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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105144/2014

Rechtzeitigkeit einer Beschwerde bei rechtzeitig eingebrachtem Fristverlängerungsansuchen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105144/2014vom 21.01.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., G. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 15.07.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 15.7. wurde die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schriftsatz vom 15.9. erhob die Bf. gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2014 gem. § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 245 Abs. 1 BAO verwiesen, wonach die Beschwerdefrist einen Monat betrage. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 29.10.2014, in dem die Bf. vorbrachte, am 18.8.2014 einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben. Die Beschwerde wurde am 18.9.2014 per Einschreiben versendet. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid elektronisch zugestellt worden sei, wobei der Bescheid mit Einlangen in der DataBox als zugestellt gelte. Die Beschwerdefrist endete an einem Feiertag (Freitag), wodurch als letzter Tag der Frist Montag, der 18.8.2014 anzusehen sei. Mit diesem Tag wurde ein Fristverlängerungsantrag für ein Monat eingereicht. Das Finanzamt beantrage, der Beschwerde stattzugeben. Über die Beschwerde wurde erwogen Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gem. Abs. 3 leg.cit. ist die Beschwerdefrist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern. Durch diesen Antrag, der innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden muss, wird der Lauf der Beschwerdefrist mit dem Tag der Einbringung gehemmt. Gem. § 108 Abs. 2 BAO endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Monats,der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Gem. Abs. 3 leg.cit. werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage und Feiertage behindert. Gem. Abs.4 leg.cit. werden Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wurde am 15.7.2014 in die DataBox eingelegt und gilt somit als mit diesem Tag zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am 15.8.2014. Da dieser Tag ein Feiertag und zugleich ein Freitag war, endete die Frist somit am Montag, dem 18.8.2014. An diesem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, und somit rechtzeitig, stellte die Bf. ein Fristverlängerungsansuchen für einen Monat. Die Beschwerdefrist endete daher am 18.9.2014. An diesem Tag wurde die Beschwerde per Einschreiben zur Post gegeben. Gem. § 108 Abs.4 BAO werden Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet, sodass eine Frist dann gewahrt ist, wenn ein Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Die Beschwerde ist daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Die ordentliche Revision an den VwGH ist gem . Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde eindeutig aus dem Gesetz entnehmbar ist und es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die einer Klärung durch den VwGH bedarf. Wien, am 21. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105144/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105144.2014
Stammnummer
103295
Gültig
21.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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