Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3036-W/02
Abfertigung einer freien Journalistin beim ORF kein begünstigter Aufgabegewinn, sondern laufendes Honorar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3036-W/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten durch Mag. Dietmar
Pfeiler, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte laut Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999 einen Einnahmenüberschuss aus
selbständiger Arbeit als Journalistin und Moderatorin beim ORF i.H.v. S
90.366,94 und einen Aufgabegewinn, der wie folgt dargestellt wurde.
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Abfertigung nach Beendigung der freien Tätigkeit
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S 150.697,--
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Steuerfrei gem § 24 EStG
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S -100.000,--
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Steuerpfl. Aufgabegewinn gem § 24 EStG
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S 50.697,--
In der Steuererklärung wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit daher mit S 141.064,-- angegeben. Darüber
hinaus erzielte die Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit beim ORF i.H.v. S 241.064,--.
Das FA setzte im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. 12.
2001 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit S 241.064,-- fest und
führte in der Begründung aus, ein Aufgabegewinn liege vor, wenn
anlässlich der Betriebsaufgabe Betriebsvermögen ins
Privatvermögen übernommen werde. Die Abfertigung sei nicht als
steuerbegünstigter Aufgabegewinn zu behandeln, sondern genauso wie die
anderen Honorare zu versteuern.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen diesen
Bescheid wurde i.w. vorgebracht, gem. einem angeforderten Schreiben sei seitens
des ORF mitgeteilt worden, dass die Bw. ihre laufenden Bezüge als
selbständige Gestalterin bezog, sozialversicherungsrechtlich gem. §
4/2 ASVG sozialversichert war, gem. § 17 Abs. 6 RundfunkG jedoch Anspruch
auf eine Abschlagszahlung hatte.
§ 24 EStG lege die Behandlung von
Gewinnen, die anlässlich Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes
bzw. der Tätigkeit erzielt würden, fest. Somit sei der Betrag von S
150.697,-- i. S. d. § 24 EStG als Zahlung anlässlich der
Aufgabe bzw. als Zahlung für Einstellung der Tätigkeit zu
bewerten. Dass es sich bei dieser Zahlung um kein laufendes Honorar
handle, sei auch aus dem RundfunkG ableitbar.
In dem vorgelegten Schreiben des ORF wurde ausgeführt,
die Bw. habe mit 31. 12. 1999 ihre Tätigkeit für den ORF beendet.
Damit hatte sie Anspruch auf eine Abfertigung nach
§ 17 Abs. 6 RundfunkG. Diese Abfertigung gebühre sowohl
auf Basis der Einkünfte aus dem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis
als auch auf Basis der Gestalterhonorare, letztere mit einem Betrag von S
150.697,--.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer BVE der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest. Die Bw. beendete
am 31. 12. 1999 ihre Tätigkeit für den ORF, die sie seit November 1976
ausübte. Sie war dort sowohl in einem lohnsteuerpflichtigen
Dienstverhältnis als auch als Gestalterin selbständig tätig.
Der ORF war der einzige Auftraggeber der Bw. Neben den Honoraren vom ORF
erhielt die Bw. (in geringem Ausmaß) Tantiemen.
Mit Beendigung ihrer Tätigkeit beim ORF hatte die Bw.
Anspruch auf eine Abfertigung nach § 17 Abs. 6 RundfunkG. Diese
Abfertigung gebührte sowohl auf Basis der Einkünfte aus dem
Dienstverhältnis als auch auf Basis der Gestalterhonorare. Für
letztere wurde ein Betrag von ATS 150.697,-- ausbezahlt.
Mit 31. 12. 1999 stellte die Bw. ihren Betrieb ein.
Der Sachverhalt ist unstrittig und beruht auf dem
Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen der Bw. und dem von ihr vorgelegten
Schreiben des ORF, Kaufmännische Direktion, Finanzwirtschaft-Lohnbüro,
vom 20. 12. 2001.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes.
Strittig ist, ob hinsichtlich der Abfertigung ein
begünstigter Aufgabegewinn oder eine steuerlich nicht begünstigte
Einnahme vorliegt.
§ 24 EStG i. d. f. d. Streitjahr geltenden Fassung
lautet: "§ 24. (1)
Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden
bei
1. der
Veräußerung
- des ganzen
Betriebes
- eines
Teilbetriebes
- eines Anteiles eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist
2. der Aufgabe des
Betriebes (Teilbetriebes).
(2)
Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der
Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt
der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5
zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als
Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen
Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
(3) Werden die einzelnen
dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes
veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen.
Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine
Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen
anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt
waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener
Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten
hat.
(4) Der
Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 100 000 S
und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 100 000 S
übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
- wenn von der
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch
gemacht wird,
- wenn die
Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt
oder
- wenn die
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen
ist.
(5) Die Einkommensteuer
vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden
Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder
erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil
am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts-
oder Schenkungssteuer entrichtet
hat.
..."
§ 17 Rundfunkgesetz i.d.f.d. Streitjahr geltenden
Fassung lautet:
"ABSCHNITT
III
Stellung
der programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen
Rundfunks
§
17. (1) Der Österreichische Rundfunk hat die Unabhängigkeit und
Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die
Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen
Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen
dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen
in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas
abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen
Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf
ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende
Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen
mitwirken.
(3) Journalistische
Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der
journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen
mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und
Gestalter.
(4) Programmgestaltende
und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder
Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen
Rundfunks.
(5) Für
journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen
Rundfunks gelten auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum
Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte oder
tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs
Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der
durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen
Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
1. Befristete
Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und
auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt das
Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr
abzuschließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten
Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht
mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden
Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn
des ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre, so hat die
Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre
beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des
bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die
Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein
Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer
Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH, bei einer
Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer
Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom
Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr bezogenen
Entgelts.
(6) Erstrecken sich
befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten
Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum
von fünf Jahren, so gebührt bei einer gemäß Abs. 5 Z 2
vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese
gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung
unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis
abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen
Austritt oder unverschuldete Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung
beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des ersten
Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn
Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als
zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein
Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist
eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung
anzurechnen."
Eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 24 EStG 1988 liegt
dann vor, "wenn sich im Rahmen eines
einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in einem Zuge mit der Aufgabe der
betrieblichen Tätigkeit der bisherige Betriebsinhaber aller
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begibt oder sie in
sein Privatvermögen überführt." (s. Erk. d. VwGH v.
19.9.1995, Zl. 91/14/0222). Die Betriebsaufgabe muss sich auf die
wesentlichen Betriebsgrundlagen erstrecken.
"Bei einer Betriebsaufgabe werden
danach die wesentlichen Betriebsgrundlagen zwar in einem einheitlichen Vorgang,
aber einzeln getrennt an verschiedene Erwerber veräußert oder ins
Privatvermögen übernommen; ... die Betriebsaufgabe muss danach
- im Rahmen eines einheitlichen
wirtschaftlichen Vorganges
erfolgen
- gleichzeitig mit der
Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit verbunden
sein
- wobei das
Betriebsvermögen veräußert oder in das Privatvermögen
überführt wird .." (s. Doralt, EStG Kommentar, Bd. II, Stand 1.
10. 2002, § 24, Tz. 122). Begünstigt ist nur die
Veräußerung (Überführung in das Privatvermögen) des
Anlagevermögens ab Beginn der Betriebsaufgabe, während etwa die
Veräußerung (Überführung in das Privatvermögen) des
Warenlagers zum laufenden Gewinn gehört. Der Aufgabegewinn entsteht
durch die "Aufdeckung der stillen Reserven
des
Betriebsvermögens" (s.
Erk. d. VwGH v. 28.5.1998, Zl. 98/15/0021).
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden. Im gegenständlichen Fall wurden keine stillen Reserven des
Betriebsvermögens aufgedeckt, da kein Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) in das Privatvermögen überführt wurde.
Mangels Überführung von Wirtschaftsgütern in das
Privatvermögen fehlt es schon an der Grundvoraussetzung für das
Entstehen eines Aufgabegewinns.
Der Grund für die Entstehung des
Abfertigungsanspruches ist nicht die Betriebsaufgabe an sich, sondern die
Beendigung des Vertragsverhältnisses beim ORF. Der Abfertigungsanspruch
steht nach einer gewissen Zeit für freie Mitarbeiter jedenfalls zu (s.
§ 17 RundfunkG). Die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem ORF
bedeutet aber nicht zwangsläufig die Beendigung der selbständigen
Tätigkeit; diese kann mit anderen Auftraggebern fortgesetzt werden. Dies
bedeutet, dass es sich bei der Abfertigung eher um die Belohnung einer
langjährigen Betriebszugehörigkeit handelt bzw. ein Mittel zur
langfristigen Bindung des Mitarbeiters an den Betrieb ist.
Es handelt sich um den letzten laufenden
Geschäftsvorfall des Betriebes der Bw., d.h. um ein laufendes Honorar, das
nicht dem begünstigten Steuersatz des § 24 EStG
unterliegt.
Es wird festgestellt, dass es sich auch um keine
Entschädigung gem. § 32 Z. 1 EStG handelt. Eine Entschädigung
nach lit a) leg. cit. setzt nämlich einen Schaden voraus, der durch den
Ausfall von Einnahmen verursacht wird. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen
der Entschädigung und dem durch den Entfall der Einnahme verursachten
Schaden bestehen. So sind Abfertigungen an Funktionäre des ÖGB
für langjährige Funktionstätigkeit keine Entschädigungen,
weil keine Vermögensminderung eintritt. Darüber hinaus darf sich die
Entschädigung nicht als Erfüllung einen bestehenden Anspruchs
darstellen, sondern muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage
beruhen. (s. zu § 32 EStG Doralt, a.a.O. § 32, Tz. 6 ff). Im
vorliegenden Fall ist weder eine Vermögensminderung eingetreten noch beruht
die Zahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage, sodass § 32 Z. 1 lit. a) EStG
nicht zum Tragen kommt. Auch § 32 Z. 1 lit. b) EStG gelangt nicht
zur Anwendung, da die Abfertigungszahlung nicht
"für die
Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit" gewährt wird, sondern als Belohnung für
mehrjährige Betriebszugehörigkeit. Eine Belohnung für geleistete
Dienste anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses bzw.
Werkvertragverhältnisses ist auch nach der Literatur keine
Entschädigung i.S.d. § 32 Z. 1 EStG (s. Doralt a.a.O. Tz.
46).
Im übrigen wird festgehalten, dass die
Verteilungsbegünstigung des § 37 Abs. 2 EStG für
Entschädigungen i.S.d. § 32 Z. 1 nicht beantragt und daher in keinem
Fall gewährt werden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Abfertigung nach Beendigung der Tätigkeit als freie Mitarbeiterin beim ORFlaufendes Honorar oder Aufgabegewinn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3036-W/02
- Stammnummer
- 10374
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF