dieser Vermietung von
Luxusgütern Verluste erzielt werden ist zu prüfen, ob diese
Tätigkeit, trotz Auftretens von zeitweiligen Verluste, objektiv geeignet
ist innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu erzielen.
Somit ist zuerst die Frage zu klären was unter einem
absehbaren Zeitraum zu verstehen ist.
Dieser beginnt mit der Aufnahme der Betätigung und
ist eine Zeitspanne, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der
Umstände des Einzelfalls in einer nach der Verkehrsauffassung
vernünftigen Relation steht. Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der
insbesonders im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur üblichen
Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwands
bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs nach bestehender Übung
in Kauf genommen wird. Maßstab ist hierbei die Übung jener Personen,
bei denen das Streben nach Erzielung von Einkünften beherrschend im
Vordergrund steht.
Aufgrund der ursprünglichen Fremdfinanzierung war es
für den Bw. überhaupt erst nach Auslaufen der Kredite möglich
Gewinne zu erzielen. Die Zeitspanne während der die Yacht vermietet wurde
betrug nur wenige Monate im Jahr. Eine wesentliche Umsatzsteigerung konnte
daher, außer bei Änderung der Betätigung (ganzjährige
Vermietung) nicht erzielt werden. Darüber hinaus erreichten bereits die
fixen Ausgaben etwa die Höhe der Umsätze. Der Zeitraum innerhalb
dessen (bedingt durch Auslaufen des Kredites und der AfA) ein Gesamtgewinn
erwirtschaftet werden hätte können liegt daher jenseits von 20 Jahren.
Mit einer derartig langen Lebensdauer des Wirtschaftsgutes rechnete jedoch
nichteinmal der Bw. sondern er ging einer wirtschaftliche Lebensdauer der Yacht
von 10 Jahren aus. Der absehbare Zeitraum innerhalb dessen ein Gesamtgewinn
erwartet werden kann, wird jedoch grundsätzlich nicht länger sein, als
die wirtschaftliche Lebensdauer des Wirtschaftsgutes.
Wenn der Bw. nun vorbringt, dass er innerhalb eines
absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn erzielt hätte, ist dem
entgegenzuhalten, dass im Fall der Vermietung von Luxusgütern der
Zeitrahmen des absehbaren Zeitraums nach Ansicht des UFS keinesfalls den vom Bw.
angenommen Zeitrahmen entspricht.
Auch wenn man, aufgrund des relativ hohen Mitteleinsatzes
von einem längeren Zeitraum ausgehen kann, erscheint dem UFS ein Zeitraum
von 10 Jahren mehr als ausreichend.
Die vom Bw. vorgebrachten Unwägbarkeit des
Kriegsausbruchs liegt bereits außerhalb dieses Zeitraumes und ist somit
ohne Bedeutung, wobei jedoch in diesem Zusammenhang festgehalten werden soll,
dass, mit Ausnahme des Kriegsjahres, die Umsätze in etwa gleichbleibend
waren.
Betrachtet man nun die Einnahmen-Ausgabenrechnungen stellt
man fest, dass bereits die fixen Ausgaben etwa die Höhe der Umsätze
erreichten. Nicht zuletzt konnte vor allem durch die Fremdfinanzierung und die
ständig steigende Zinsenbelastung kein Gewinn erzielt werden. Erst mit
Auslaufen des Kredites gelang es dem Bw. geringfügige Überschüsse
zu erzielen.
Die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit ist somit
objektiv nicht geeignet innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen
Gesamtüberschuss zu erzielen.
Dem Bw. gelang es mit seinem Vorbringen nicht, die
Liebhabereivermutung zu widerlegen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Gem. § 6 LVO liegt Liebhaberei im umsatzsteuerlichen
Sinn bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vor, wenn aus dieser
Tätigkeit Verluste erzielt werden. Da es sich bei der Vermietung
der Yacht, wie oben ausgeführt um eine solche
Betätigung handelt, war auch im umsatzsteuerlichen Sinn Liebhaberei
anzunehmen.
Wien,
15.6.2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-W/02
- Stammnummer
- 10403
- Gültig
- 15.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF