Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0215-I/02
Bauherreneigenschaft bei Erwerb eines vorgeplanten und baubehördlich bereits genehmigten Einfamilienhauses in einem einheitlichen Bauprojekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-I/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Ibetreu Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid vom 1. Februar 2001 des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Bericht vom 26. 1.2001 (eine Ablichtung des
Prüfungsberichtes wurde dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers am
24.1.2002 anlässlich seiner persönlichen Vorsprache nachweislich
ausgehändigt) über das Ergebnis der gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO erfolgten Prüfung der Aufzeichnungen bei der Fa. H & H I -P GmbH
traf der Prüfer folgende auszugsweise wiedergegebene
Feststellungen:
" Tz 1 Allgemeines
Über Kontakt des H. T., Fa. P & C ,
erstellte die Fa. M & W GmbH&CoKG, einen Kostenvoranschlag, der zur
Bewerbung des Projektes durch die H & H I - P GmbH Verwendung fand. In der
Folge wurden vier der sechs Grundstücke verkauft und durch die Fa M + W. in
Käuferauftrag auf Werkvertragsbasis bebaut. Die Baubescheide vom
12.2.1998 wurden sämtlich durch die Fa. H & H I- P GmbH mit Eingabe vom
2.12.1997 erwirkt.
Tz 2 Feststellungen
Betreffend die Erwerbe der im Zuge der
Verkaufsverhandlung durch den Veräußerer H & H I-P GmbH
parzellierten Liegenschaften in der EZ GB T, GstNr. 1376/4,5,6,8 wird den
jeweiligen Käufern die Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt, da der betr.
Baubescheid durch die Fa. H & H I - P GmbH erwirkt wurde und der Wille des
Erwerbers auf Erhalt eines Grundstücks mit darauf erst zu errichtendem
Bauwerk gemäß der bezüglichen Bewerbung und Verkaufsunterlagen
des Veräußerers H & H I- P GmbH gerichtet war. Demnach ist
aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft der Grundstückserwerber zu
verneinen, und sind in den betreffenden Fällen die Baukosten für die
nachfolgende Bebauung durch die Fa. M + W der Grunderwerbsteuer-
Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen."
Das Finanzamt nahm als Folge
dieser Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 1. 2. 2001 das
abgeschlossene Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder auf und berücksichtigte im neuen Sachbescheid neben dem
Grundstückpreis auch die Baukosten in der GrESt- Bemessungsgrundlage.
Dieser Grunderwerbsteuerbescheid enthielt neben der Darlegung der neuen
Bemessungsgrundlage bzw. der Steuerberechnung im Wesentlichen folgende
Begründung:
"Betreffend den
Erwerb der Liegenschaft in der EZ 207, GB T, GstNr. 1376/8 vom
Veräußerer H & H I - P. GmbH wird dem Erwerber die
Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt, da der betr. Baubescheid vom 12.2.1998
durch die Fa. H & H I-P. GmbH mit Eingabe vom 2.12.1997 erwirkt wurde und
der Wille des Erwerbers auf Erhalt eines Grundstückes mit darauf erst zu
errichtendem Bauwerk gemäß der bezüglichen Bewerbung und
Verkaufsunterlagen des Veräußerers I. P. GmbH gerichtet war. Demnach
ist aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft der Grundstückserwerber
zu verneinen, und sind in den betreffenden Fällen die Baukosten für
die nachfolgende Bebauung durch die Fa. M + W. als zusätzliche
Gegenleistung der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen".
Die gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid eingebrachte gegenständliche Berufung
bekämpfte den Ansatz der Baukosten im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dem
Grundstückserwerber (= Bw.) komme entgegen der Ansicht des Finanzamtes aus
den in der Berufungsbegründung dargelegten Umständen die
Bauherreneigenschaft zu, weshalb die Einbeziehung der Baukosten in die
Bemessungsgrundlage zu Unrecht erfolgt sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Der VwGH ist in
ständiger Rechtsprechung der Auffassung, daß der Erwerber eines
Grundstückes nur dann als Schaffender und somit als Bauherr anzusehen ist,
wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann, das
Baurisiko und das finanzielle Risiko zu tragen hat. Die Bauherreneigenschaft ist
zu verneinen, wenn der Erwerber von vornherein in ein fertiges Planungs-
Vertrags- und Finanzierungskonzept im Weg eines Vertragsgeflechtes eingebunden
ist. Die Stellung eines Bauansuchens vor Abschluß des Kaufvertrages stellt
iSd Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
"Bauherreneigenschaft" dar.
Das Projekt T.-
G. 4 wurde durch die Fa I. P. GmbH außerbücherlich am 7.2.1997
erworben. Über Kontakt der Fa. P. & C. erstellte die Fa. M & W GmbH
& CoKG einen Kostenvoranschlag, der zur Bewerbung des Projektes durch die
Fa. I. P. GmbH Verwendung fand. In der Folge wurden Grundstücke verkauft
und durch die Fa. M & W in Käuferauftrag auf Werkvertragsbasis bebaut.
Die Baubescheide vom 12.2.1998 wurden sämtlich durch die Fa. I. P.
GmbH mit Eingabe vom 2.12.1997 erwirkt.
Daraus ergibt
sich bereits klar, daß die Parteien an dem für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft unabdingbaren Erfordernis eines gemeinsamen Beschlusses
nicht teilgenommen haben und es an der entscheidenden
Einflußmöglichkeit für das Bauvorhaben fehlte, da der Wille der
Vertragsparteien von vornherein auf den Erwerb eines Grundstückes mit
darauf zu errichtendem Bauwerk gemäß den Verkaufsunterlagen/Bau- und
Ausstattungsbeschreibung des Veräußerers I. P. GmbH gerichtet war.
Ein weiteres
Eingehen auf die einzelnen vorgebrachten Punkte kann unterbleiben, da sich
bereits aus den vorangeführten Gründen ableiten läßt,
daß dem Berufungswerber eine Bauherreneigenschaft nicht zukommt. Die
Berufung war daher abzuweisen. "
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer-, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1 Rz 117b und § 5,
Rz 88a, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers
oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude
gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter
Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen Käufer zählen auch
die Herstellungskosten für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung
(VwGH 22.2.1997, 95/16/0116-0120, sowie VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH
18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144 und VwGH 21.3.2002,
2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, Rz 88b, Ergänzung N 56/1 N).
Im vorliegenden Berufungsfall war
unter Einbeziehung der im Bauakt der Gemeinde T. vorgefundenen Unterlagen, die
dem Rechtsmittelführer mit Vorhalt vom 7. Dezember 2001 zur Stellungnahme
vorgehalten wurden, von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Schreiben
vom 14.8.1997 der H & H I.- P. GmbH an die Gemeinde T. um Auskunft der
anfallenden Anschlusskosten, Gebühren etc., "um eine ganz genaue
Kostenkalkulation für ein schlüsselfertiges Haus erstellen zu
können"
Werbeeinschaltung
der H & H I.- P. GmbH in einer Zeitung mit folgendem Text: "Im
östlichen, sehr sonnigen Wohnbereich von T. werden von H & H I. ab
Frühjahr 1998 sechs behagliche Einfamilienhäuser errichtet.
........Interessant sind übrigens die Preise der Häuser in den eigenen
Gärten: Sie bewegen sich in der Nähe der Preise für große
Eigentumswohnungen. Nähere Informationen zu diesem Bauvorhaben unter
Tel......".
Am
2.12.1997 bei der Gemeinde T. eingelangte 4 Bauansuchen samt Baubeschreibung der
H & H I - P. GmbH um Errichtung von Einfamilienhäuser mit Garage
19.1.1998
Kundmachung betr. Bauverhandlung am 30.1.1998
Baubescheid
vom 10.02.1998 ergangen gegenüber der Bauwerberin H & H I.- P.
GmbH
Ansuchen
des Bau- bzw. Anschlusswerbers H & H I.- P. GmbH betreffend Anschluss an die
öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
Diverse
an die H & H I. - P. GmbH ergangene Bescheide betreffend
Anschlussgenehmigung und Kosten für Anschluss und
Erschließungsbeitrag
Kaufvertrag
vom 4. Jänner 1999 abgeschlossen zwischen der H & H I.- P. GmbH als
Verkäuferin und dem kaufenden Ehepaar M. M. und S. M. bezüglich des
neu gebildeten Gst. 1376/8 im Gesamtausmaß von 366 m2 sowie 124/969
ideelle Anteile an der Wegparzelle 1376/1
Werkvertrag
vom 25.3./6. bzw.9.4.1999 abgeschlossen zwischen der Fa. M & W GmbH &
CoKG als Auftragnehmerin und das Ehepaar M.M. bzw. S. M. als Auftraggeber,
wobei diverse angeführte Unterlagen (unter anderem die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung Stand März 1999, Ausführungspläne Stand
März 1999, der Einreichplan vom 27.11.1997 und die rechtkräftige
Baubewilligung vom 10.2.1998) zu Vertragsgrundlagen erklärt wurden
Meldung
über den Beginn der Bauarbeiten abgegeben am 26.3.1999, Baubeginn laut
Gemeinde in der 13. Kalenderwoche ( 29. März-3. April 1999)
Div.
Bescheide ergangen an das
Ehepaar
Dem
vorliegenden Berufungsfall liegt demnach an Sachverhalt zugrunde, dass der Bw.
zusammen mit seiner Ehefrau S. M. das neu gebildete Grundstück 1376/8 im
Gesamtausmaß von 366 m2 sowie die 124/969 ideellen Anteile an der
Wegparzelle 1376/1 am 4.1.1999 und somit zu einem Zeitpunkt von der H & H I
-P GmbH gekauft hat, als nicht nur bereits die Planung für die gesamte
Wohnanlage bestehend aus mehreren Einfamilienhäusern vollständig
abgeschlossen war, sondern auch die jeweiligen Bauansuchen von der H & H I-P
GmbH als Bauwerber bei der Gemeinde als Baubehörde gestellt und bereits am
10/12. 2. 1998 die jeweiligen Baubescheide für die Errichtung der
Einfamilienhäuser mit Garage der Verkäuferin und Bauwerberin erteilt
waren. Diesbezüglich bleibt noch auf die von der Verkäuferin in einer
Zeitung aufgegebene Werbeeinschaltung hinzuweisen, die auszugsweise folgenden
Wortlaut hatte:" Im östlichen, sehr sonnigen Wohnbereich von T.
werden von H & H- I ab Frühjahr
1998 sechs behagliche Einfamilienhäuser
errichtet. ....Interessant sind
übrigens die Preise der Häuser in den eigenen Gärten: Sie bewegen
sich in der Nähe der Preise für große Eigentumswohnungen.
Nähere Informationen zu diesem Bauvorhaben unter Tel. Nr. ".
Diesbezüglich erlangt ein Schreiben der Verkäuferin vom 14.8.1997 an
das Gemeindeamt T Bedeutung, worin diese die Gemeinde um Mitteilung der
anfallenden Kosten ersucht " um eine ganz genaue Kostenkalkulation für ein
schlüsselfertiges Haus erstellen zu können". Im
Betriebsprüfungsbericht vom 26.1.2001 traf der Prüfer folgende
unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsfeststellung: "Über Kontakt des H.
T., Fa. P & C, erstellte die Fa Ing. M + W , einen Kostenvoranschlag, der
zur Bewerbung des Projektes durch die H & H I- P GmbH Verwendung fand. In
der Folge wurden vier der sechs Grundstücke verkauft und durch die Fa M+ W
in Käuferauftrag auf Werkvertragsbasis bebaut". Laut Punkt II des
vorliegenden Werkvertrages vom 6/9.4.1999 abgeschlossen zwischen der M & W
GmbH & CoKG und dem Ehepaar M. waren neben anderen auch die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung Stand März 1999, die vorliegenden
Einreichpläne vom 27.11.1997 des darin genannten Architekturbüros und
die rechtskräftige Baubewilligung der Gemeinde T vom 10.2.1998
Vertragsgrundlagen.
Bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles war daher unter Beachtung obiger Tatumstände
in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass das in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang hergestellte Gebäude des Bw.
Teil einer mittels Werbeeinschaltung in einer Zeitung um einen bestimmten
Kaufpreis beworbenen Wohnhausanlage bestehend aus sechs Einfamilienhäusern
war, wobei laut Prüfungsfeststellung der jeweilige Kaufpreis durch einen
Kostenvoranschlag der die Einfamilienhäuser dann letztlich im Werkvertrag
errichtenden Baufirma M + W GmbH & CoKG bereits zum Zeitpunkt der
Zeitungsannonce feststand. Für die gesamte beworbene und fertig geplante
Wohnanlage war die nachmalige Veräußerin lange vor dem Erwerbsvorgang
(dies trifft auch auf die Erwerbe der anderen Grundstückskäufer zu)
gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten und ihr wurde auch
mit den Baubescheiden vom 10/12.2.1998 die Baubewilligung zur Errichtung der
beantragten Einfamilienwohnhäuser mit Garage erteilt. Daraus folgt aber
unbedenklich, dass die Verkäuferin für das gemeinsam mit einer
Baufirma erstellte, fertig geplante und baubehördlich genehmigte
Bauvorhaben ("Errichtung von sechs behaglichen Einfamilienhäuser")
Kaufinteressenten suchte. Gegenstand des beworbenen Projektes war daher die
Veräußerung der geplanten Einfamilienhäuser zu einem
Gesamtbetrag "in der Nähe der Preise für große
Eigentumswohnungen". Der Abschluss des Kauf- und Werkvertrages nach Erteilung
der Baubewilligung und die Errichtung eines bereits fertig geplanten Bauwerkes
sprechen als gewichtiges Indiz gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, § 5 Rz
92).
Angesichts der von der Verkäuferin vorgenommenen und
baubehördlich bewilligten Planung der gesamten Wohnanlage bestehend aus
mehreren Einfamilienhäusern und des Umstandes, dass die Verkäuferin
sechs von ihr ab Frühjahr 1998 zu errichtende Einfamilienhäuser in der
Zeitung bewarb, der Kaufvertrag und der Werkvertrag innerhalb einer sehr
geringen Zeitdifferenz abgeschlossen wurden und die für die Werbeanzeige
der Verkäuferin den Kostenvoranschlag erstellende Baufirma als Folge des
Werkvertrages dann auch die bauausführende Firma war, wobei die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung Stand März 1999, der Einreichplan vom 27.11.1997
und die rechtskräftige Baubewilligung vom 10.2.1998 eine Vertragsgrundlage
des Werkvertrages bildete, war schlüssig davon auszugehen, dass sich der
Bw.und seine Ehegattin in ein von der Verkäuferin (einer
Projektentwicklungs- GmbH) gemeinsam mit einer Baufirma, die den
Kostenvoranschlag erstellte, vorgegebenes Vertragskonzept einbinden ließ,
wodurch sichergestellt wurde, dass nur jene Käufer zum
Grundstückserwerb zugelassen werden, die sich zur Ausführung des
Planungskonzeptes verpflichteten. Dass aber die verkaufende
Projektentwicklungsgesellschaft in Zusammenarbeit mit dieser Baufirma letztlich
das wirtschaftliche Ziel verfolgte, die Errichtung von fertig geplanten
schlüsselfertigen Einfamilienhäuser um einen im Vorhinein
veranschlagten Preis den Kaufinteressierten anzubieten und dieses "Gesamtpaket"
letztlich Gegenstand des Erwerbes bildete, lässt sich besonders deutlich
aus der Bau- und Ausstattungsbeschreibung Jänner 1998 ableiten, heißt
es doch dort bezüglich der Landhäuser, T-G 4 unter 1. Allgemein
wörtlich: "Die Firma Ingenieure M + W GmbH & CoKG beabsichtigt in der
Gemeinde T, ..........6 behagliche Einfamilienhäuser zu errichten. .....Das
Projekt gliedert sich in sechs Einfamilienhäuser, wobei diese mit den
einzelnen Garagen verbunden sind. ....An allgemeinen Einrichtungen sind die
Gestaltung der gemeinsamen Ein- und Ausfahrt und der gemeinsamen
Oberflächen- und Regenwasserentsorgung vorgesehen. Die Außenanlagen
werden nach den Architektenplänen und Vorgaben des bestehenden
Geländes gärtnerisch gestaltet. Das Bauprojekt wird auf Grundlage des
Baubescheides der Gemeinde T. errichtet". Bot somit die H & H I-P GmbH in
Zusammenspiel mit einer bestimmten Baufirma, die für die baulichen
Maßnahmen zuständig sein sollte, den Erwerb von
Einfamilienhäuser mit eigenem Garten in einer Wohnanlage zu Preisen
für große Eigentumswohnungen an und hat der Bw. das Angebot des
bereits fertig geplanten Einfamilienhauses zweifelsfrei im Ganzen angenommen,
dann war Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück bebaut mit dem
beworbenen Einfamilienhaus um den angebotenen Preis basierend auf dem
Einreichplan und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Der Kaufvertrag und der
dazu in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang abgeschlossene das Baukonzept
betreffende Werkvertrag mit dieser Baufirma bilden in Wahrheit ein einheitliches
Geschäft, bei dem die an sich getrennten Vereinbarungen in ihrem Bestand
derartig von einander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und
fallen". Ansonsten wäre es nämlich völlig unverständlich,
warum in einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung die Baufirma bereits
erklären konnte, dass sie die Errichtung von 6 Einfamilienhäuser
beabsichtigt. Ließ sich der Bw. durch den getätigten Erwerb des
Grundstückes samt darauf geplanten Einfamilienhauses somit in ein von der
Verkäuferin gemeinsam mit einer Baufirma erstelltes ihm fertig vorgegebenes
Konzept einbinden, so lag über den Erwerb der bloßen Liegenschaft mit
den entsprechenden Weganteilen (ideelle Miteigentumsanteile an der Wegparzelle
für die gemeinsame Ein- und Ausfahrt der ganzen Anlage) hinaus der Erwerb
des geplanten, erst zu schaffenden Einfamilienhauses auf Basis des vorgegebenen
Gesamtkonzeptes vor, weshalb auch die Baukosten zur Gegenleistung zählen.
Dass dabei das Vertragswerk in zwei Urkunden auf mehrere Vertragspartner des
Erwerbers aufgespalten wurde, ist für die Beurteilung der Gegenleistung
ohne Belang, weil nicht die äußere Form der Verträge
maßgebend ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Wenn sich der Bw. durch die
vom Finanzamt vorgenommene Sachverhaltserhebung in seinem Rechtsempfinden
dadurch verletzt fühlt, weil er im Prüfungs -und Erhebungsstadium
nicht als Partei einbezogen war, dann ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten,
dass das Finanzamt in den Begründungen des bekämpften Bescheides bzw.
der Berufungsvorentscheidung die entscheidungsrelevanten
Sachverhaltsfeststellungen angeführt hat und dem Bw. im Rahmen des
Berufungsverfahrens und dann noch bei der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom
7.12.2001 ausreichend Gelegenheit zukam, die von ihm vertretene Rechtsansicht
umfassend vorzutragen und jene Tatumstände anzuführen, die nach seiner
Ansicht für die Bauherreneigenschaft des Bw. sprechen. Dass aber, wie in
der Vorhaltbeantwortung eingewendet wurde, zwischen der Baufirma M & W und
der Projektentwicklungsgesellschaft H & H I- P GmbH keinerlei
wirtschaftliche oder rechtliche Bindung bestanden habe, trifft nicht zu,
erstellte doch die Baufirma jene Kostenvoranschläge, die bei der Bewerbung
des Bauprojektes die Preisbasis bildeten. Auch wurden von dieser Baufirma jene
Einfamilienhäuser dann tatsächlich gebaut, mit deren Errichtung die H
& H I- P GmbH entsprechend geworben hatte. Die Frage aber, ob der Erwerber
durch diesen Zeitungsartikel oder auf andere Weise von diesem geplanten und
baubehördlich bereits genehmigten Bauprojekt Kenntnis erlangt hat,
ändert entscheidend nichts daran, dass die Verkäuferin die Errichtung
eines bereits fertig geplantes Bauprojekt, für das sie als Bauwerberin
schon lange vorher die baubehördliche Genehmigung erlangt hat, am Markt
angeboten und der Käufer wirtschaftlich gesehen durch den Erwerb des
Baugrundstückes samt Wegparzelle in dieses Gesamtkonzept eingebunden wurde
und dieses damit "übernommen" hat. Bei dieser Sachlage ist als Gegenstand
des Erwerbsvorganges ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem-
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter
Werkvertrag abgeschlossen wurde.
Da sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang auf
ein bebautes Grundstück bezogen hat, wurden vom Finanzamt zu Recht die
Errichtungskosten, die hinsichtlich ihrer betragsmäßigen Richtigkeit
unbestritten blieben, bei der Bemessung der Gegenleistung mit einbezogen. Es war
daher wie im Spruch ausgeführt die Berufung als unbegründet
abzuweisen
Innsbruck,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-I/02
- Stammnummer
- 10392
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF