Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0964-W/02
Vorsteuerabzug, Arbeitszimmer, Nutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0964-W/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1991 bis 1996
entschieden:
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 werden als
unbegründet abgewiesen.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1991 bis 1994 und
Einkommensteuer 1995 und 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1994 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Obwohl Berufungswerber die
Erben sind, wird der Einfachheit halber die Erblasserin als Bw
bezeichnet.
Die Bw ist am 27. Februar 2001
verstorben. Sie bezog im Streitzeitraum von der Universität Wien neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch
einkommensteuerpflichtige Nebengebühren. Darüber hinaus hat die Bw
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erklärt. Dies
selbständige Tätigkeit bestand in der Erstellung von Gutachten bzw. in
der Erstellung von Studien für diverse Firmen.
Bei den selbständigen
Einkünften hat die Bw unter anderem nachstehende Aufwendungen als
Betriebsausgaben geltend gemacht:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Fremdleistungen
|
53.083,00
|
61.300,00
|
48.933,33
|
44.500,00
|
35.783,34
|
64.500,00
|
Arbeitszimmer Wohnzimmer 30
%
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
12.928,33
|
Arbeitszimmer Strom
30%
|
4.710,83
|
4.492,50
|
4.195,83
|
4.582,50
|
4.487,50
|
5.400,84
|
Arbeitszimmer Betriebskosten
30 %
|
4.070,00
|
5.383,64
|
5.791,80
|
5.791,80
|
6.363,64
|
6.568,06
|
Arbeitszimmer Versicherung
30%
|
457,50
|
477,00
|
494,00
|
925,00
|
992,00
|
1.010,00
|
Normalabschreibung
|
54.880,00
|
54.880,00
|
54.880,00
|
58.140,00
|
58.137,00
|
8.660,00
Unter
Normalabschreibung sind folgende Aufwendungen geltend gemacht:
|
AfA
Arbeitszimmer
|
3.000,00
|
Einrichtung
Arbeitszimmer
|
18.180,00
|
Arbeitsplatz
Wohnzimmer
|
14.100,00
|
Bibliothek
|
17.200,00
|
PC
|
2.400,00
|
|
54.880,00
Bei
der Einrichtung und bei der Bibliothek ging die Bw von einer Nutzungsdauer von 5
Jahren aus und hat dem gemäß AfA in Höhe von 20 % geltend
gemacht.
In den Jahren 1991 bis 1994 hat
die Bw Kollegiengelder von der Universität Wien ausbezahlt erhalten. Diese
hat das Finanzamt mit dem Nettobetrag der Umsatz- und Einkommenstuer unterzogen.
Es handelt sich um nachfolgende Beträge:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
brutto
|
38.206,00
|
40.464,00
|
42.192,00
|
43.856,00
|
netto
|
31.838,33
|
33.720,00
|
35.160,00
|
36.546,67
|
USt
|
6.367,67
|
6.744,00
|
7.032,00
|
7.309,33
Die
Empfänger der Fremdleistungen haben sowohl die Erbringung der Leistungen
als auch den Empfang der Subhonorare bestätigt, aber keine Rechnungen
ausgestellt. Es handelt sich dabei um folgende
Zahlungsbestätigungen:
|
1991
|
Datum,
Leistung
|
Netto
|
Ust
|
brutto
|
Andreas
G
|
13.
März 1991
Dateneingabe,
Prüfung und Korrekturen(Accupro Studie)
|
8.333,00
|
1.667,00
|
10.000,00
|
Gabriele
S
|
8.
August 1991
Dateneingabe und
Prüfung (GM -CSF Studie)
|
8.083,00
|
1.617,00
|
9.700,00
|
Christa
D
|
16.
Dezember 1991
ergänzende
Dateneingabe und Datenprüfung (GYNOVIN Studie) im Auftrag der
Bw
|
8.000,00
|
1.600,00
|
9.600,00
|
Inge
S
|
9.
Dezember 1991
Schreiben von
Studienbe-
richten mit
Tabellen
|
8.000,00
|
1.600,00
|
9.600,00
|
Elfriede
G
|
3.
Mai 1991
Schreibarbeiten
(Studienbericht Accupro Studie)
|
6.000,00
|
1.200,00
|
7.200,00
|
Elfriede
G
|
21.
November 1991
Schreibarbeiten
(Studienberichte)
|
8.200,00
|
1.640,00
|
9.840,00
|
Elfriede
P
|
7.
Mai 1991
Ausarbeitung von
Tabellen
für
Studienberichte
|
7.800,00
|
1.560,00
|
9.360,00
|
|
|
54.416,00
|
10.883,00
|
65.299,00
|
|
|
|
|
|
1992
|
Datum,
Leistung
|
Netto
|
Ust
|
brutto
|
Elfriede
G
|
17.
Dezember 1992
Schreibarbeiten und
Ausfertigung von Tabellen (Acemin
Studie)
u. a
Studienberichte
|
15.000
|
3.000
|
18.000
|
Elfriede
G
|
26.
Juni 1992
Schreiben von
Abschlussberichten Elmischer Studie
|
7.700,00
|
1.540,00
|
9.240,00
|
Inge
S
|
3.
Dezember 1992
Sortieren von
Protokollen und Fertigstellung von Tabellen
(Blasenkarzinomstudie)
|
7.300,00
|
1.460,00
|
8.760,00
|
Christa
D
|
3.
Dezember 1992
Prüfung und
Korrektur v. Daten
(Milvane IV-
Schweiz-Studie)
|
8.000,00
|
1.600,00
|
9.600,00
|
Dr.
S
|
3.
Dezember 1992
Prüfung und
Korrektur v. Daten
(Milvane IV-
Schweiz-Studie)
|
8.000,00
|
1.600,00
|
9.600,00
|
Andreas
G
|
19.
Februar 1992
Datenprüfung und
Korrektur (Skinoren Österreich - Schweiz Studie)
|
7.000,00
|
1.400,00
|
8.400,00
|
Elfriede
P
|
1.
Juni 1992
Schreibarbeit und
Prüfung
von
Datenlisten
|
8.300,00
|
1.660,00
|
9.960,00
|
|
|
61.300
|
12.260
|
73.560
|
|
|
|
|
|
1993
|
Datum,
Leistung
|
Netto
|
Ust
|
brutto
|
Dr.
Sch
|
12.
März 1993
Datenprüfung
und Korrekturen Triodena Ö und Milvane Studie
|
6.500,00
|
1.300,00
|
7.800,00
|
Christa
D
|
15.
März 1993
Datenkorrektur von
Triodena IV - Ö beauftragt von Bw
|
8.000,00
|
1.600,00
|
9.600,00
|
Elfriede
P
|
22.
Juni 1993
Datenprüfung und
Korrektur
|
2.000,00
|
400,00
|
2.400,00
|
Verena
B
|
25.
Juni 1993
Dateneingabe von 4
klinischen Studien
|
6.000,00
|
1.200,00
|
7.200,00
|
Elfriede
G
|
23.
August 1993
Schreiben von Berichten
klinischer Studien
|
8.333,00
|
1.667,00
|
10.000,00
|
Elfriede
G
|
22.
September
1993
Schreibarbeiten
|
2.400,00
|
480,00
|
2.880,00
|
Andreas
G
|
4.
August 1993
Dateneingabe im Auftrag
der Bw Psoriasis Studie
|
4.500,00
|
900,00
|
5.400,00
|
Andreas
G
|
12.
Oktober 1993
Datenkorrektur Studie
Fa. Schering (Gynovin-Studie)
|
3.000,00
|
600,00
|
3.600,00
|
Elfriede
P
|
20.
September
1993
Tabellenanfertigung
|
1.700,00
|
340,00
|
2.040,00
|
Inge
S
|
4.
November 1993
Schreibarbeiten
(Studienberichte und Tabellen)
|
6.500,00
|
1.300,00
|
7.800,00
|
|
|
48.933,00
|
9.787,00
|
58.720,00
|
|
|
|
|
|
1994
|
Datum,
Leistung
|
Netto
|
Ust
|
brutto
|
Elfriede
G
|
21.
Dezember 1994
Sortieren von
Protokollen,
Datenprüfung,
Schreibarbeit
|
5.000,00
|
1.000,00
|
6.000,00
|
Elfriede
G
|
1.
August 1994
Schreiben von Berichten
und Anfertigung von Tabellen
|
7.600,00
|
1.520,00
|
9.120,00
|
Elfriede
P
|
10.
November 1994
Ausarbeitung
vonTabellen aus Protokollen (Blasenkarzinomstudie)
|
8.000,00
|
1.600,00
|
9.600,00
|
Dr.
P
|
29.
November 1994
Dateneingabe und
Prüfung
(Hofcoment EPS
Studie)
|
8.200,00
|
1.640,00
|
9.840,00
|
Verena
B
|
1.
August 1994
Dateneingabe für 2
kleine klinische Studien
|
3.000,00
|
600,00
|
3.600,00
|
Christa
D
|
7.
Februar 1994
Dateneingabe und
Prüfung
(Acecomb
Studie)
|
8.200,00
|
1.640,00
|
9.840,00
|
Inge
S
|
31.
Mai 1994
Schreiben von Berichten
abgeschlossener klinischer Studien
|
4.500,00
|
900,00
|
5.400,00
|
|
|
44.500,00
|
8.900,00
|
53.400,00
Vom
Finanzamt wurden die Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Fremdleistungen
nicht anerkannt, da keine Rechnungen i. S. d. § 11 UStG vorlägen. Die
Zahlungsbestätigungen weisen den Leistungsempfänger nicht
aus.
Die Aufwendungen für die
Einrichtungsgegenstände im Wohnzimmer wurden nicht anerkannt. Im Jahr 1996
wurden auch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers unter Hinweis
auf das Strukturanpassungsgesetz 1996 nicht anerkannt.
Die Nutzungsdauer der
übrigen Einrichtungsgegenstände und der Bibliothek wurde mit 10 Jahren
angesetzt.
In den frist- und
formgerechten Berufungen wird eingewendet, es sei tatsachenwidrig, dass
bezüglich des Vorsteuerabzuges formell richtige Rechnungen nicht
vorlägen, da angeblich nicht vorhandenen Daten sehr wohl enthalten seien.
Die vorgelegten Belege enthielten die Namen und Adressen der
Leistungserbringer.
Es bestehe kein wie
immer gearteter Grund, die Einrichtungsgegenstände des Wohnzimmers, welche
zur Arbeitsausübung unbedingt notwendig sind, infolge eines angeblichen
Aufteilungsverbotes nicht als Betriebsvermögen anzusehen. Warum
üblicherweise ein Wohnzimmer mit Halogenlampen und einem Schreibtisch
ausgestattet sein soll, bleibe im Dunkeln, denn es sei wohl so, dass nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens der überwiegende Teil der
Staatsbürger im Wohnzimmer keinen Schreibtisch aufgestellt habe, weil ja
die Notwendigkeit des Arbeitens zu Hause nicht bestehe. Das Kaffeeservice und
die 3 Bleikristallgläser seien deswegen im Glaskastenaufsatz vorhanden, da
die Bw während der Arbeit Getränke zu sich nehmen
müsse.
Es sei auch kein
sachlicher Grund darin zu erblicken, die Einrichtungsgegenstände und die
Bibliothek auf 10 Jahre abzuschreiben, zumal die Finanzbehörde dabei
vollkommen übersehe, dass insbesondere bei der Fachliteratur durch den
Forschungsfortschritt eine entsprechend kürzere Nutzungsdauer gegeben sei.
Die zehnjährige Nutzungsdauer könne schon deswegen nicht erreicht
werden, da die Bw seit einem Jahr schwer erkrankt sei und aus diesem Grund
vorzeitig in Pension gegangen sei und in Hinkunft keine zusätzlichen
Tätigkeiten mehr ausüben könne. Somit sei die Nutzung der
Gegenstände sowie der Fachliteratur bis zum Jahr 2001 vollkommen
lebensfremd und den Denkgesetzen widersprechend.
Wenn das Finanzamt auf die
Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes hinweist, so werde auf die neueste
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Bedacht genommen.
In der mündlichen
Verhandlung bringt der steuerliche Vertreter ergänzend vor, er beantrage
die Erhebung, für welche Tätigkeit die Nebengebühren bezahlt
worden seien. Es sei nicht sachgerecht, die Nebengebühren laut den in den
Steuerakten vorliegenden Lohnzetteln der Umsatzsteuer zu unterziehen, weil
hiefür kein Anlass gegeben sei. Falls Umsatzsteuerpflicht bestehe,
müsste bezüglich des Vorsteuerabzuges betreffend die
Nebengebühren zumindest ein pauschalierter Vorsteuerabzug gewährt
werden. Gleiches gelte für die Betriebsausgaben.
Zum Berufungspunkt
Vorsteuerabzug gibt der steuerliche Vertreter zu bedenken, dass eine zu
formalistische Betrachtung bezüglich des Vorliegens einer Rechnung bzw.
deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht anzuwenden sei.
Sowohl die Leistungserbringer
als auch die Leistungsempfängerin seien auf Grund der Zahlungsbelege in
Verbindung mit den Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen eindeutig
feststellbar. Dadurch sei der Mangel, dass die Leistungsempfängerin nicht
in der Rechnung angeführt sei, behoben. Die Angabe eines
Leistungszeitraumes sei nicht erforderlich.
Wie bereits in der Eingabe vom
31. Juli 2002 dargestellt, sei die Kommentarmeinung dahingehend, dass
überzogene Anforderungen für den Vorsteuerabzug nicht angebracht
seien. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass die Rechnungsvorlage im Sinne
des § 12 Abs. 1 UStG kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des
Vorsteuerabzuges darstelle, dies auch in verfassungskonformer Auslegung der
Gesetzesbestimmung. Hilfsweise werde beantragt, eine Schätzung der
Vorsteuer vorzunehmen.
Durch die von der
Finanzbehörde vorgenommenen Erhebungen sei eine Sanierung der
Formmängel der Ausgabenbelege erfolgt, so dass der Vorsteuerabzug
zustehe.
Hinsichtlich der
Abschreibungsdauer der Bibliothek einigen sich der steuerliche Vertreter und die
Vertreterin des Finanzamtes auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren, hinsichtlich
der Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers auf 10 Jahre.
Hinsichtlich des
Berufungspunktes Einrichtungsgegenstände im Wohnzimmer schränkt der
steuerliche Vertreter das Berufungsbegehren ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kollegiengelder -
Unternehmerische Tätigkeit: Erhebungen an der Universität Wien
haben ergeben, dass die einkommensteuerpflichtigen Nebengebühren
Kollegiengelder darstellen. Es erhebt sich nun die Frage, ob diese
Kollegiengelder eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und somit der
Umsatzsteuer zu unterziehen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in mehreren Erkenntnissen (vgl. etwa VwGH vom 9. Juli 1997, 95/13/0002)
ausgesprochen, dass Kollegiengeldabgeltungen als eine Einheit mit der
nichtselbständigen Tätigkeit betrachtet werden können, wenn das
Gesamtausmaß der abgehaltenen Lehrveranstaltungen keine Zweifel daran
offen lässt, dass der Hochschullehrer in den Institutsbetrieb völlig
eingegliedert ist, auch wenn er für einzelne Tätigkeiten gesondert
entlohnt wurde.
Im gegenständlichen Fall
wurden die Kollegiengelder für Lehrveranstaltungen bezahlt, die neben den
Lehrveranstaltungen, die die Bw als außerordentliche Professorin
abgehalten hat. Von einer Eingliederung in den Institutsbetrieb kann somit
ausgegangen werden. Entsprechende Erhebungen wurden durch das Finanzamt nicht
vorgenommen.
Unabhängig von der
Qualifizierung der Einkünfte als solche aus selbständiger
Tätigkeit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der
Kollegiengelder eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die
Kollegiengelder sind somit nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Da die Universität Wien
die Kollegeingeldabgeltungen nicht der Lohnsteuer unterzogen hat, kann eine
Anrechnung von Lohnsteuer nicht erfolgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob
Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit
vorliegen, da die Einkünfte jedenfalls der Einkommensteuer zu unterziehen
sind.
Da keine unternehmerische
Tätigkeit vorliegt, gehört die Umsatzsteuer zum Entgelt und sind die
Einkünfte mit dem Bruttobetrag anzusetzen. Da in den angefochtenen
Bescheiden die Nettobeträge angesetzt wurden, sind die Einnahmen und damit
die Einkünfte um die Umsatzsteuer zu erhöhen.
Vorsteuerabzug: Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 bzw. UStG1994 idF BGBl. 663/1994, kann der
Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf
eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er
bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden
ist.
Der in § 12 Abs 1 Z 1
zitierte § 11 UStG 1972 bzw. 1994 regelt die Merkmale von Rechnungen, die
zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1972
bzw. UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag.
Fehlen gesetzlich geforderte
Angaben auf einer Rechnung mit der eine sonstige Leistung abgerechnet wird und
liegen auch keine anderen Unterlagen vor aus denen der Leistungszeitraum
hervorgeht bzw. durch die eine lückenlose Verbindung zu den verrechneten
Leistungen hergestellt werden kann, besteht ein Rechnungsmangel, infolgedessen
der Vorsteuerabzug zu versagen ist.
Im vorliegenden Fall
fehlen sowohl der Leistungsempfänger als auch die Angabe des
Leistungszeitraumes. Es handelt sich um Zahlungsbestätigungen, die den
Leistungserbringer, das Datum der Auszahlung, das Entgelt, die Umsatzsteuer und
den Auszahlungsbetrag enthalten. Ebenso erfolgte eine Beschreibung der
Leistung.
Es fehlen somit 2
Merkmale einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung und war daher der
Vorsteuerabzug zu versagen.
Aufgrund der Aussagen der Leistungserbringer als
Zeugen konnte zumindest festgestellt werden, dass die Leistungsempfängerin
die Bw war. Nicht festgestellt werden konnten die Leistungszeiträume. Nicht
einmal die Zeugen konnten sich daran erinnern, in welchen Zeiträumen sie
die Leistungen erbracht haben. Da die Zeugen jedoch sowohl die
Leistungserbringung als auch den Empfang der Zahlungen bestätigt haben,
konnten die Subhonorare ebenso wie die nichtabziehbare Vorsteuer als
Betriebsausgaben anerkannt werden.
Im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Fehlen eines Leistungszeitraumes
zwingend den Ausschluss vom Vorsteuerabzug zur Folge hat. Dieser Mangel kann
auch nicht durch andere Beweismittel beseitigt werden.
Die Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters,
die Vorlage einer Rechnung sei keine materielle Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug, wird nicht geteilt. Die Schätzung von Vorsteuern ist
ausgeschlossen, da die Ausstellung bzw. Zuleitung einer Rechnung
materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist (vgl. Ruppe,
Kommentar zum UStG 1994, 2. Auflage, RZ 47 zu § 12).
Anders liegt der Fall, wenn eine Rechnung
ursprünglich vorhanden war, aber später in Verlust gerät (vgl.
Ruppe, RZ 48 zu § 12).
Im gegenständlichen Fall wurden keine
Rechnungen sondern lediglich Zahlungsbestätigungen ausgestellt. Dies wird
auch durch die einvernommenen Zeugen bestätigt. Es ist somit der
Vorsteuerabzug unzulässig, da die materiellrechtliche Voraussetzung einer
Rechnung nicht gegeben ist.
Die Anerkennung einer pauschalierten Vorsteuer
konnte nicht erfolgen, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Voraussetzung für den pauschalierten Vorsteuerabzug ist, dass bei der
Gewinnermittlung die Ausgaben ebenfalls nach Durchschnittssätzen abgezogen
werden. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl
1983/1983 können folgende Unternehmer pauschalierte Vorsteuer
abziehen:
bestimmte
freiberuflich tätige Unternehmer
bestimmte
nichtbuchführende Handels- und Gewerbetreibende
gemeinnützige
Einrichtungen.
Die Bw erstellt Studien
bzw. Gutachten für andere Unternehmen. Da diese Tätigkeit von der
Verordnung nicht erfasst ist, kommt ein pauschalierter Vorsteuerabzug nicht in
Betracht.
Arbeitszimmer: Die Notwendigkeit eines
Arbeitszimmers kann nicht bestritten werden, weshalb die Aufwendungen für
das Arbeitszimmer anzuerkennen sind. Für die Jahre 1991 bis 1995 wurden die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer grundsätzlich anerkannt, im Jahr
1996 wurden die Aufwendungen unter Hinweis auf das Strukturanpassungsgesetz
nicht anerkannt.
Wie bereits oben ausgeführt, erstellt die Bw
Studien bzw. Gutachten für andere Unternehmen und kann davon ausgegangen
werden, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt dieser Tätigkeit darstellt.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind auch im Jahr 1996
anzuerkennen.
Nutzungsdauer Bibliothek und Einrichtungsgegenstände
des Arbeitszimmers: In der mündlichen Verhandlung haben sich der
steuerliche Vertreter und die Vertreterin des Finanzamtes auf eine Nutzungsdauer
der Einrichtungsgegenstände von 10 Jahren und auf eine Nutzungsdauer der
Bibliothek von 5 Jahren geeinigt. Es bestehen keine Bedenken, diese
Nutzungsdauern zu übernehmen.
Einrichtungsgegenstände Wohnzimmer Da
der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung diesen
Berufungspunkt zurückgenommen hat, braucht auf die bezughabenden
Berufungsausführungen nicht mehr eingegangen zu werden.
Da das Wohnzimmer nicht als Arbeitsplatz gilt,
können auch die Aufwendungen für Strom, Betriebskosten, Versicherung
und Instandhaltung nicht für den Wohnzimmeranteil geltend gemacht werden.
Die Bw hat die genannten Aufwendungen mit 30 % geltend gemacht. Da der Anteil
des Arbeitszimmers am Gesamtausmaß 10 % beträgt, waren auch diese
Aufwendungen lediglich mit 10 % anzuerkennen.
Diese Aufwendungen stellen sich wie folgt dar:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Strom 30
%
|
4.710,83
|
4.492,50
|
4.195,83
|
4.582,50
|
4.487,50
|
5.400,84
|
Betriebskosten 30
%
|
4.070,00
|
5.383,64
|
5.791,80
|
5.791,80
|
6.363,64
|
6.568,06
|
Versicherung 30
%
|
457,50
|
477,00
|
494,00
|
925,00
|
992,00
|
1.010,00
|
Instandhaltung 30
%
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
1.026,67
|
0,00
|
12.928,33
|
|
9.238,33
|
10.353,14
|
10.481,63
|
12.325,97
|
11.843,14
|
25.907,23
|
10%
|
3.079,44
|
3.451,05
|
3.493,88
|
4.108,66
|
3.947,71
|
8.635,74
|
Differenz
|
6.158,89
|
6.902,09
|
6.987,75
|
8.217,31
|
7.895,43
|
Die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Jahr 1996 stellen sich wie folgt
dar:
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
angef. Bescheid
|
lt.
BE
|
Gebäudeanteil
|
3.000,00
|
0,00
|
3.000,00
|
Computer
|
5.660,00
|
5.660,00
|
5.660,00
|
Einrichtung
|
0,00
|
0,00
|
9.090,00
|
|
8.660,00
|
5.660,00
|
17.750,00
|
bisher
|
|
|
5.660,00
|
|
|
|
12.090,00
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit errechnen sich wie folgt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
lt. angefocht.
Bescheid
|
38.177,00
|
136.624,00
|
23.406,00
|
38.630,00
|
32.721,00
|
49.791,00
|
Umsatzsteuer
Nebengebühren
|
6.034,67
|
6.744,00
|
7.032,00
|
7.309,33
|
0,00
|
0,00
|
Differenz
AfA
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-12.090,00
|
AfA
Bibliothek
|
-8.600,00
|
-8.600,00
|
-8.600,00
|
-8.600,00
|
-8.600,00
|
8.600,00
|
Differenz
Arbeitszimmer 10 %
|
6.158,89
|
6.902,09
|
6.987,75
|
8.217,31
|
7.895,43
|
-8.635,74
|
selbständige
Einkünfte lt. BE
|
41.770,56
|
141.670,09
|
28.825,75
|
45.556,65
|
32.016,43
|
37.665,26
|
gerundet
|
41.771,00
|
141.670,00
|
28.826,00
|
45.557,00
|
32.016,00
|
37.665,00
Es war
daherwie im Spruch ersichtlich
zu entscheiden.
Beilagen:
10 Berechnungsblätter
Wien,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0964-W/02
- Stammnummer
- 10372
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF