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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100269/2012

Rechtsgeschäftsgebühr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100269/2012vom 21.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. P in der Beschwerdesache G L, Str t5, 12ab K gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.10.2011, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) 1957, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (im folgendem: Bf.) errichtete mit schriftlicher Urkunde vom 13.7.2009 eine Darlehensvereinbarung mit Frau B.M. Gegenstand der Vereinbarung war die Gewährung eines Darlehens an den Bf. in Höhe von € 100.00,00. Mit der Unterschrift bestätigten beide Parteien die Übergabe und Annahme des Darlehens. Vereinbart wurde die Zahlung von Zinsen in Höhe von 2 % während der Laufzeit und die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten in Höhe von € 500,00. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 wurde über beide Vertragsparteien beim Bezirksgericht Klagenfurt ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Finanzamt setzte mit angefochtenem Bescheid vom 10. Oktober 2011 die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von € 800,00 fest. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8.11.2011 wendet der Beschwerdeführer ein, er befinde sich gegenwärtig in einem Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung und sei bereit dem Finanzamt eine Quote in Höhe von 15% zu bezahlen. Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2012 die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, erhob der Bf. nochmals Beschwerde und bot eine Quotenzahlung im Zuge seines Schuldenregulierungsverfahrens an. Schließlich habe das Finanzamt die Gebühren in seinem Schuldenregulierungsverfahren als Konkursforderung angemeldet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 TP 8 GebG 1957 unterliegen Darlehensverträge nach dem Wert der dargeliehenen Sache einer Gebühr in Höhe von 0,8 v. Hundert. Damit erfolgte im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Darlehensgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Soweit der Bf. meint, er befinde sich in einem Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung, ist festzuhalten, dass die vorgeschriebene Gebühr grundsätzlich in das Schuldenregulierungsverfahren miteinzubeziehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100269/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100269.2012
Stammnummer
103877
Gültig
21.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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