Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0197-K/02
Verköstigung von Dienstnehmern im Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-K/02vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt eine Verköstung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber vorwiegend im betrieblichen Interesse, ist diese Verköstigung nicht als Eigenverbrauch anzusehen. Erfolgt keine konkrete Verknüpfung zwischen dieser Verköstigung und der Arbeitsleistung oder dem Lohn der Mitarbeiter, liegt auch kein tauschähnlicher Umsatz vor (VwGH 4.6.2003, 98/13/0178, EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Nord- Süd Treuhand, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal betreffend
Umsatzsteuer und Feststellungen gemäß
§ 188 BAO 1996 - 1998 vom
18.10.2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen
|
Umsatzsteuer
1996
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
steuerpflichtiger Umsatz
|
786.631,45
€ (S 10,824.284,80)
|
|
davon zu versteuern mit
20%
|
128.866,10
€ (S 1,773.236,13)
|
25.773,22
€ (S 354.647,23)
|
davon zu versteuern mit
10%
|
657.765,36
€ (S 9,051.048,67)
|
65.776,54
€ (S 905.104,87)
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
91.549,76
€ (S 1,259.752,10)
|
Vorsteuer
|
|
-62.747,98
€ (S 863.431,06)
|
Zahllast
|
|
28.801,77
€ (S 396.321,--)
|
Umsatzsteuer
1997
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
steuerpflichtiger Umsatz
|
820.794,52
€ (S 11,294.378,82)
|
|
davon zu versteuern mit
20%
|
110.623,13
€ (S 1,522.207,48)
|
22.124,63
€ (S 304.441,49)
|
davon zu versteuern mit
10%
|
710.171,39
€ (S 9,772.171,34)
|
71.017,14
€ (S 977.217,13)
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
93.141,76
€ (S 1,281.658,62)
|
Vorsteuer
|
|
-62.994,77
€ (S 866.826,99)
|
Zahllast
|
|
30.147,02
€ (S 414.832,--)
|
Umsatzsteuer
1998
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
steuerpflichtiger Umsatz
|
790.052,35
€ (S 10,871.356,35)
|
|
davon zu versteuern mit
20%
|
116.621,65
€ (S 1,604.748,92)
|
23.324,33
€ (S 320.949,78)
|
davon zu versteuern mit
10%
|
673.430,63
(S 9,266.607,43)
|
67.343,06
€ (S 926.660,74)
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
90.667,39
€ (S 1,247.610,52)
|
Vorsteuer
|
|
-58.019,47
€ (S 798.365,30)
|
Zahllast
|
|
32.647,91
€ (S 449.245,--)
Die
Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt:
|
1996
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
149.748,55
€ (S 2,060.585)
|
Anteile an den
Einkünften
|
|
B W
|
77.272,52
€ (S 1,063.293)
|
B H
|
72.476,04
€ (S 997.292)
|
Camping B GmbH
|
0
|
IFB
|
2.021,54
€ (S 27.817,--)
|
Vorsorge für
Abfertigungen
|
5.952,78
€ (S 81.912,--)
|
1997
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
174.132,90
€ (S 2,396.121,--)
|
Anteile an den
Einkünften:
|
|
B W
|
89.464,69
€ (S 1,231.061,--)
|
B H
|
84.668,21
€ (S 1,165.060,--)
|
Camping B GmbH
|
0
|
IFB
|
3.103,28
€ (S 42.702,--)
|
|
|
1998
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
109.543,11
€ (S 1,507.346,--)
|
Anteile an den
Einkünften
|
|
B W
|
57.169,76
€ (S 786.673,--)
|
B H
|
52.373,35
€ (S 720.673,--)
|
Camping B GmbH
|
0
|
IFB
|
1.270,90
€ (S 17.488,--)
|
Vorsorge für Abfertigungen
(§ 14 EStG)
|
2.437,59
€ (S 33.542,--)
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an Frau Mag. A G - B, die nach
§ 81 BAO vertretungsbefugte Person, gilt die Zustellung an alle am
Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In den bekämpften Bescheiden vertrat das Finanzamt die
Ansicht, dass für drei bestimmte Dienstnehmerinnen der Bw. die Bildung
einer Abfertigungsrückstellung nicht zulässig gewesen sei, da durch
die jeweils mehrere Monate währende Unterbrechung der
Dienstverhältnisse ein Abfertigungsanspruch auf gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Grundlage nicht entstehen könne. Ferner stelle die
kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken an das Personal einen
Eigenverbrauch sowie einen nicht abzugsfähigen Aufwand dar (BP - Bericht
vom 12.10.2000, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18.8.2000).
In ihrer Berufung vom 20.11.2000 vertrat die Bw. die
Ansicht, dass die unentgeltliche Verköstigung ihrer Dienstnehmer weder ein
tauschähnlicher Umsatz sei noch als Eigenverbrauch zu beurteilen sei. Diese
unentgeltliche Verköstigung sei ferner als abzugsfähiger betrieblicher
Aufwand anzusehen. Auch die Bildung der Abfertigungsrückstellungen sei in
voller Höhe rechtmäßig, da eine Anrechnung von Vordienstzeiten
zulässig sei. Zudem seien bei der Gewinnverteilung 1997 die Gewinnanteile
von H und W B verwechselt worden.
Mit Schreiben vom 20.4.2004 teilte die Bw. die
Bemessungsgrundlagen der von ihr in ihren Umsatzsteuererklärungen als
steuerpflichtig erfassten Personalverpflegung und deren Aufteilung auf den
Normalsteuersatz und den begünstigten Steuersatz mit.
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Berufung eine
mündliche Verhandlung, sie zog diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom
23.4.2004 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
II.)
Feststellungen (sämtliche Feststellungen betreffen den
Streitzeitraum):
1.)
Personalverpflegung:
Die Bw. betrieb im
Streitzeitraum in der Nähe eines Campingplatzes während der
Sommersaison eine Gemischtwarenhandlung. Die Bw. war daran interessiert, dass
ihre Mitarbeiter, die im Gemischtwarengeschäft beschäftigt waren, an
Arbeitstagen möglichst lange ohne Unterbrechungen im Betrieb anwesend
waren, um auf unvorhersehbare Kundenfrequenzen möglichst flexibel reagieren
zu können. Die Öffnungszeiten des Gemischtwarengeschäftes gingen
wesentlich über normale Öffnungszeiten hinaus. Um eine möglichst
kurz unterbrochene Arbeitszeit ihrer Dienstnehmer zu gewährleisten,
verköstigte sie ihre Mitarbeiter im Betrieb. Sie reichte ihren Mitarbeitern
auch Getränke dar. Die Arbeitspausen ihrer Mitarbeiter und deren
Essenszeiten waren nicht zu fixen Tageszeiten vereinbart, sondern richteten
sich nach der Kundenfrequenz im Geschäft. Die Bw. hat sich auch zur
Verabreichung der Speisen und Getränke an ihre Mitarbeiter nicht
verpflichtet; es handelt sich bei dieser Vorgangsweise um einen freiwilligen
Sozialaufwand (Berufung).
Die Dienstnehmer der Bw. hatten
ihr für die Verpflegung und die Getränke nichts zu bezahlen (BP
Bericht), es erfolgte kein dem Wert der Verpflegung und der Getränke
entsprechender Abzug vom Lohn der Mitarbeiter der Bw., das Ausmaß der von
den Mitarbeitern der Bw. auszuführenden Arbeiten und die an die Mitarbeiter
der Bw. auszuzahlenden Löhne hingen nicht davon
ab, ob die
Arbeitnehmer die ihnen von der Bw. gebotene Verpflegung samt Getränken in
Anspruch nahmen oder nicht (Schreiben der Nord - Süd Treuhand GmbH vom
26.3.2001 an das Finanzamt).
2.)
Abfertigungsrückstellung
Die Bw. hat
Abfertigungsrückstellungen gebildet, um für den Fall vorzusorgen, dass
es zur Auflösung von Dienstverträgen mit drei Mitarbeiterinnen kommen
sollte (TZ 27 BP - Bericht; Berufung). Diesen Mitarbeiterinnen stand
während des Streitzeitraumes kein Abfertigungsanspruch auf Grund eines
Gesetzes oder Kollektivvertrages wegen der regelmäßigen, jeweils
mehrere Monate pro Jahr andauernden Unterbrechung der Dienstverhältnisse zu
(AB 89-91; 126, 152). Die Bw. hat allerdings im Einvernehmen mit ihren
Mitarbeiterinnen diesen Mitarbeiterinnen ihre Vordienstzeiten angerechnet,
vorausgesetzt, die Unterbrechungen ihrer Dienstverhältnisse dauerte jeweils
nicht länger als 365 Tage pro Unterbrechung. Diese Anrechnung wurde jeder
der genannten Mitarbeiterinnen bei Beginn ihres
Beschäftigungsverhältnisses schriftlich mitgeteilt und von diesen
akzeptiert. Diese schriftliche Mittteilung erfolgte auf einem Schriftstück,
das die Bw. als "Dienstzettel" bezeichnete (Berufung). Diese Dienstzettel
enthalten die wesentlichen Vereinbarungen zwischen den Mitarbeitern der Bw. und
der Bw. betreffend die Dienstverhältnisse, vor allem Vereinbarungen
über Beginn, Ende des jeweiligen Dienstverhältnisses, vorgesehene
Verwendung, Dienstort, Höhe des Lohnes, Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit (AB 178-205).
IV)
rechtliche Beurteilung:
1.)
Umsatzsteuer
Weder der von den Dienstnehmern der Bw. bezogene Lohn noch
die von ihnen zu verrichtende Arbeit hingen davon ab, ob sie die angebotene
Verpflegung samt Getränken annahmen oder nicht. Ein tauschähnlicher
Umsatz liegt daher nicht vor. Die Verköstigung der Mitarbeiter der Bw.
diente vorwiegend betrieblichen Interessen, da die Bw. die Anwesenheit ihrer
Mitarbeiter im Betrieb möglichst ohne Unterbrechungen benötigte. Auch
ein Eigenverbrauch liegt daher nicht vor (VwGH vom 4.6.2003, 98/13/0178).
2.)
Feststellungsbescheide
Die Verköstigung der
Dienstnehmer im betrieblichen Interesse ist ein betrieblicher,
abzugsfähiger Aufwand (Doralt, EStG, 4. Auflage, § 20 TZ 89).
Die Anrechnung von
Vordienstzeiten durch den Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem
Arbeitnehmer, die weder gesetzlich noch kollektivvertraglich geboten war, ist
kein Grund, eine begehrte Abfertigungsrückstellung zu versagen
(Quantschnigg - Schuch, EStG 1988, § 14 TZ 4; EStR 3330; Doralt, EStG, 4.
Auflage § 14 TZ 12).
V.)
Bemessungsgrundlagen, Abgaben:
Entgelte,
zu versteuern mit 20% Umsatzsteuer:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
laut Finanzamt
|
S 1,776.606,13
|
S 1,525.347,48
|
S 1,610.748,92
|
Abzüge laut UFS
|
-S 3.370.- (TZ 36 BP -
Bericht)
|
-S 3.140.-(TZ 36 BP -
Bericht)
|
-S 6.000.- (TZ 21 BP-
Bericht)
|
Entgelte 20% laut UFS
|
S 1,773.236,13
|
S 1,522.207,48
|
S 1,604.748,92
Die Änderungen der
Höhe nach ergeben sich aus dem Schreiben der Vertreterin der Bw. vom
20.4.2004, sowie TZ 21 und 36 BP - Bericht.
Entgelte,
zu versteuern mit 10% USt:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
laut Finanzamt
|
S 9,086.436,96
|
S 9,844.471,65
|
S 9,368.981,43
|
Abzüge laut UFS
|
-S 13.588,29 (TZ 22 BP -
Bericht)
|
-S 45.080,31 (TZ 22 BP -
Bericht)
|
-S 102.374.- (TZ 22 BP -
Bericht)
|
Abzüge laut UFS
|
-S 21.800.-(TZ 36 BP - Bericht)
|
-S 27.220.- (TZ 36 BP
-Bericht)
|
|
|
S 9,051.048,67
|
S 9,772.171,34
|
S 9,266.607,43
Die Änderungen ergeben
sich aus dem Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 20.4.2004 und den zitierten
Stellen des BP - Berichtes).
Gesamtbeträge der Entgelte
laut vorliegender Berufungsentscheidung
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S 10,824.284,80
|
S 11,294.378,82
|
S 10,871.356,35
Zu den Feststellungsbescheiden:
die Gewinnänderungen im Zusammenhang mit der Personalverpflegung und den
Abfertigungsrückstellungen werden rückgängig gemacht:
Feststellungen
1996
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Finanzamt
|
S
2,195.639,32
|
Abzüge laut UFS betreffend
Abfertigungsrückstellungen
|
(TZ 41 BP
Bericht) -S 93.442,--
|
Abzüge laut UFS betreffend
Personalverpflegung
|
-S
42.971,29
|
Gewinnerhöhung laut UFS
betreffend Mehrsteuern laut BP TZ 35 im Zusammenhang mit
Personalverpflegung
|
+S
1.359,--
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut UFS
|
S
2,060.585,--
|
abzüglich
Vorweggewinn
|
-S
132.000,--
|
|
S
1,928.585,--
|
B W - Anteil 50%
|
S
964.292,50
|
Vorweggewinn
|
S
99.000,--
|
B W: gesamter
Gewinnanteil
|
S
1,063.293,--
|
|
|
B H- Anteil 50%
|
S
964.292,50
|
Vorweggewinn
|
S
33.000,--
|
B H: gesamter
Gewinnanteil
|
S
997.292,--
Die in TZ 35 BP - Bericht
erwähnten Mehrsteuern laut BP setzen sich wie folgt zusammen:
|
laut TZ 38 und 22 BP Bericht
betreffend Personalverpflegung
|
S
1.359,--
|
laut TZ 23 BP - Bericht
Vorsteuern
|
S
10.000,--
|
laut TZ 21,22 und 16 BP -
Bericht
|
S
11.363,63
|
Mehrsteuern laut BP
|
S
22.723,--
Feststellungen
1997
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Finanzamt
|
S
2,465.718,--
|
+ Hinzurechnung laut UFS
betreffend TZ 41, 35 und 38 BP Bericht
|
+ S
4.508,--
|
Hinzurechnung laut UFS
betreffend TZ 41 und 27 BP - Bericht
|
+ S
9.193,--
|
Abzüge laut UFS betreffend
TZ 36 und 38 BP Bericht
|
-S
75.440,31
|
detto
|
-S
3.350,--
|
detto
|
-S
4.508,--
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut UFS
|
S
2,396.121,--
|
Vorweggewinn
|
-S
132.000,--
|
|
S
2,264.121,--
|
B W: Anteil von 50%
|
S
1,132.060,50
|
Vorweggewinn
|
S
99.000,--
|
B W: gesamter Anteil
|
S
1,231.061,--
|
|
|
B H: Anteil von 50%
|
S
1,132.060,50
|
Vorweggewinn
|
S
33.000,--
|
B H: gesamter Anteil
|
S
1,165.060,--
Mehrsteuern laut BP- TZ
35:
|
TZ 38, 22 BP Bericht
|
S
4.508,--
|
TZ 23, 18 BP Bericht
|
S
2.818,19
|
TZ 21 und 28
|
S
11.363,63
|
Mehrsteuern laut BP
|
S
18.690,--
Feststellungen
1998
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Finanzamt
|
S
1,622.252,--
|
Hinzurechnung betreffend
Mehrsteuern wegen Personalverpflegung TZ 41, 35 BP - Bericht
|
S
11.437,40
|
Abzug wegen
Abfertgungsrückstellung TZ 27 und 41 BP - Bericht
|
-S
6.532,--
|
Abzug wegen Personalverpflegung
TZ 36, 38 BP - Bericht
|
-S
108.374,--
|
detto TZ 36, 38 BP -
Bericht
|
-S
11.437,--
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut UFS
|
S
1,507.346,--
|
abzüglich
Vorweggewinn
|
-S
132.000,--
|
|
S
1,375.346,--
|
B W Anteil Gewinn 50%
|
S
687.673,--
|
Vorweggewinn
|
S
99.000,--
|
gesamter Anteil B W laut
UFS
|
S
786.673,--
|
B H Anteil Gewinn
|
S
687.673,--
|
Vorweggewinn
|
S
33.000,--
|
gesamter Anteil B H laut
UFS
|
S
720.673,--
Mehrsteuern laut BP laut TZ 35
und 26
|
TZ 38, 22 und 21
|
S
11.437,40
|
TZ 23,18
|
S
15.465,55
|
TZ 22,21 und 16
|
S
11.363,63
|
Mehrsteuern laut BP
|
S
38.267,--
Klagenfurt,
30.4.2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-K/02
- Stammnummer
- 10401
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF