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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100812/2013

Selbstträgerschaft Dienstgeberbeitrag (DB)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100812/2013vom 11.02.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 7. September 2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Bund (Beschwerdeführer) ist 100%iger Eigentümer der GmbH, die für ihn hoheitliche Aufgaben erfüllt. Bundesbeamte werden der Bundes-GmbH gem. § 14 Abs 3 Gesetz "zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen solange sie nicht einer anderen Dienststelle ... zugewiesen werden". Der Bund hat am 16.6.2004 für die der GmbH zugewiesenen Beamten die Dienstgeberbeiträge 1/1999 - 5/2004 mit Verrechnungsweisung für den Zeitraum 5/2004 entrichtet weil das Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Auffassung war, dass die der GmbH zugewiesenen Beamten nicht unter die so genannte Selbstträgerschaft fielen. Die Entrichtung erfolgte gemeinsam mit den übrigen Dienstgeberbeiträgen der Bundesbediensteten in einer Summe. Mit Schreiben vom 7.7.2004 beantragte der Bf die Ausstellung eines "rechtsmittelfähigen Bescheides" über die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages. Gemeint war der Antrag, den abgeführten Dienstgeberbeitrag gutzuschreiben indem eine Festsetzung gem. § 201 BAO vorgenommen wird (weil die Berechnung insofern falsch war, als der Bw überhaupt keinen DB für die betroffenen Beamten hätte abführen müssen). Das Finanzamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 7.9.2007 mit der Begründung abgewiesen, dass keine Selbstträgerschaft vorliege. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom UFS mit Bescheid vom 16.6.2009 abgewiesen. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Bf abermals auf die „Selbstträgerschaft“. Mit Erkenntnis vom 23.10.2013, 2009/13/0160 ist der VwGH der Ansicht des Bf gefolgt und hat den Bescheid des UFS aufgehoben. Damit ist die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid zu erledigen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Nach der unmissverständlichen Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom 23.10.2013, 2009/13/0160 liegt im Beschwerdefall eine Selbstträgerschaft vor. Der Bf ist von der Entrichtung des DB befreit. Damit ist der strittige Abweisungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Das Finanzamt hat eine Festsetzung gem. § 201 BAO im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vorzunehmen. Zulässigkeit einer Revision Nachdem die Rechtsfrage durch höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 23.10.2013, 2009/13/0160) ausreichend geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100812/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100812.2013
Stammnummer
103674
Gültig
11.02.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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