Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1759-W/02
Tangente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1759-W/02vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einkommensteuerbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Köchin, geb.1968, Wien,
vom 12. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk, vertreten durch OR Mag. Susanne Brandstätter,
vom 26. September 2000 betreffend Einkommensteuer 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) gab am 6.9.2000 ihre
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ab. Neben der Angabe von
sieben bezugsauszahlenden Stellen erklärte sie, dass ihr Gatte nur
Einkünfte in Höhe von 48.000.- öS bezogen habe und begehrte
daher den Alleinverdienerabsetzbetrag. Bereits vor Abgabe dieser Erklärung
war beim zuständigen Veranlagungsreferat bereits eine Mitteilung gem.
§ 188 BAO über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der
L-OKEG eingelangt, dergemäß auf die Bw. 420.000.- öS
entfielen. Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden gemeinsam mit den
übermittelten lohnsteuerpflichtigen Einkünften dem
Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit der Begründung
Berufung, dass sie keine derartigen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ihrer Einkommensteuererklärung
angeführt habe.
Sie sei zwar
alleinhaftende, persönliche Gesellschafterin gewesen, aber ihr Ehegatte
habe die Firma geführt und alle Geschäfte getätigt, womit sie gar
nichts mit der Firma zu tun gehabt habe und überdies auch keine wie immer
gearteten Einkünfte daraus bezogen habe. Es entziehe sich ihrer Kenntnis
aus welcher Berechnungsgrundlage die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
herangezogen worden seien.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
2.11.2000 mit nachfolgender Begründung abgewiesen.
Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien entsprechend der Mitteilung
anlässlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung gem. § 188
BAO für die L-OKEG in Ansatz
gebracht worden.
Im Vorlageantrag vom
20.11.2000 wiederholte die Bw. das in der Berufung dargelegte Vorbringen und
führte weiters aus, dass in der Zwischenzeit bereits eine Verhandlung beim
Landesgericht Wien stattgefunden habe. Ihr Gatte habe auch dort vor Ort
ausgesagt und sei das auch so gewesen.
Sie habe leider ihren
Namen als persönlich haftende Gesellschafterin zur Verfügung gestellt,
aber mit der gesamten Geschäftsgebarung nichts zu tun gehabt und auch
keinerlei Einkommen daraus erzielt.
Eine Überprüfung des Aktes der
L-OKEGergab, dass
in diesem Verfahren keine Berufung eingebracht wurde und die Verteilung der
Einkünfte auf die Gesellschafter nie bekämpft worden war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 192 BAO lautet: In
einem Feststellungsbescheid enthaltende Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide, oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
§ 252 Abs. 1
normiert weiters: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Das bedeutet, dass der Einkommensteuerbescheid nicht mit
der Begründung angefochten werden kann, dass die in der Höhe der
Tangente (Mitteilung über die gem. § 188 BAO erzielten Einkünfte)
festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht richtig bzw. nicht
zugeflossen seien. Derartige Vorbringen (wie diese von der Bw. nunmehr gegen den
Einkommensteuerbescheid vorgebracht wurden) hätten in einer Berufung gegen
den Feststellungsbescheid vorgebracht werden müssen. Eine solche Berufung
wurde jedoch nicht erhoben. Der unabhängige Finanzsenat ist an die im
einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren der L-OKEG
rechtskräftig festgestellten Einkünfte gebunden und hat diese der
Ermittlung des Einkommens zugrunde zu legen.
Die Begründung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung wird der Berufungsentscheidung voll inhaltlich zugrunde
gelegt.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1759-W/02
- Stammnummer
- 10402
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF