Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0023-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, inkriminierter Zeitraum strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-I/04vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 13. Februar 2004 gegen den
Bescheid vom 14. Jänner 2004 des Finanzamtes Innsbruck betreffend die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der
angefochtene Einleitungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes 07-12/2001
aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 13.271,01
herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
verantwortliche Unternehmerin im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2000 und 01-12/2001
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 19.943,22 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Sie habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 13. Februar 2004,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Betrieb sei
mit 6. Juni 2002 als ruhend gemeldet und seitdem nicht mehr fortgesetzt
worden. Über das Vermögen der Bf. sei im Jahre 2002 der Konkurs
eingeleitet worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Bf. ist seit 1989
unternehmerisch tätig und hat bis Juni 2002 eine
Schirmständererzeugung sowie einen Schärfdienst betrieben. Sie war
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Für den Zeitraum 2000 hat
die Bf. keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben, weshalb das Finanzamt
Innsbruck die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für diesen
Zeitraum gemäß
§ 184 BAO geschätzt hat. Ausgehend von
der Summe der geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen für 2000
(S 139.700,00 = € 10.152,40) hat das Finanzamt Innsbruck die
Umsatzsteuer-Zahllast für 2000 mit € 12.717,75 ermittelt und der
Bf. mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 vorgeschrieben.
In der Folge wurde bei der Bf.
zu AB-Nr. 103040/03 eine Buch- und Betriebsprüfung für die
Zeiträume 1999 bis 2001 durchgeführt. Die Umsatzsteuer-Zahllast
für 2000 hat die Prüferin aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit
€ 17.367,43 ermittelt und der Bf. mit Bescheid vom 18. Dezember
2003 vorgeschrieben.
Die Vorinstanz hat bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages für den Zeitraum 2000 die
gesamte Umsatzsteuer-Zahllast in Höhe von € 17.367,43
herangezogen. Die Bf. hat jedoch für die Zeiträume April, Mai, Juni
und Oktober 2000 rechtzeitig Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt € 2.367,17 geleistet. In diesem Umfang kann der Bf. daher
keine Verkürzung an Umsatzsteuer vorgeworfen werden. Hinsichtlich der
übrigen Monate im Jahr 2000 sind die verspäteten Bekanntgaben der
Beträge als Selbstanzeigen (§ 29 FinStrG) anzusehen (vgl. dazu
Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 2 zu §§ 29 und 30 FinStrG).
Für die Monate Juli, August, September und Dezember 2000 hat die Bf. die
geschuldeten Beträge in Höhe von zusammen € 4.290,46 mit
Verrechnungsweisungen umgehend entrichtet. In diesem Umfang entfalten die
Selbstanzeigen strafbefreiende Wirkung.
Aufgrund der rechtzeitigen
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für April, Mai, Juni und
Oktober 2000 sowie der strafbefreienden Wirkung der für Juli, August,
September und Dezember 2000 erstatteten Selbstanzeigen war der strafbestimmende
Wertbetrag für 2000 gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz um
€ 6.657,63 zu reduzieren.
Die Selbstanzeigen für
Jänner, Februar, März, und November 2000 können hingegen mangels
rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten Beträge keine strafbefreiende
Wirkung entfalten. Der aus der verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuererklärungen resultierende strafbestimmende Wertbetrag für
diese Zeiträume beträgt € 3.494,77. Zu November 2000 ist auf
§ 214 Abs. 1, 2. Satz BAO zu verweisen: da die Entrichtung
von S 15.022,00 am 23. Jänner 2003 auf ältere fällige
Abgabenschuldigkeiten zu verbuchen war, konnte diese nicht als Entrichtung der
am gleichen Tag verbuchten Umsatzsteuervorauszahlung für 11/00 angesehen
werden.
Da sich aufgrund der oben
angeführten Buch- und Betriebsprüfung gegenüber den von der Bf.
erklärten Umsätze für 2000 eine Nachforderung in Höhe von
€ 7.215,03 ergeben hat, besteht weiters der Verdacht, dass auch in
diesem Umfang durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt wurde.
Somit ergibt sich für 2000
ein strafbestimmender Wertbetrag von € 10.709,80.
Für den Zeitraum 2001 hat
die Bf. für Jänner - wenn auch verspätet - eine
Umsatzsteuervoranmeldung (Zahllast € 15,26) abgegeben und mittels
Verrechnungsweisung umgehend entrichtet. Auch dieser Selbstanzeige kommt
strafbefreiende Wirkung zu; der strafbestimmende Wertbetrag für 2001
vermindert sich um die Höhe dieser Zahllast. Im Übrigen hat die Bf.
mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2002 eine Gutschrift von
€ 78,94 geltend gemacht und für die weiteren Zeiträume 2001
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Bei der oben angeführten Buch- und Betriebsprüfung ergab
sich für die Umsatzsteuer 2001 eine Zahllast von € 2.576,47, die
der Bf. mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 vorgeschrieben wurde. Die
Vorinstanz hat diesen Betrag als strafbestimmenden Wertbetrag herangezogen;
davon ist die oben angesprochene rechtzeitig entrichtete Zahllast für 01/01
von € 15,26 auszuscheiden. Der strafbestimmende Wertbetrag für
2001 beträgt daher € 2.561,21; es besteht der Verdacht, dass die
Bf. durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung in diesem
Ausmaß bewirkt hat.
Der strafbestimmende Wertbetrag
für die Zeiträume 2000 und 2001 beläuft sich daher auf insgesamt
€ 13.271,01.
Wie sich aus dem
Veranlagungsakt ergibt, hat die Bf. ihren Gewerbebetrieb per 30. Juni 2001
aufgegeben. Die für 2001 festgestellten Beträge beziehen sich auf den
Zeitraum 01-06/2001; hinsichtlich des Zeitraumes 07-12/2001 war der angefochtene
Einleitungsbescheid aufzuheben.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, aaO,
Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Eine
nachträgliche Bekanntgabe bzw. Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag
den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen
Zwar hat die Bf. für 2000
und 2001 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Da sie jedoch zum
einen mit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die
Jahresumsatzsteuer - wobei sie nicht davon ausgehen konnte, ein
günstigeres Schätzungsergebnis zu erzielen - und zudem auch mit
einer Prüfung durch die Abgabenbehörde anlässlich der Beendigung
ihres Gewerbebetriebes rechnen musste, liegt kein hinreichender Verdacht der
versuchten Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer vor.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht daher der Verdacht, dass die Bf. den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG insofern verwirklicht hat, als
sie durch Nichtabgabe und verspätete Abgabe bzw. Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen, die im Zuge der Betriebsprüfung zu
Nachforderungen an Umsatzsteuer geführt haben, für die Zeiträume
01-12/2000 und 01-06/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 13.271,01 bewirkt hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig
abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind.
Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Auch der Bf., die bereits seit 1989 unternehmerisch
tätig ist, war dies schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt. Zudem ist darauf
zu verweisen, dass die Bf. bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
4. Februar 1999, SN 1998/50212, wegen
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bestraft wurde. Da die für eine
Abgabenhinterziehung notwendigen Voraussetzungen des "Vorsatzes" bezüglich
der Pflichtverletzung und der "Wissentlichkeit der Bewirkung einer
Verkürzung" als gegeben angenommen werden können, wenn über
denselben Steuerpflichtigen wegen eines gleichartigen Delikts in einem
früheren Zeitraum bereits eine Vorstrafe verhängt wurde, bestehen
damit jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass die Bf. auch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-I/04
- Stammnummer
- 10385
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF