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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100273/2015

Zurücknahme des Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100273/2015vom 29.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Rr. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom 17.12.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2014 erledigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12. Jänner 2015 seinen Vorlageantrag vom 12. Juni 2014 gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2012 zurückgezogen. Somit war der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages nach dem eindeutigen Wortlaut unmittelbar aus § 264 Abs. 4 BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 29. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100273/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100273.2015
Stammnummer
103921
Gültig
29.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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