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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101104/2012

Zahlung des Mitgliedsbeitrags an einen "türkisch-islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit" ist kein verpflichtender Beitrag an die Islamische Glaubensgemeinschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101104/2012vom 21.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache Y gegen den Bescheid des FA L vom 09.05.2012, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der nunmehrige Bf beantragte anlässlich seiner Arbeitnehmerveranlagung 2011 120,-- Euro als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Er legte eine Bestätigung des A (i.d.F.A), türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit – L i.d.F. L - (mit Angabe der Adresse) bei, wonach der Bf "welcher der Religion Islam angehört, an den Verein für das Jahr 2011 einen Mitgliedsbeitrag über 120,-- Euro geleistet hat". Die Abgabenbehörde erster Instanz qualifizierte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2011 diesen Betrag nicht als Beitrag zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung (i.d.F. Beschwerde) wurde ausgeführt, dass der o.a. Verein "zur islamischen Glaubensgemeinschaft gehört, welche in Österreich anerkannt ist", weshalb die Aufwendungen gemäß § 18 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar seien. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, worauf der Bf rechtzeitig einen Vorlageantrag stellte und im Westlichen ausführte, dass die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich eine „staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft“ sei. Im gegenständlichen Verein werde der islamische Glaube gelebt, weshalb die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung als Sonderausgaben gegeben sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen…verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400,-- Euro jährlich... . Laut BGBl Nr. 466/1988 ist die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft, das heißt ein von einem jeweiligen Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft geleisteter verpflichtender Betrag von höchstens 400,-- Euro jährlich an die islamische Glaubensgemeinschaft stellt eine Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 dar. Wie sich jedoch aus der beiliegenden Bestätigung ergibt, hat der Bf den gegenständlichen Beitrag nicht als Gläubiger an die Islamische Glaubensgemeinschaft geleistet, sondern an den Verein A, der ein türkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit ist. Es ergibt sich daraus kein Hinweis, dass dieser Verein die im BGBl. Nr. 466/1988 angeführte Islamische Glaubensgemeinschaft darstellt. Auch wenn ein Großteil der Mitglieder des Vereins A angehörige der Islamischen Glaubensgemeinschaft sind und dort – w.a. – "der islamische Glaube gelebt" wird, entspricht die Zahlung des Mitgliedsbeitrags an den türkisch-islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit nicht der Zahlung eines verpflichtenden Beitrags eines Gläubigen an die Islamische Glaubensgemeinschaft. Die Zahlung des berufungsgegenständlichen Mitgliedsbeitrags an den Verein A stellte in der Folge keine zu berücksichtigende Sonderausgabe dar und war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage im Gesetz eindeutig geklärt ist. L, am 21. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Mitgliedsbeitragtürkisch-islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeitkein verpflichtender BeitragIslamische Glaubensgemeinschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101104/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101104.2012
Stammnummer
103977
Gültig
21.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF