Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0017-Z4I/02
Mangelhaftes Ermittlungsverfahren bei der Einreihung von Waren in den Tarif
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0017-Z4I/02vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Einreihung einer Ware in den Tarif nicht näher konkretisiert, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO zu erlassen.
Stützt sich der Bf. auf eine erteilte Auskunft der Behörde nach Art 11 Zollkodex, so ist diese nach Form und Inhalt zu überprüfen. Insbesondere ist durch die Behörde zu ermitteln, ob eine Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu bejahen ist. Eine nur mündlich erteilte Auskunft führt zu keiner Bindungswirkung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dkfm. Dr. Walter Kristen, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni 1999, GZ. , betreffend
Zollschuld 1999,
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer Selbstanzeige des Bf. wurden mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 26. Februar 1999, Zahl: Abgaben für ein
Mikroskopsystem mit der Warennummer 90112000 902 in Höhe von insgesamt ATS
96.769,00 vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bf. im
Wesentlichen vor, dass es sich nicht um ein herkömmliches Mikroskop,
sondern um ein zollfreies Stereomikroskop gehandelt habe und die Einhebung eines
8%igen Zolles nicht gerechtfertigt sei. Überdies sei auch der angegebene
Zollwert unrichtig, da die Einschulungskosten nicht zum Zollwert hinzuzurechnen
seien. Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni
1999, Zahl: wurde die Berufung unter Hinweis auf Kapitel 3 des Zollkodex
mit der Begründung abgewiesen, dass das Berufungsschreiben darauf Bezug
nehme, dass das Gerät mit der Einschulung in einem unauflöslichen
Konnex stehe.
In der darauffolgend eingebrachten Beschwerde geht der Bf
näher auf die Zusammensetzung des Transaktionswertes ein und betont
nochmalig, dass lediglich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 26.250,00
zur Vorschreibung gebracht werden dürfe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK), i.d.g.F
kann jede Person bei den Zollbehörden Auskünfte über die
Anwendung des Zollrechts beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden,
wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr
bezieht.
Nach § 250 Abs 1 BAO muß einer Berufung
enthalten
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine
Begründung.
Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in den
Zolltarif angefochten, so sind der Berufung nach Abs 2 leg cit Muster,
Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung
maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist
nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware
mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen
übereinstimmt.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1
oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde nach § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Nach § 289 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können, sofern die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist. Im weiteren Verfahren sind die Behörden
an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid
dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach den vorgelegten Akten und ergänzenden
Ermittlungen beantragt die Bf. eine von der Rechtsauffassung der
Abgabenbehörde abweichende zolltarifarische Einreihung des ggstl.
Mikroskops in den Tarif. Dieser Antrag war schon dem Berufungsschreiben vom
15.3.1999 zu entnehmen. Nach Auffassung des UFS hat die bescheiderlassende
Behörde es unterlassen, nähere Ermittlungen über die beantragte
Einreihung des ggstl. Gerätes infolge eines auch zu erlassenden
Mängelbehebungsauftrages nach § 275 BAO vorzunehmen. Insbesondere
hätte aber die von der Bf. vorgebrachte "Auskunft" der
"Zolldokumentation" gemäß Art 11 ZK ihrer Form, ihrem
Inhalt, vor allem aber auch ihrer Rechtswirkungen nach hinsichtlich einer
denkmöglichen Bindungswirkung näher ermittelt werden müssen. Ob
die Auskunft nur mündlich erteilt wurde mit der Folge, dass jedenfalls
unter keinen Umständen eine Bindungswirkung bejaht werden kann, ist dem Akt
ausdrücklich nicht zu entnehmen. Es liegen auch zum derzeitigen Stand der
Ermittlungen nach Auffassung des UFS keine näheren Hinweise darauf vor,
dass eine Bindungswirkung bejaht werden könnte.
Aufgrund der an die Bf. erteilten Auskunft hätte die
Abgabenbehörde aber nähere Ermittlungen hinsichtlich der Einreihung
der Ware vornehmen müssen, etwa durch ein Gutachten der "Technischen
Untersuchungsanstalt" oder zB durch eine Einholung einer Stellungnahme
einer Krankenanstalt, die ein vergleichbares Mikroskop in Gebrauch
hat.
Diese Mängel der nach § 115 Abs 1 BAO notwendigen
Erforschung der materiellen Wahrheit kommen in Folge dadurch sehr deutlich zum
Ausdruck, dass in der Begründung der angefochtenen Entscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni 1999, Zahl: die Einwände des Bf
hinsichtlich der Tarifierung nicht berücksichtigt wurden, sodass auch ein
Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung zu erkennen ist.
Überdies scheinen auch weitere Ermittlungen hinsichtlich der
hinzuzurechnenden Kosten notwendig, da der ausschließliche Hinweis auf den
Inhalt des Berufungsschreibens nicht zwingend den Schluss zulässt, dass die
Schulungskosten tatsächlich in den Zollwert einzubeziehen sind.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei
ordnungsgemäßen Ermittlungen ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden müssen, wird die Sache nach § 289 Abs. 1 BAO
zurückverwiesen.
Salzburg,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0017-Z4I/02
- Stammnummer
- 10394
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF