Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0866-W/04
Haushaltszugehörigkeit von Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0866-W/04vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Wolfgang
Ruckenbauer, 1010 Wien, Schottengasse 3A, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag für
den Zeitraum 1. September 2003 bis 30. September 2003
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die aus der
geschiedenen Ehe stammenden Kinder Z., N. und D. für den Monat September
2003 zusteht.
Das Finanzamt erließ am 19. November 2003 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für folgende
Kinder:
|
Familien-
und Vorname
|
Geburtsdatum
|
Art
|
für
die Zeit (vom/bis)
|
Betrag
€
|
N.Z.
|
18.10.1994
|
FB
|
1.9.2003-30.9.2003
|
112,70
|
N.Z.
|
18.10.1994
|
KAB
|
1.9.2003-30.9.2003
|
50,90
|
N.N.
|
5.2.1993
|
FB
|
1.9.2003-30.9.2003
|
143,70
|
N.N.
|
5.2.1993
|
KAB
|
1.9.2003-30.9.2003
|
50,90
|
N.D.
|
19.9.1989
|
FB
|
1.9.2003-30.9.2003
|
156,40
|
N.D.
|
19.9.1989
|
KAB
|
1.9.2003-30.9.2003
|
50,90
Dieser Bescheid wurde an den
Sachwalter (Beschluss des BG Hietzing vom 30.7.2002) der Bw., Herrn Mag.W.R.,
zugestellt.
Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
"Gem. §
2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Da Ihre Kinder
Z. ,
N. und
D. laut Beschluss des Bezirksgerichtes
Hietzing vom 30.6.2003, Zl. ..., dem Kindesvater N.St.
, geb. 3.5.1968, zugesprochen worden sind und
diese auch seit September 2003 dem Haushalt des Kindesvaters angehören,
muss obiger Betrag rückgefordert werden..."
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 erhob der Sachwalter
gegen diesen Bescheid Berufung.
Geltend gemacht werden Verfahrensmängel und unrichtige
rechtliche Beurteilung.
Richtig sei, dass die Kurandin drei Kinder habe. Weiters
sei richtig, dass das Sorgerecht dem geschiedenen Ehemann der Kurandin
zugesprochen wurde. Tatsache sei aber, dass sich die Kinder nach den Angaben der
Kurandin im fraglichen Zeitraum noch durchaus bei ihr aufgehalten hätten.
Diesbezüglich wären Erhebungen zu treffen gewesen, sodass der Anspruch
auf Familienbeihilfe bis Ende September auch gerechtfertigt gewesen
sei.
Das Finanzamt erließ am 19. April 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Begründet wurde die Abweisung unter anderem damit,
dass die Obsorge für die Kinder laut Beschluss des Bezirksgerichtes
Hietzing vom 30.6.2003 dem Kindesvater übertragen und auch von der
Sozialarbeiterin des Amtes für Jugend und Familie bestätigt worden
sei, dass sich die Kinder bereits im September 2003 im gemeinsamen Haushalt des
Vaters aufgehalten hätten.
Der Sachwalter stellte am 28. April 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Hierin verwies er darauf, dass die Kindesmutter angebe, die
Kinder hätten sich im fraglichen Zeitraum bei ihr aufgehalten. Weiters
seien auch Geldmittel der Familienbeihilfe für die Kinder aufgewendet
worden.
"Soweit Interessen geführt werden", dass die
Geldmittel nicht für die Kinder verwendet worden wären, seien die
Zahlungen an eine Geschäftsunfähige geleistet worden. In analoger
Heranziehung des § 1424 ABGB könne es daher nur mehr zu einer
Rückforderung kommen, wenn die Geldmittel noch vorhanden oder nachweisbar
zum Vorteil der Geschäftsunfähigen verwendet worden wären. Beides
sei hier nicht der Fall. Eine Rückforderung gegenüber der Kindesmutter
greife daher nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Abs. 5
dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist.
Der unabhängige
Finanzsenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Kinder haben bereits im
September 2003 zum Haushalt des Kindesvaters gehört.
Diese Beurteilung gründet
sich auf folgende in freier Beweiswürdigung zu beurteilende
Umstände:
Die
Obsorge für die drei Kinder wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Hietzing vom 30. Juni 2003 dem Kindesvater übertragen. Somit ist es
auch anzunehmen, dass die Kinder drei Monate später bei ihm
haushaltszugehörig waren.
Bestätigung
der zuständigen Sozialarbeiterin des Amtes für Jugend und Familie
für die Bezirke 13 und 14, dass sich die drei Kinder bereits im September
2003 im gemeinsamen Haushalt des Vaters aufgehalten haben. Diese
Bestätigung erscheint glaubwürdig, da sie von einer Person abgegeben
wurde, die eine gegenüber Kindesmutter und Kindesvater "neutrale" Position
aufweist.
Der unabhängige Finanzsenat
schenkt daher dem einzigen für die Bw. sprechenden Punkt, nämlich
ihrem eigenen Vorbringen, keinen Glauben.
Was zuletzt die Ausführungen des Sachwalters zu §
1424 ABGB anlangt, so kommt § 26 Abs. 1 FLAG im Verhältnis zu den
Bestimmungen des ABGB die Bedeutung eines lex specialis zu. Es spielt für
die Rückforderung auch keine Rolle, ob die Familienbeihilfe
tatsächlich den Kindern zugewendet wurde (vgl. VwGH 16.2.1988,
85/14/0130).
Ob § 1424 ABGB in einem zivilrechtlichen Verfahren
überhaupt anwendbar wäre (vgl. hierzu zB OGH 22.12.2002, 5 Ob 22/02z),
kann daher im Abgabenverfahren auf sich beruhen.
Wien, am 14.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0866-W/04
- Stammnummer
- 10356
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF